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Entscheidung 11 Os 150/00×

Entscheidung 11 Os 150/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os150/00

Entscheidungsdatum

13.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ibrahim M***** wegen des im Versuchsstadium verbliebenen Verbrechens nach Paragraphen 15, StGB, 28 Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 20. September 2000, GZ 12 römisch fünf r 1132/00-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Ibrahim M***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ibrahim M***** des im Versuchsstadium verbliebenen Verbrechens nach Paragraphen 15, StGB, 28 Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A) und der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 15 StGB (B/I) sowie der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB (B/II) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz -

zu A): am 14. Juni 2000 in Klagenfurt gemeinsam mit Salih I***** und Natmir B***** (die den Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ließen) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Menge mehr als das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmacht, und zwar 1.974,7 Gramm Heroin mit einem Gehalt von zumindest 499,6 Gramm Heroinbase durch Verkauf an einen verdeckten Ermittler der Sicherheitsbehörden in Verkehr zu setzen versucht.

Die ausschließlich gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 9, Litera a und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf "Vernehmung des verdeckten Ermittlers zum Beweis dafür, dass der Angeklagte M***** unmittelbar nach Übergabe des braunen Paketes erklärt habe, dass er keine Ahnung habe und damit auch nichts zu tun haben möchte" (S 457). Eine solche Äußerung des Nichtigkeitswerbers wurde aber im Urteil ohnedies als erwiesen angenommen (US 11 unten), weshalb eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten nicht eingetreten ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 63a).

Die Ausführungen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), in welchen die festgestellte subjektive Tatseite (US 11 und 12) bestritten wird, stellen nicht den gebotenen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz an und entsprechen demnach nicht den Erfordernissen der Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer zieht vielmehr mit urteilsfremden Annahmen andere Schlüsse und bekämpft solcherart nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Auch die weiteren Beschwerdeeinwände (Ziffer 9, Litera b,) verfehlen ihr Ziel. So unterstellt das Begehren auf Annahme eines Rücktritts vom Versuch der konstatierten Äußerung des Angeklagten M*****, "dass er keine Ahnung hätte, damit nichts zu tun habe und aussteigen wolle" (US 11 unten), einen anderen Bedeutungsinhalt vergleiche US 20 oben) und geht somit nicht vom Tatsachensubstrat des angefochtenen Urteils aus, während die bloße Behauptung eines Rechtsirrtums die deutliche und bestimmte Darlegung vermissen lässt, worin der angeführte Nichtigkeitsgrund gelegen sei (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E60771 11D01500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00150..0213.000

Dokumentnummer

JJT_20010213_OGH0002_0110OS00150_0000000_000