Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 150/17v×

Entscheidung 11 Os 150/17v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os150/17v

Entscheidungsdatum

13.03.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen * * und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * * und * * sowie die Berufung des Ersteren gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 22. August 2017, GZ 30 Hv 15/17g-131, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten * * und * * fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – die beiden jungen Erwachsenen * * und * * jeweils eines Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 4. Dezember 2016 in S* an einer Schlägerei mit Ahmet Ö*, Arif Ü* und Sükrü S* tätlich teilgenommen, wobei die Schlägerei eine schwere Körperverletzung des S*, nämlich eine Stichverletzung im Bereich des linken Oberbauchs mit Verletzung des Magenkorpus und Durchtrennung des siebenten Rippenknorpels links, verursacht hat.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wenden sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützten (voneinander getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden dieser beiden Angeklagten.

1. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des *:

Das Erstgericht verneinte die Voraussetzungen diversionellen Vorgehens (allein) wegen Fehlens von Verantwortungsübernahme des Angeklagten für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen (zu diesem Kriterium RIS-Justiz RS0116299, RS0126734; Schroll, WK-StPO Paragraph 198, Rz 36 f).

Die Rüge bestreitet das Vorliegen dieses spezialpräventiven Diversionshindernisses mit dem Hinweis auf die Wiedergabe einer (einzelnen) Passage seiner Verantwortung in den Urteilsgründen, der zufolge er „sich auch anders“ hätte verhalten können und „wisse, dass Schlägern nicht richtig sei“ (US 8), vernachlässigt aber die Tatsachenannahme wiederholt wechselnder Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (US 13). Indem sie solcherart nicht vom (gesamten) Urteilssachverhalt ausgeht, bringt sie den angesprochenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0116823).

Gleiches gilt, soweit sie – ohne einen Feststellungsmangel (RIS-Justiz RS0119091) geltend zu machen – urteilsfremd behauptet, der Angeklagte wäre bereit gewesen, das in der Hauptverhandlung thematisierte Diversionsanbot vergleiche US 13) anzunehmen (zu einer solchen Bereitschaft als Indiz für die erforderliche Verantwortungsübernahme RIS-Justiz RS0116299 [T4]; Schroll, WK-StPO Paragraph 198, Rz 36/2).

2. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des *:

Aus Ziffer 10 a, ist ein Urteil genau dann nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe, das Gericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 659).

Indem die Beschwerde weder dies noch jenes vorbringt, verkennt sie mit lediglich diversionsbezogenen Überlegungen (etwa zur Ablegung eines Geständnisses) den Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E121023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:E121023

Im RIS seit

04.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Dokumentnummer

JJT_20180313_OGH0002_0110OS00150_17V0000_001