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Entscheidung 11 Os 150/19x×

Entscheidung 11 Os 150/19x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os150/19x

Entscheidungsdatum

14.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nemanja R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, zweiter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sima Z***** und die Berufung des Angeklagten Marko M***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. September 2019, GZ 61 Hv 48/19b-238, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Z***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – Sima Z***** des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien vorschriftswidrig Suchtgift

B./ in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar am 15. Jänner 2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit Nemanja R***** und Marko M***** 307,2 Gramm netto Kokain (Reinsubstanzgehalt 260,83 Gramm Cocain, Reinheitsgrad 84,88 %), welches sie gemeinsam im PKW des Z***** zum PKW des M***** brachten, wo Z***** es hinter dem Rücksitz deponierte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z*****.

Das Schöffengericht leitete die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zunächst allgemein aus dem (zuvor geschilderten und eingehend erörterten) äußeren Geschehen (US 8 f, 12–14) und insbesondere der professionellen Vorgehensweise ab (US 17). Darüber hinaus sprach aus Sicht der Erstrichter die große Menge und (gerade) die (im Urteil näher beschriebene) arbeitsteilige und professionelle Vorgangsweise für die Feststellungen, dass (auch) der Beschwerdeführer über die Menge des Suchtgifts Bescheid wusste und es (zumindest) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hatte, dass das Kokain den genannten Reinheitsgrad aufwies (US 10, 18). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit ist dies – der Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider – nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt für den (über das äußere Tatgeschehen [US 17] hinaus) aus der großen Menge, dem arbeitsteiligen und professionellen Vorgehen, dem erheblichen Wert des Suchtgifts und dem Geständnis des Mitangeklagten R*****, er habe das zu B./ manipulierte Suchtgift in der Folge weitergeben wollen (US 18), gezogenen Schluss auf den auf ein In-Verkehr-Setzen des Suchtgifts gerichteten Vorsatz (auch) des Nichtigkeitswerbers.

Insgesamt stellt die Mängelrüge bloß einen Versuch dar, die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen.

Mit dem Hinweis auf Angaben der Zeugen L***** und Lo***** zur Frage allenfalls während der Observation angefertigter Lichtbildaufnahmen, zu den damals herrschenden Lichtverhältnissen und zur Bekleidung des Beschwerdeführers sowie zur Manipulation des später im Fahrzeug des Angeklagten M***** sichergestellten Plastiksacks (US 14 f) gelingt es der Beschwerde (Ziffer 5 a,) ebensowenig, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken, wie mit der Berufung auf das Fehlen von biologischen Spuren des Nichtigkeitswerbers an dem von der gerichtsmedizinischen Sachverständigen untersuchten Spurenmaterial (US 16). Der Relevierung des Zweifelsgrundsatzes genügt als Antwort der Hinweis auf RIS-Justiz RS0102162.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E127185

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00150.19X.0114.000

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20200114_OGH0002_0110OS00150_19X0000_000