Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit b StPO behaupten beide Rechtsmittelwerber Begründungs- und Feststellungsmängel zur Frage des freiwilligen Rücktrittes vom Versuch. Der Angeklagte A wendet sich unter Bezugnahme auf die Z. 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO überdies gegen die Annahme der Wertqualifikation nach dem § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB.Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO behaupten beide Rechtsmittelwerber Begründungs- und Feststellungsmängel zur Frage des freiwilligen Rücktrittes vom Versuch. Der Angeklagte A wendet sich unter Bezugnahme auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO überdies gegen die Annahme der Wertqualifikation nach dem Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB.
1. Zum freiwilligen Rücktritt vom Versuch:
Insoweit beide Beschwerdeführer unter (richtiger) Zitierung der Aussage des Zeugen Jörg D (S. 118 ff.) die Urteilsfeststellung, sie hätten von ihrem deliktischen Vorhaben wegen Herannahens des Polizeifahrzeuges, also nicht freiwillig, Abstand genommen, rügen, machen sie keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO geltend, sondern bekämpfen lediglich die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Wenn nämlich das Erstgericht auf Grund der Aussage des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten D, der beide Angeklagten vom Funkstreifenwagen aus beobachten konnte, sowie aus dem Umstand, daß die Angeklagten ihr Vorhaben gerade zu jenem Zeitpunkt aufgaben, als das Polizeifahrzeug für die - nach dem Tatplan mit der Beobachtung der Umgebung betraute - Angeklagte B erkennbar war und diese Angeklagte ihrem Komplizen etwas zurief, nicht auf eine freiwillige, sondern durch Herannahen eines Polizeifahrzeuges ausgelöste Aufgabe des Diebstahlsversuches schloß, setzte es einen Akt der - im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbaren - Beweiswürdigung. Daß der Polizeibeamte D von seiner Position aus nicht mit Sicherheit wahrnehmen konnte, ob ihn die Angeklagte B gesehen und was sie ihrem Mittäter bei Herankommen der Polizeibeamten zugerufen habe, verbietet dem Schöffengericht - der Meinung der Beschwerdeführer zuwider - nicht, unter Zugrundelegung aller Verfahrensergebnisse, mithin auch des Umstandes, daß sich beide Angeklagten just bei Herankommen der Polizeibeamten vom Tatort entfernten, den Schluß zu ziehen, daß die Angeklagte B die Polizeibeamten sah und hievon dem Angeklagten A Mitteilung machte, was zur sofortigen Einstellung des kriminellen Handelns führte. Die freie Beweiswürdigung ist nämlich ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlußfolgerungen zu gewinnen sind (SSt. 39/41).Insoweit beide Beschwerdeführer unter (richtiger) Zitierung der Aussage des Zeugen Jörg D (S. 118 ff.) die Urteilsfeststellung, sie hätten von ihrem deliktischen Vorhaben wegen Herannahens des Polizeifahrzeuges, also nicht freiwillig, Abstand genommen, rügen, machen sie keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO geltend, sondern bekämpfen lediglich die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Wenn nämlich das Erstgericht auf Grund der Aussage des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten D, der beide Angeklagten vom Funkstreifenwagen aus beobachten konnte, sowie aus dem Umstand, daß die Angeklagten ihr Vorhaben gerade zu jenem Zeitpunkt aufgaben, als das Polizeifahrzeug für die - nach dem Tatplan mit der Beobachtung der Umgebung betraute - Angeklagte B erkennbar war und diese Angeklagte ihrem Komplizen etwas zurief, nicht auf eine freiwillige, sondern durch Herannahen eines Polizeifahrzeuges ausgelöste Aufgabe des Diebstahlsversuches schloß, setzte es einen Akt der - im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbaren - Beweiswürdigung. Daß der Polizeibeamte D von seiner Position aus nicht mit Sicherheit wahrnehmen konnte, ob ihn die Angeklagte B gesehen und was sie ihrem Mittäter bei Herankommen der Polizeibeamten zugerufen habe, verbietet dem Schöffengericht - der Meinung der Beschwerdeführer zuwider - nicht, unter Zugrundelegung aller Verfahrensergebnisse, mithin auch des Umstandes, daß sich beide Angeklagten just bei Herankommen der Polizeibeamten vom Tatort entfernten, den Schluß zu ziehen, daß die Angeklagte B die Polizeibeamten sah und hievon dem Angeklagten A Mitteilung machte, was zur sofortigen Einstellung des kriminellen Handelns führte. Die freie Beweiswürdigung ist nämlich ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlußfolgerungen zu gewinnen sind (SSt. 39/41).
Nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigten das Gericht in Ausübung freier Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen (vgl. dazu u.a. 11 Os 75/79, zitiert bei Mayerhofer-Rieder unter Nr. 26 zu § 258 StPO).Nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigten das Gericht in Ausübung freier Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen vergleiche dazu u.a. 11 Os 75/79, zitiert bei Mayerhofer-Rieder unter Nr. 26 zu Paragraph 258, StPO).
Geht nun das Schöffengericht unter Würdigung aller Beweisergebnisse davon aus, daß der Diebstahlsversuch wegen Herannahens der Polizeibeamten aufgegeben wurde, ergibt sich folgerichtig, daß es die gegenteilige Verantwortung der Angeklagten, die sich auf eine freiwillige Abstandnahme von der Fortsetzung des Diebstahlsversuches berufen, als unrichtig ablehnt. Alle Erwägungen darüber, wie sich die Täter bei Wahrnehmung der Polizeibeamten allenfalls anders verhalten hätten können und - dies gilt für den Beschwerdeführer A - wie der Weg vom Tatort zu dem in der Nähe parkenden Personenkraftwagen der Angeklagten B genommen wurde, erweisen sich gleichfalls nur als Bekämpfung der Beweiswürdigung. Denn es ist unbestritten, daß beide Angeklagten bei Annäherung der Polizei den Tatort verließen, sich kurze Zeit später beim Fahrzeug der Angeklagten B einfanden und dort festgenommen wurden. Die den Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktrittes vom Versuch reklamierenden Rechtsrügen der Angeklagten entbehren gleichfalls einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie nicht von den - sie bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden - erstgerichtlichen Feststellungen ausgehen, sondern von ihrer, wie vorstehend ausgeführt, vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung, sie hätten die Polizei gar nicht wahrgenommen und aus eigenem auf die Ausführung des geplant gewesenen Einbruchsdiebstahls verzichtet.
2. Zur Wertqualifikation nach dem § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB:2. Zur Wertqualifikation nach dem Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB:
Der Angeklagte A behauptet unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO Begründungs- und Feststellungsmängel zur schöffengerichtlichen Urteilsfeststellung, es habe die 'Absicht' bestanden, durch den Einbruchsdiebstahl Bargeld 'in höchstmöglicher Höhe zu erbeuten' (S. 130/131), bzw. zur Subsumtion des Tatverhaltens (auch) unter die Bestimmung des § 128 Abs. 1 Z. 4 StPO.Der Angeklagte A behauptet unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Begründungs- und Feststellungsmängel zur schöffengerichtlichen Urteilsfeststellung, es habe die 'Absicht' bestanden, durch den Einbruchsdiebstahl Bargeld 'in höchstmöglicher Höhe zu erbeuten' (S. 130/131), bzw. zur Subsumtion des Tatverhaltens (auch) unter die Bestimmung des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.
Der Mängel- und Rechtsrüge zu der in Rede stehenden Wertqualifikation kommt Berechtigung zu:
Der Beschwerdeführer gab am 9.Februar 1983 bei der Polizei an, er hätte nur die 'restlichen' hundert Schilling, die ihm auf das (insgesamt 300 S betragende) Entgelt für die Prostituierte Waltraud B fehlten, bei dem Einbruchsdiebstahl erbeuten wollen (S. 33). Am folgenden Tag sagte er bei der Polizei, zu B im Zusammenhang mit den ihm fehlenden 100 S geäußert zu haben, er werde 'schauen', ob in dem Kleidergeschäft an der Ecke 'ein Geld' zu holen sei (S. 42). In der Hauptverhandlung verantwortete sich der Beschwerdeführer, der sich nach der Verlesung der Anklageschrift (formal) schuldig bekannt hatte (S. 109), seiner Meinung nach waren in dem Geschäft 'vielleicht 500 S bis 1.000 S drinnen' (S. 110) und im Schnitt sei ein solcher Betrag vorhanden, wenn aber mehr auffindbar gewesen wäre, hätte er es auch genommen (S. 113).
