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Entscheidung 11 Os 150/18w×

Entscheidung 11 Os 150/18w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os150/18w

Entscheidungsdatum

29.01.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Georg U***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dr. U***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft in Ansehung dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Juni 2018, GZ 12 Hv 8/17g-395, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch jeweils unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche anderer Angeklagter sowie einen Freispruch des Dr. Georg U***** enthaltenden Urteil wurde dieser Angeklagte des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB (römisch eins./ A./ 1./) und mehrerer – teils (zu A./ römisch drei./) als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB begangener – Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins,, Absatz 4, StGB (A. /II./ und römisch drei./) schuldig erkannt.

Soweit zur Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz hat er am 4. Dezember 2011 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz die Richterin im Verlassenschaftsverfahren ***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, das von ihm dem Gerichtskommissär vorgelegte Testament des Dr. Walther B***** vom 27. Juli 2011 wäre rechtsgültig nach Paragraph 579, ABGB in der Fassung vor dem 1. Jänner 2017) zustandegekommen, zur Einantwortung des Nachlassvermögens nach dem Genannten zu je einem Drittel an seine ehemalige Lebensgefährtin und Sekretärin Edyta F***** sowie an seine damalige Lebensgefährtin und nunmehrige Ehefrau Mag. Ivelina U*****, sowie zum Zuspruch diverser Legate an Edyta F***** und ihn, sohin zu Handlungen zu verleiten versucht, die die tatsächlichen Erbberechtigten im Betrag von 1.127.620 Euro am Vermögen schädigen sollten (römisch eins./ A./ 1./).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die (gegen die rechtliche Einordnung der Schuldspruch römisch eins./ A./ 1./ zugrunde liegenden Tat [auch] unter Paragraph 147, Absatz 3, StGB gerichtete) Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten bezüglich der Höhe des Schadens der tatsächlich Erbberechtigten nach Dr. Walther B*****, orientiert sich jedoch nicht an den gerade dazu getroffenen Konstatierungen der Tatrichter (US 14 f und 18 f) und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).

Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) in diesem Zusammenhang bloß „allenfalls“ fehlende „nachvollziehbare Überlegungen“, wie der Angeklagte Kenntnis darüber erlangen hätte können, „dass sich der Reinnachlass auf über 450.000 € belaufen hat“ behauptet, wird kein Begründungsdefizit aufgezeigt. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, weshalb die kritisierten Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht aus der Verantwortung des Beschwerdeführers – der mit dem vermögenden Erblasser, für den er mehrere Testamentsentwürfe erstellt hatte, persönlich gut bekannt war – in Verbindung mit dem äußeren Geschehensablauf (US 38 und 40 in Verbindung mit US 13 ff) abgeleitet werden konnten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde – die trotz Antrags auf Totalaufhebung des Urteils kein Sachvorbringen zu den Schuldsprüchen A./ römisch zwei./ und A./ römisch drei./ enthält (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) – war in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E124056

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00150.18W.0129.000

Im RIS seit

18.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2019

Dokumentnummer

JJT_20190129_OGH0002_0110OS00150_18W0000_000