Entscheidung 11 Os 15/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.03.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt G***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 15. Dezember 1998, AZ 6 Bs 499/98 (= GZ 36 Vr 72/96-174 des Landesgerichtes Innsbruck), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt G***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB über die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 15. Dezember 1998, AZ 6 Bs 499/98 (= GZ 36 römisch fünf r 72/96-174 des Landesgerichtes Innsbruck), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des öffentlichen Anklägers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck, mit welchem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt wurde, Folge gegeben, diesen aufgehoben und den Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten abgewiesen.
Da gegen solche Beschwerdeentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung ein weiterer Rechtszug nicht zulässig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00015.99.0302.000
Dokumentnummer
JJT_19990302_OGH0002_0110OS00015_9900000_000