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Entscheidung 11 Os 15/99×

Entscheidung 11 Os 15/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os15/99

Entscheidungsdatum

02.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt G***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB über die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 15. Dezember 1998, AZ 6 Bs 499/98 (= GZ 36 römisch fünf r 72/96-174 des Landesgerichtes Innsbruck), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des öffentlichen Anklägers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck, mit welchem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt wurde, Folge gegeben, diesen aufgehoben und den Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten abgewiesen.

Da gegen solche Beschwerdeentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung ein weiterer Rechtszug nicht zulässig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E53351 11D00159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00015.99.0302.000

Dokumentnummer

JJT_19990302_OGH0002_0110OS00015_9900000_000