Bei diesen Verfahrensergebnissen wäre eine sachbezogene Begründung für die im Sinn des Anklagevorwurfes zur subjektiven Tatseite getroffene Annahme (S. 130, 131) erforderlich gewesen, daß der Angeklagte im Fall des Vorhandenseins auch mehr als die benötigten hundert Schilling gestohlen hätte, und zwar auch mehr als 5.000 S (§ 128 Abs. 1 Z. 4 StGB). Eine Auseinandersetzung (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO) mit der nicht einheitlichen Verantwortung des Angeklagten zu dem - entscheidungswesentlichen - Wert des erhofften Diebsgutes läßt das angefochtene Urteil vermissen, sodaß insoweit der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO gegeben ist.Bei diesen Verfahrensergebnissen wäre eine sachbezogene Begründung für die im Sinn des Anklagevorwurfes zur subjektiven Tatseite getroffene Annahme (S. 130, 131) erforderlich gewesen, daß der Angeklagte im Fall des Vorhandenseins auch mehr als die benötigten hundert Schilling gestohlen hätte, und zwar auch mehr als 5.000 S (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB). Eine Auseinandersetzung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) mit der nicht einheitlichen Verantwortung des Angeklagten zu dem - entscheidungswesentlichen - Wert des erhofften Diebsgutes läßt das angefochtene Urteil vermissen, sodaß insoweit der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gegeben ist.
Aber auch jener der Z. 10 leg. cit. liegt vor, weil sich das Schöffengericht mit der Frage, ob es (objektiv) überhaupt möglich gewesen wäre, aus dem Geschäftslokal der Firma Alfred C GesmbH zur Nachtzeit einen 5.000 S übersteigenden Geldbetrag zu stehlen (siehe dazu auch LSK 1980/169, auf welche in der Rechtsmittelausführung verwiesen wird). Nur bei Bejahung dieser - im ersten Rechtsgang nicht erörterten - Frage wäre dem Angeklagten im Fall eines entsprechenden Vorsatzes (§ 5 Abs. 1 StGB) die Wertqualifikation des § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB anzulasten.Aber auch jener der Ziffer 10, leg. cit. liegt vor, weil sich das Schöffengericht mit der Frage, ob es (objektiv) überhaupt möglich gewesen wäre, aus dem Geschäftslokal der Firma Alfred C GesmbH zur Nachtzeit einen 5.000 S übersteigenden Geldbetrag zu stehlen (siehe dazu auch LSK 1980/169, auf welche in der Rechtsmittelausführung verwiesen wird). Nur bei Bejahung dieser - im ersten Rechtsgang nicht erörterten - Frage wäre dem Angeklagten im Fall eines entsprechenden Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) die Wertqualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB anzulasten.
Aus den aufgezeigten Gründen war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A teilweise Folge zu geben. Im übrigen war sie - ebenso wie jene der Angeklagten B - zu verwerfen. Dieselben Gründe, auf denen die aus dem Urteilsspruch ersichtliche Verfügung zugunsten des Beschwerdeführers A beruht, treffen aber auch auf die als Aufpasserin tätig gewesene Diebsgenossin Waltraud B zu, der das Motiv für den versuchten Einbruchsdiebstahl, nämlich die Beschaffung von fehlenden hundert Schilling, bekannt war. Da die Genannte diese Nichtigkeiten nicht geltend gemacht hatte, war insoweit gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO vorzugehen.Aus den aufgezeigten Gründen war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A teilweise Folge zu geben. Im übrigen war sie - ebenso wie jene der Angeklagten B - zu verwerfen. Dieselben Gründe, auf denen die aus dem Urteilsspruch ersichtliche Verfügung zugunsten des Beschwerdeführers A beruht, treffen aber auch auf die als Aufpasserin tätig gewesene Diebsgenossin Waltraud B zu, der das Motiv für den versuchten Einbruchsdiebstahl, nämlich die Beschaffung von fehlenden hundert Schilling, bekannt war. Da die Genannte diese Nichtigkeiten nicht geltend gemacht hatte, war insoweit gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorzugehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.