Gegen den Schuld- und Strafausspruch (einschließlich der Anordnung der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB) des Urteils richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) betrifft mit ihrer Kritik an der Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB keinen die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder die Frage, welche strafbare Handlung begründet wurde, beeinflussenden Umstand (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399). Soweit die Beschwerde - der Sache nach aus Z 11 (iVm Z 5) - vorbringt, bei der Prüfung der Einweisungsvoraussetzungen sei das Gutachten des Sachverständigen Dr. M***** übergangen worden, vernachlässigt sie die Urteilsausführungen S 315/VI. Warum einer mehr als zwei Jahre zuvor vom Sachverständigen Dr. L***** in einem anderen Verfahren und vor Begehung der gegenständlichen Taten erstellten Diagnose für die aktuelle Prognoseentscheidung Bedeutung zukommen solle, vermag die - dies bloß behauptende - Beschwerde nicht darzutun. Mit dem Einwand, das Geständnis des Angeklagten sei teilweise wahrheitswidrig gewesen und hätte daher nicht berücksichtigt werden dürfen, wird kein Nichtigkeitsgrund dargetan.Gegen den Schuld- und Strafausspruch (einschließlich der Anordnung der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB) des Urteils richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) betrifft mit ihrer Kritik an der Einweisung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB keinen die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder die Frage, welche strafbare Handlung begründet wurde, beeinflussenden Umstand (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399). Soweit die Beschwerde - der Sache nach aus Ziffer 11, in Verbindung mit Ziffer 5,) - vorbringt, bei der Prüfung der Einweisungsvoraussetzungen sei das Gutachten des Sachverständigen Dr. M***** übergangen worden, vernachlässigt sie die Urteilsausführungen S 315/VI. Warum einer mehr als zwei Jahre zuvor vom Sachverständigen Dr. L***** in einem anderen Verfahren und vor Begehung der gegenständlichen Taten erstellten Diagnose für die aktuelle Prognoseentscheidung Bedeutung zukommen solle, vermag die - dies bloß behauptende - Beschwerde nicht darzutun. Mit dem Einwand, das Geständnis des Angeklagten sei teilweise wahrheitswidrig gewesen und hätte daher nicht berücksichtigt werden dürfen, wird kein Nichtigkeitsgrund dargetan.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit dem Vorwurf, das Urteil enthalte keine Feststellungen zu den "Fakten 84 und 85", die Urteilskonstatierungen S 297 f/VI (iVm S 272/VI) außer Acht lässt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit dem Vorwurf, das Urteil enthalte keine Feststellungen zu den "Fakten 84 und 85", die Urteilskonstatierungen S 297 f/VI in Verbindung mit S 272/VI) außer Acht lässt.
Die Sanktionsrüge (Z 11) bekämpft die Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB, argumentiert aber mit der bloß allgemein gehaltenen Behauptung (s § 285a Z 2 StPO) einer Nichtberücksichtigung von nicht näher bezeichneten Widersprüchen der Sachverständigengutachten nicht prozessordnungskonform.Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) bekämpft die Einweisung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB, argumentiert aber mit der bloß allgemein gehaltenen Behauptung (s Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) einer Nichtberücksichtigung von nicht näher bezeichneten Widersprüchen der Sachverständigengutachten nicht prozessordnungskonform.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.