Dagegen wenden sich die auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO gestützten (voneinander getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden dieser beiden Angeklagten.Dagegen wenden sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützten (voneinander getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden dieser beiden Angeklagten.
1. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des *:
Das Erstgericht verneinte die Voraussetzungen diversionellen Vorgehens (allein) wegen Fehlens von Verantwortungsübernahme des Angeklagten für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen (zu diesem Kriterium RIS-Justiz RS0116299, RS0126734; Schroll, WK-StPO § 198 Rz 36 f).Das Erstgericht verneinte die Voraussetzungen diversionellen Vorgehens (allein) wegen Fehlens von Verantwortungsübernahme des Angeklagten für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen (zu diesem Kriterium RIS-Justiz RS0116299, RS0126734; Schroll, WK-StPO Paragraph 198, Rz 36 f).
Die Rüge bestreitet das Vorliegen dieses spezialpräventiven Diversionshindernisses mit dem Hinweis auf die Wiedergabe einer (einzelnen) Passage seiner Verantwortung in den Urteilsgründen, der zufolge er „sich auch anders“ hätte verhalten können und „wisse, dass Schlägern nicht richtig sei“ (US 8), vernachlässigt aber die Tatsachenannahme wiederholt wechselnder Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (US 13). Indem sie solcherart nicht vom (gesamten) Urteilssachverhalt ausgeht, bringt sie den angesprochenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0116823).
Gleiches gilt, soweit sie – ohne einen Feststellungsmangel (RIS-Justiz RS0119091) geltend zu machen – urteilsfremd behauptet, der Angeklagte wäre bereit gewesen, das in der Hauptverhandlung thematisierte Diversionsanbot (vgl US 13) anzunehmen (zu einer solchen Bereitschaft als Indiz für die erforderliche Verantwortungsübernahme RIS-Justiz RS0116299 [T4]; Schroll, WK-StPO § 198 Rz 36/2).Gleiches gilt, soweit sie – ohne einen Feststellungsmangel (RIS-Justiz RS0119091) geltend zu machen – urteilsfremd behauptet, der Angeklagte wäre bereit gewesen, das in der Hauptverhandlung thematisierte Diversionsanbot vergleiche US 13) anzunehmen (zu einer solchen Bereitschaft als Indiz für die erforderliche Verantwortungsübernahme RIS-Justiz RS0116299 [T4]; Schroll, WK-StPO Paragraph 198, Rz 36/2).
2. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des *:
Aus Z 10a ist ein Urteil genau dann nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe, das Gericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 659).Aus Ziffer 10 a, ist ein Urteil genau dann nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe, das Gericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 659).
Indem die Beschwerde weder dies noch jenes vorbringt, verkennt sie mit lediglich diversionsbezogenen Überlegungen (etwa zur Ablegung eines Geständnisses) den Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.