In der Hauptverhandlung am 21. Oktober 1998 beantragte die Angeklagte die Ausforschung und Vernehmung der Zeugen Horst und Gabriele W*****, der Christine M*****, des Hans H***** und des Karl U***** "zum Beweise für die Seriosität und Gewinnträchtigkeit der verschiedensten Investitionen" (S 141/II).
Diesen Beweisantrag wies das Schöffengericht durch Zwischenerkenntnis gemäß § 238 StPO mit der Begründung ab, dass die beantragten Zeugen lediglich Wahrnehmungen und Eindrücke aus ihrer Sicht über die Seriosität dieser Geschäfte machen können, im Übrigen angenommen wird, dass sie von der Seriosität der Geschäfte ausgegangen sind und dies auch in dieser Form der Angeklagten mitgeteilt haben (S 155/II).Diesen Beweisantrag wies das Schöffengericht durch Zwischenerkenntnis gemäß Paragraph 238, StPO mit der Begründung ab, dass die beantragten Zeugen lediglich Wahrnehmungen und Eindrücke aus ihrer Sicht über die Seriosität dieser Geschäfte machen können, im Übrigen angenommen wird, dass sie von der Seriosität der Geschäfte ausgegangen sind und dies auch in dieser Form der Angeklagten mitgeteilt haben (S 155/II).
Durch die Ablehnung dieses Beweisantrages erachtet sich die Angeklagte in ihren Verteidigungsrechten verletzt, weil in der Urteilsbegründung in Frage gestellt und eben nicht davon ausgegangen werde, dass diese Zeugen selbst von der Seriosität dieser Geschäfte ausgegangen seien; es werde vielmehr die Vermutung aufgestellt, dass zumindest Horst W***** und Hans H***** selbst Geldrückflüsse bewerkstelligt hätten. Durch die Aussage der anderen beantragten Zeugen hätte die Zuversicht und Gutgläubigkeit der Angeklagten bestätigt werden können und wäre die subjektive Tatseite in einem für sie günstigeren Licht erschienen.
Diesem Vorbringen zuwider bewirkte die Nichtdurchführung der begehrten Zeugenvernehmungen keine Verkürzung von Rechten der Angeklagten.
Zuzugeben ist der Beschwerdeführerin, dass die erstgerichtliche Argumentation in der Beschlussbegründung, wonach die Zeugen von der Seriosität der Geschäfte ausgegangen seien, mit den Entscheidungsgründen des Urteils nicht in Einklang zu bringen ist, wonach dort dezidiert Bedenken an der Seriosität von Horst W***** und Hans H***** aufgezeigt werden. Allein ist für die Angeklagte daraus nichts zu gewinnen.
Der bezeichnete Beweisantrag verfiel im Ergebnis zu Recht der Ablehnung. Ihm ist nämlich nicht zu entnehmen, inwieweit aus den begehrten Zeugenaussagen beweiskräftiges Substrat zum angeführten Thema zu erwarten sei.
Ein auf seine Berechtigung überprüfbarer Beweisantrag liegt nur dann vor, wenn dieser außer Beweisthema und Beweismittel auch angibt, inwieweit (soweit sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt) das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19).Ein auf seine Berechtigung überprüfbarer Beweisantrag liegt nur dann vor, wenn dieser außer Beweisthema und Beweismittel auch angibt, inwieweit (soweit sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt) das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19).
In Hinblick auf die unstrittigen Umstände, dass eine zugesagte Ausschüttung von 31,5 Millionen Dollar 48 Stunden nach der von der Angeklagten am 20. September 1993 veranlassten Überweisung von 100.000 Dollar und auch nach der weiteren Überweisung von zusätzlichen 200.000 Dollar am 29. September 1993 durch den Sohn und die Schwiegertochter des Angeklagten unterblieben ist, dass sodann auch in den folgenden fünf Jahren bis Urteilsfällung keinerlei Auszahlungen erfolgt sind, schließlich aber vor allem, dass die behaupteten, Basis für die gegenständlichen Transaktionen bildenden "Geschäfte" nach den Angaben der Angeklagten nicht von den beantragten Zeugen selbst, sondern von anderen Personen (im Ausland) abgewickelt worden sein sollen, hätte es eines konkreten Vorbringens im Beweisantrag bedurft, aus welchen Gründen anzunehmen sei, die beantragten Zeugen wären imstande, substantiiert über eine (nicht bloß von ihnen vermutete, sondern) tatsächliche "Seriosität (gemeint: dieser Geschäfte) und Gewinnträchtigkeit der Investitionen" auszusagen.
Sonach bewirkte die Abweisung des in Rede stehenden Beweisantrages keine Hintansetzung von Grundsätzen, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.