Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) vermag zu I./ keine Undeutlichkeit der - im Übrigen keine entscheidenden Tatsachen betreffenden (zur verfehlten Beschwerdeansicht, ein Kuss auf den Mund sei eine geschlechtliche Handlung, s Schick, WK2 § 202 Rz 10) - in sich widerspruchsfreien Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte sein Opfer zunächst geküsst und dies danach ein zweites Mal versucht habe, aufzuzeigen. Ihre Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB haben die Tatrichter nicht unbegründet gelassen, sondern unter Hinweis auf die näheren Umstände seines Vorgehens gegen das Opfer (US 7) ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und gegen empirische Erfahrungen, demnach mängelfrei begründet.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) vermag zu römisch eins./ keine Undeutlichkeit der - im Übrigen keine entscheidenden Tatsachen betreffenden (zur verfehlten Beschwerdeansicht, ein Kuss auf den Mund sei eine geschlechtliche Handlung, s Schick, WK2 Paragraph 202, Rz 10) - in sich widerspruchsfreien Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte sein Opfer zunächst geküsst und dies danach ein zweites Mal versucht habe, aufzuzeigen. Ihre Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB haben die Tatrichter nicht unbegründet gelassen, sondern unter Hinweis auf die näheren Umstände seines Vorgehens gegen das Opfer (US 7) ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und gegen empirische Erfahrungen, demnach mängelfrei begründet.
Mit der Behauptung, das Schöffengericht habe festgestellt, es sei nicht einmal zum Versuch einer geschlechtlichen Nötigung gekommen, unterstellt die Beschwerde dem Wort "dazu" einen urteilsfremden Sinn, ergibt sich doch aus den getroffenen Konstatierungen klar und unmissverständlich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), dass sich dieses auf die Duldung geschlechtlicher Handlungen bezieht (US 5). Den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider blieben die Feststellungen zu II./, der Angeklagte habe die Polizeibeamten als solche erkannt, nicht unbegründet, sondern wurden mängelfrei auf die Angaben der Zeugen W***** und C***** gestützt (US 7; zur Uniformierung s S 311 f). Soweit die Beschwerde hiezu Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite (s dazu Foregger/Fabrizy StGB7 § 5 Rz 8) behauptet, mangelt es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des damit der Sache nach geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach Z 9 lit a, vermag sie doch nicht darzutun, welche Konstatierungen über die getroffenen hinaus erforderlich sein sollten.Mit der Behauptung, das Schöffengericht habe festgestellt, es sei nicht einmal zum Versuch einer geschlechtlichen Nötigung gekommen, unterstellt die Beschwerde dem Wort "dazu" einen urteilsfremden Sinn, ergibt sich doch aus den getroffenen Konstatierungen klar und unmissverständlich vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), dass sich dieses auf die Duldung geschlechtlicher Handlungen bezieht (US 5). Den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider blieben die Feststellungen zu römisch zwei./, der Angeklagte habe die Polizeibeamten als solche erkannt, nicht unbegründet, sondern wurden mängelfrei auf die Angaben der Zeugen W***** und C***** gestützt (US 7; zur Uniformierung s S 311 f). Soweit die Beschwerde hiezu Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite (s dazu Foregger/Fabrizy StGB7 Paragraph 5, Rz 8) behauptet, mangelt es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des damit der Sache nach geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach Ziffer 9, Litera a,, vermag sie doch nicht darzutun, welche Konstatierungen über die getroffenen hinaus erforderlich sein sollten.
Die nicht aktengetreue Wiedergabe der Verantwortung des Angeklagten über den Grund für "seine Übergriffe" und die Folgen seines Alkoholkonsums betrifft keine für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstände, zumal die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten bereits durch die Zeugenaussagen zur Gänze als widerlegt angesehen haben, sodass der detaillierten Auseinandersetzung mit einzelnen Punkten der Verantwortung nur illustrativer Charakter zukommt. Das bloße Zugestehen einer Misshandlung stellt kein Geständnis zum Vorwurf der versuchten geschlechtlichen Nötigung dar, sodass die zusammenfassende Wertung des Aussageverhaltens des Angeklagten durch das Schöffengericht der Aktenlage entspricht.
Eine unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite zu I./ liegt - entgegen der US 7 nur unvollständig zitierenden Beschwerde, wie bereits oben ausgeführt - nicht vor.Eine unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite zu römisch eins./ liegt - entgegen der US 7 nur unvollständig zitierenden Beschwerde, wie bereits oben ausgeführt - nicht vor.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist mit dem bloßen Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge und der substratlosen Behauptung, es liege "kein ausreichendes Tatsachensubstrat in den Feststellungen des Erstgerichts vor", nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes mangelt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist mit dem bloßen Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge und der substratlosen Behauptung, es liege "kein ausreichendes Tatsachensubstrat in den Feststellungen des Erstgerichts vor", nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes mangelt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.