Der aus einer vermeintlich zwiespältigen tatrichterlichen Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten abgeleitete Einwand, der (behauptete) Widerspruch zwischen den Annahmen einer eine gewisse Hilflosigkeit indizierenden anfänglichen Geständnisbereitschaft des Angeklagten vor der Gendarmerie und seiner Fähigkeit zu weitblickender Tatplanung, sei einer Aktenwidrigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO gleichzusetzen (S 365), verkennt das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes. Aktenwidrigkeit liegt nämlich nur vor, wenn das Urteil den Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels unrichtig wiedergibt (Mayerhofer-Rieder StPO3 Nr 185 ff zu § 281 Z 5).Der aus einer vermeintlich zwiespältigen tatrichterlichen Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten abgeleitete Einwand, der (behauptete) Widerspruch zwischen den Annahmen einer eine gewisse Hilflosigkeit indizierenden anfänglichen Geständnisbereitschaft des Angeklagten vor der Gendarmerie und seiner Fähigkeit zu weitblickender Tatplanung, sei einer Aktenwidrigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gleichzusetzen (S 365), verkennt das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes. Aktenwidrigkeit liegt nämlich nur vor, wenn das Urteil den Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels unrichtig wiedergibt (Mayerhofer-Rieder StPO3 Nr 185 ff zu Paragraph 281, Ziffer 5,).
Dieses Vorbringen bleibt aber auch aus der Sicht der Tatsachenrüge (Z 5 a) ebenso unerheblich, wie die dort weiters relevierten Fragen einer die Tat überdauernden "Liebesbeziehung" zwischen Täter und Opfer bzw einer angeblichen Zustimmung des Tatopfers zur Einnahme einer "Reizsubstanz", denen nach Lage des Falles jede entscheidungswesentliche Bedeutung fehlt. Weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit vermögen sie (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten (durch die Angaben des Tatopfers und die mit der Fallklärung befaßt gewesenen Sicherheitsorgane gestützten) entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Dieses Vorbringen bleibt aber auch aus der Sicht der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ebenso unerheblich, wie die dort weiters relevierten Fragen einer die Tat überdauernden "Liebesbeziehung" zwischen Täter und Opfer bzw einer angeblichen Zustimmung des Tatopfers zur Einnahme einer "Reizsubstanz", denen nach Lage des Falles jede entscheidungswesentliche Bedeutung fehlt. Weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit vermögen sie (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten (durch die Angaben des Tatopfers und die mit der Fallklärung befaßt gewesenen Sicherheitsorgane gestützten) entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 10) erweist sich mangels Orientierung am Urteilsinhalt in keinem Punkt als prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Steht doch der von der Beschwerde angestrebten Tatbeurteilung des Raubes als bloße Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 Abs 1 StGB) die ausdrückliche Feststellung entgegen, daß der (auch) dem Angeklagten als Mittäter angelastete Raubvorsatz nicht nur die (arglistige) Betäubung des Opfers, sondern auch die weiteren Tatphasen mitumfaßte. Der Rechtsmittelhinweis auf eine Freiwilligkeit der tatfördernden Konsumation von Schlafmitteln durch Mag. W***** findet in den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen keine Deckung.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) erweist sich mangels Orientierung am Urteilsinhalt in keinem Punkt als prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Steht doch der von der Beschwerde angestrebten Tatbeurteilung des Raubes als bloße Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Paragraph 286, Absatz eins, StGB) die ausdrückliche Feststellung entgegen, daß der (auch) dem Angeklagten als Mittäter angelastete Raubvorsatz nicht nur die (arglistige) Betäubung des Opfers, sondern auch die weiteren Tatphasen mitumfaßte. Der Rechtsmittelhinweis auf eine Freiwilligkeit der tatfördernden Konsumation von Schlafmitteln durch Mag. W***** findet in den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen keine Deckung.
Die vom Beschwerdeführer zum Faktum A/II - erneut urteilsfremd - vermißte Tatsachengrundlage der Qualifikation nach § 136 Abs. 2 StGB hinwieder besteht im Einsatz eines widerrechtlich erlangten Schlüssels (§ 129 Z 1 StGB) bei dem unbefugten Fahrzeuggebrauch.Die vom Beschwerdeführer zum Faktum A/II - erneut urteilsfremd - vermißte Tatsachengrundlage der Qualifikation nach Paragraph 136, Absatz 2, StGB hinwieder besteht im Einsatz eines widerrechtlich erlangten Schlüssels (Paragraph 129, Ziffer eins, StGB) bei dem unbefugten Fahrzeuggebrauch.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).