Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z*****.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z*****.
Das Schöffengericht leitete die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zunächst allgemein aus dem (zuvor geschilderten und eingehend erörterten) äußeren Geschehen (US 8 f, 12–14) und insbesondere der professionellen Vorgehensweise ab (US 17). Darüber hinaus sprach aus Sicht der Erstrichter die große Menge und (gerade) die (im Urteil näher beschriebene) arbeitsteilige und professionelle Vorgangsweise für die Feststellungen, dass (auch) der Beschwerdeführer über die Menge des Suchtgifts Bescheid wusste und es (zumindest) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hatte, dass das Kokain den genannten Reinheitsgrad aufwies (US 10, 18). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit ist dies – der Beschwerde (Z 5 vierter Fall) zuwider – nicht zu beanstanden.Das Schöffengericht leitete die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zunächst allgemein aus dem (zuvor geschilderten und eingehend erörterten) äußeren Geschehen (US 8 f, 12–14) und insbesondere der professionellen Vorgehensweise ab (US 17). Darüber hinaus sprach aus Sicht der Erstrichter die große Menge und (gerade) die (im Urteil näher beschriebene) arbeitsteilige und professionelle Vorgangsweise für die Feststellungen, dass (auch) der Beschwerdeführer über die Menge des Suchtgifts Bescheid wusste und es (zumindest) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hatte, dass das Kokain den genannten Reinheitsgrad aufwies (US 10, 18). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit ist dies – der Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider – nicht zu beanstanden.
Gleiches gilt für den (über das äußere Tatgeschehen [US 17] hinaus) aus der großen Menge, dem arbeitsteiligen und professionellen Vorgehen, dem erheblichen Wert des Suchtgifts und dem Geständnis des Mitangeklagten R*****, er habe das zu B./ manipulierte Suchtgift in der Folge weitergeben wollen (US 18), gezogenen Schluss auf den auf ein In-Verkehr-Setzen des Suchtgifts gerichteten Vorsatz (auch) des Nichtigkeitswerbers.
Insgesamt stellt die Mängelrüge bloß einen Versuch dar, die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen.
Mit dem Hinweis auf Angaben der Zeugen L***** und Lo***** zur Frage allenfalls während der Observation angefertigter Lichtbildaufnahmen, zu den damals herrschenden Lichtverhältnissen und zur Bekleidung des Beschwerdeführers sowie zur Manipulation des später im Fahrzeug des Angeklagten M***** sichergestellten Plastiksacks (US 14 f) gelingt es der Beschwerde (Z 5a) ebensowenig, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken, wie mit der Berufung auf das Fehlen von biologischen Spuren des Nichtigkeitswerbers an dem von der gerichtsmedizinischen Sachverständigen untersuchten Spurenmaterial (US 16). Der Relevierung des Zweifelsgrundsatzes genügt als Antwort der Hinweis auf RIS-Justiz RS0102162.Mit dem Hinweis auf Angaben der Zeugen L***** und Lo***** zur Frage allenfalls während der Observation angefertigter Lichtbildaufnahmen, zu den damals herrschenden Lichtverhältnissen und zur Bekleidung des Beschwerdeführers sowie zur Manipulation des später im Fahrzeug des Angeklagten M***** sichergestellten Plastiksacks (US 14 f) gelingt es der Beschwerde (Ziffer 5 a,) ebensowenig, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken, wie mit der Berufung auf das Fehlen von biologischen Spuren des Nichtigkeitswerbers an dem von der gerichtsmedizinischen Sachverständigen untersuchten Spurenmaterial (US 16). Der Relevierung des Zweifelsgrundsatzes genügt als Antwort der Hinweis auf RIS-Justiz RS0102162.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.