Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Faramarz E***** wegen des Verbrechens der Untreue nach §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 24. April 2008, GZ 28 Hv 180/06i-792a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Faramarz E***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 153 Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 24. April 2008, GZ 28 Hv 180/06i-792a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Faramarz E***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe vom 30. April 1992 bis zum 3. Jänner 2001 in Linz als Geschäftsführer der I***** GmbH sowie als Vorstandsmitglied und Aufsichtsratsvorsitzender der C***** AG die verantwortlichen Mitarbeiter dieser Aktiengesellschaft, die in einem Dienstverhältnis zur I***** GmbH standen, wissentlich dazu bestimmt, die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der C***** AG zu verfügen bzw dieses Unternehmen zu verpflichten, zu missbrauchen, indem er sie beauftragt habe, ein Honorar von insgesamt ca 113 Mio ATS für Projektentwicklung und Generalunternehmerleistungen im Zusammenhang mit der Planung, Umgestaltung und teilweisen Neuerrichtung der Ferienanlage „*****" in Italien an die I***** GmbH zu bezahlen, wobei der Zahlung von 88,7 Mio ATS keine Gegenleistung zu Grunde gelegen und der C***** AG dadurch ein 50.000 Euro übersteigender Vermögensnachteil zugefügt worden sei, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Faramarz E***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe vom 30. April 1992 bis zum 3. Jänner 2001 in Linz als Geschäftsführer der I***** GmbH sowie als Vorstandsmitglied und Aufsichtsratsvorsitzender der C***** AG die verantwortlichen Mitarbeiter dieser Aktiengesellschaft, die in einem Dienstverhältnis zur I***** GmbH standen, wissentlich dazu bestimmt, die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der C***** AG zu verfügen bzw dieses Unternehmen zu verpflichten, zu missbrauchen, indem er sie beauftragt habe, ein Honorar von insgesamt ca 113 Mio ATS für Projektentwicklung und Generalunternehmerleistungen im Zusammenhang mit der Planung, Umgestaltung und teilweisen Neuerrichtung der Ferienanlage „*****" in Italien an die I***** GmbH zu bezahlen, wobei der Zahlung von 88,7 Mio ATS keine Gegenleistung zu Grunde gelegen und der C***** AG dadurch ein 50.000 Euro übersteigender Vermögensnachteil zugefügt worden sei, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die ihr Ziel verfehlt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die ihr Ziel verfehlt.
Die Anklagebehörde wendet sich - nominell aus beiden angezogenen Nichtigkeitsgründen, der Sache nach nur aus Z 5 zweiter und vierter Fall - gegen die vom Erstgericht getroffene Feststellung, das von der (kurz:) I***** GmbH der C***** AG für die Entwicklung des Projekts ***** I bis IV und die tatsächliche Umsetzung der Abschnitte ***** I, II und IV verrechnete „echte" Honorar von 93.697.295,63 ATS (US 63) sei angemessen und fremdüblich gewesen, dh es wäre auch einem mit dem diese Leistungen erbringenden Unternehmen nicht innerhalb eines Konzerns verflochtenen Unternehmen in dieser Höhe in Rechnung zu stellen gewesen.Die Anklagebehörde wendet sich - nominell aus beiden angezogenen Nichtigkeitsgründen, der Sache nach nur aus Ziffer 5, zweiter und vierter Fall - gegen die vom Erstgericht getroffene Feststellung, das von der (kurz:) I***** GmbH der C***** AG für die Entwicklung des Projekts ***** römisch eins bis römisch vier und die tatsächliche Umsetzung der Abschnitte ***** römisch eins, römisch zwei und römisch vier verrechnete „echte" Honorar von 93.697.295,63 ATS (US 63) sei angemessen und fremdüblich gewesen, dh es wäre auch einem mit dem diese Leistungen erbringenden Unternehmen nicht innerhalb eines Konzerns verflochtenen Unternehmen in dieser Höhe in Rechnung zu stellen gewesen.
Unbekämpft lässt die Beschwerdeführerin hingegen die ausdrücklichen Negativfeststellungen in Ansehung des nach § 153 StGB erforderlichen (qualifizierten) Vorsatzes des Angeklagten (US 70 f), die im Übrigen von den Tatrichtern auch mängelfrei begründet wurden (US 125 ff). Insofern ist das Beschwerdevorbringen aber von vornherein nicht dazu geeignet, eine Aufhebung des gegenständlichen Freispruchs infolge eines die Feststellungen zum objektiven Tatbestand betreffenden Begründungsmangels herbeizuführen; bei fehlender subjektiver Tatseite wäre der Angeklagte nämlich jedenfalls von dem wider ihn erhobenen Vorwurf freizusprechen.Unbekämpft lässt die Beschwerdeführerin hingegen die ausdrücklichen Negativfeststellungen in Ansehung des nach Paragraph 153, StGB erforderlichen (qualifizierten) Vorsatzes des Angeklagten (US 70 f), die im Übrigen von den Tatrichtern auch mängelfrei begründet wurden (US 125 ff). Insofern ist das Beschwerdevorbringen aber von vornherein nicht dazu geeignet, eine Aufhebung des gegenständlichen Freispruchs infolge eines die Feststellungen zum objektiven Tatbestand betreffenden Begründungsmangels herbeizuführen; bei fehlender subjektiver Tatseite wäre der Angeklagte nämlich jedenfalls von dem wider ihn erhobenen Vorwurf freizusprechen.
Demnach erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Argumente in der Nichtigkeitsbeschwerde.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00150.09G.0119.000
Dokumentnummer
JJT_20100119_OGH0002_0110OS00150_09G0000_000