Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die (gegen die rechtliche Einordnung der Schuldspruch I./ A./ 1./ zugrunde liegenden Tat [auch] unter § 147 Abs 3 StGB gerichtete) Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten bezüglich der Höhe des Schadens der tatsächlich Erbberechtigten nach Dr. Walther B*****, orientiert sich jedoch nicht an den gerade dazu getroffenen Konstatierungen der Tatrichter (US 14 f und 18 f) und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).Die (gegen die rechtliche Einordnung der Schuldspruch römisch eins./ A./ 1./ zugrunde liegenden Tat [auch] unter Paragraph 147, Absatz 3, StGB gerichtete) Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten bezüglich der Höhe des Schadens der tatsächlich Erbberechtigten nach Dr. Walther B*****, orientiert sich jedoch nicht an den gerade dazu getroffenen Konstatierungen der Tatrichter (US 14 f und 18 f) und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).
Soweit die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) in diesem Zusammenhang bloß „allenfalls“ fehlende „nachvollziehbare Überlegungen“, wie der Angeklagte Kenntnis darüber erlangen hätte können, „dass sich der Reinnachlass auf über 450.000 € belaufen hat“ behauptet, wird kein Begründungsdefizit aufgezeigt. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, weshalb die kritisierten Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht aus der Verantwortung des Beschwerdeführers – der mit dem vermögenden Erblasser, für den er mehrere Testamentsentwürfe erstellt hatte, persönlich gut bekannt war – in Verbindung mit dem äußeren Geschehensablauf (US 38 und 40 iVm US 13 ff) abgeleitet werden konnten.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) in diesem Zusammenhang bloß „allenfalls“ fehlende „nachvollziehbare Überlegungen“, wie der Angeklagte Kenntnis darüber erlangen hätte können, „dass sich der Reinnachlass auf über 450.000 € belaufen hat“ behauptet, wird kein Begründungsdefizit aufgezeigt. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, weshalb die kritisierten Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht aus der Verantwortung des Beschwerdeführers – der mit dem vermögenden Erblasser, für den er mehrere Testamentsentwürfe erstellt hatte, persönlich gut bekannt war – in Verbindung mit dem äußeren Geschehensablauf (US 38 und 40 in Verbindung mit US 13 ff) abgeleitet werden konnten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde – die trotz Antrags auf Totalaufhebung des Urteils kein Sachvorbringen zu den Schuldsprüchen A./ II./ und A./ III./ enthält (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) – war in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde – die trotz Antrags auf Totalaufhebung des Urteils kein Sachvorbringen zu den Schuldsprüchen A./ römisch zwei./ und A./ römisch drei./ enthält (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) – war in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.