Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf "Vernehmung des verdeckten Ermittlers zum Beweis dafür, dass der Angeklagte M***** unmittelbar nach Übergabe des braunen Paketes erklärt habe, dass er keine Ahnung habe und damit auch nichts zu tun haben möchte" (S 457). Eine solche Äußerung des Nichtigkeitswerbers wurde aber im Urteil ohnedies als erwiesen angenommen (US 11 unten), weshalb eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten nicht eingetreten ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 63a).Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf "Vernehmung des verdeckten Ermittlers zum Beweis dafür, dass der Angeklagte M***** unmittelbar nach Übergabe des braunen Paketes erklärt habe, dass er keine Ahnung habe und damit auch nichts zu tun haben möchte" (S 457). Eine solche Äußerung des Nichtigkeitswerbers wurde aber im Urteil ohnedies als erwiesen angenommen (US 11 unten), weshalb eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten nicht eingetreten ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 63a).
Die Ausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a), in welchen die festgestellte subjektive Tatseite (US 11 und 12) bestritten wird, stellen nicht den gebotenen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz an und entsprechen demnach nicht den Erfordernissen der Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer zieht vielmehr mit urteilsfremden Annahmen andere Schlüsse und bekämpft solcherart nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter.Die Ausführungen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), in welchen die festgestellte subjektive Tatseite (US 11 und 12) bestritten wird, stellen nicht den gebotenen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz an und entsprechen demnach nicht den Erfordernissen der Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer zieht vielmehr mit urteilsfremden Annahmen andere Schlüsse und bekämpft solcherart nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Auch die weiteren Beschwerdeeinwände (Z 9 lit b) verfehlen ihr Ziel. So unterstellt das Begehren auf Annahme eines Rücktritts vom Versuch der konstatierten Äußerung des Angeklagten M*****, "dass er keine Ahnung hätte, damit nichts zu tun habe und aussteigen wolle" (US 11 unten), einen anderen Bedeutungsinhalt (vgl US 20 oben) und geht somit nicht vom Tatsachensubstrat des angefochtenen Urteils aus, während die bloße Behauptung eines Rechtsirrtums die deutliche und bestimmte Darlegung vermissen lässt, worin der angeführte Nichtigkeitsgrund gelegen sei (§ 285a Z 2 StPO).Auch die weiteren Beschwerdeeinwände (Ziffer 9, Litera b,) verfehlen ihr Ziel. So unterstellt das Begehren auf Annahme eines Rücktritts vom Versuch der konstatierten Äußerung des Angeklagten M*****, "dass er keine Ahnung hätte, damit nichts zu tun habe und aussteigen wolle" (US 11 unten), einen anderen Bedeutungsinhalt vergleiche US 20 oben) und geht somit nicht vom Tatsachensubstrat des angefochtenen Urteils aus, während die bloße Behauptung eines Rechtsirrtums die deutliche und bestimmte Darlegung vermissen lässt, worin der angeführte Nichtigkeitsgrund gelegen sei (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.