Nichtigkeit nach Z 1 kann nur dann mit Erfolg releviert werden, wenn der die Nichtigkeit begründende Tatumstand sofort, nachdem er dem Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung bekannt geworden war, von ihm geltend gemacht worden ist. Die behauptete zeitweise Absenz eines Schöffen in der Hauptverhandlung vom 24. August 2000 hätte daher vom Angeklagten (der dies bemerkt hatte - siehe S 3/V) oder dessen Verteidiger sofort - und nicht erst mit einem vier Tage später eingebrachten Schriftsatz (ON 99) - gerügt werden müssen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 1 E 32). Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.Nichtigkeit nach Ziffer eins, kann nur dann mit Erfolg releviert werden, wenn der die Nichtigkeit begründende Tatumstand sofort, nachdem er dem Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung bekannt geworden war, von ihm geltend gemacht worden ist. Die behauptete zeitweise Absenz eines Schöffen in der Hauptverhandlung vom 24. August 2000 hätte daher vom Angeklagten (der dies bemerkt hatte - siehe S 3/V) oder dessen Verteidiger sofort - und nicht erst mit einem vier Tage später eingebrachten Schriftsatz (ON 99) - gerügt werden müssen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer eins, E 32). Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der bloßen Behauptung, der Wert der vom Angeklagten übersandten Aktfotos hätte den von den Geschädigten bezahlten Beträgen entsprochen, und der Forderung, das Erstgericht hätte zu diesem Thema einen Sachverständigen beiziehen müssen, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden - mit der Annahme eines 25.000 S nicht übersteigenden Schadens ohnehin zugunsten des Angeklagten festgestellten - Tatsachen zu wecken. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe kein Geld für sexuelle Leistungen verlangt und die Abnahme von Fotos nicht zur Voraussetzung für solche gemacht, daher liege kein Betrug vor, die Urteilsfeststellungen, denen zufolge der Angeklagte seinen Opfern die Geldbeträge unter der Vorgabe herauslockte, diese würden nicht nur Nacktfotos, sondern auch Gelegenheit zu Sexualkontakten mit verschiedenen Frauen erhalten (US 8 f), wobei die Geschädigten ausschließlich wegen des erwarteten "Gratis-Sexabenteuers" handelten und dem Angeklagten bewusst war, dass der Wert der übersandten Fotos den verlangten Geldbeträgen nicht entsprach (US 11), er aber annahm, durch die bloße Anpreisung von Nacktfotos "bei weitem" nicht so ein hohes regelmäßiges Einkommen erzielen zu können wie durch die Ankündigung von "Gratissex" (US 12). Soweit die Beschwerde unter Verweis auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behauptet, der Angeklagte habe infolge einer ihm in einem Vorprozess erteilten Rechtsbelehrung davon ausgehen können, dass "die Voraussetzungen der §§ 8 bzw. 9 StGB vorliegen", ignoriert sie zum einen wiederum die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 18), zum anderen mangelt es diesem Vorbringen auch an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des bezogenen Nichtigkeitsgrundes.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der bloßen Behauptung, der Wert der vom Angeklagten übersandten Aktfotos hätte den von den Geschädigten bezahlten Beträgen entsprochen, und der Forderung, das Erstgericht hätte zu diesem Thema einen Sachverständigen beiziehen müssen, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden - mit der Annahme eines 25.000 S nicht übersteigenden Schadens ohnehin zugunsten des Angeklagten festgestellten - Tatsachen zu wecken. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vernachlässigt mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe kein Geld für sexuelle Leistungen verlangt und die Abnahme von Fotos nicht zur Voraussetzung für solche gemacht, daher liege kein Betrug vor, die Urteilsfeststellungen, denen zufolge der Angeklagte seinen Opfern die Geldbeträge unter der Vorgabe herauslockte, diese würden nicht nur Nacktfotos, sondern auch Gelegenheit zu Sexualkontakten mit verschiedenen Frauen erhalten (US 8 f), wobei die Geschädigten ausschließlich wegen des erwarteten "Gratis-Sexabenteuers" handelten und dem Angeklagten bewusst war, dass der Wert der übersandten Fotos den verlangten Geldbeträgen nicht entsprach (US 11), er aber annahm, durch die bloße Anpreisung von Nacktfotos "bei weitem" nicht so ein hohes regelmäßiges Einkommen erzielen zu können wie durch die Ankündigung von "Gratissex" (US 12). Soweit die Beschwerde unter Verweis auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behauptet, der Angeklagte habe infolge einer ihm in einem Vorprozess erteilten Rechtsbelehrung davon ausgehen können, dass "die Voraussetzungen der Paragraphen 8, bzw. 9 StGB vorliegen", ignoriert sie zum einen wiederum die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 18), zum anderen mangelt es diesem Vorbringen auch an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des bezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Die Rechtsrüge ist somit zur Gänze nicht der Prozessordnung entsprechend ausgeführt.
Schon weil das Gesetz (§ 285 StPO) nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kennt, ist auf die vom Angeklagten selbst (nach Ablauf der Ausführungsfrist, ohne Unterschrift eines Verteidigers) eingebrachte weitere - somit unzulässige - Rechtsmittelausführung inhaltlich nicht einzugehen (vgl Mayerhofer aaO § 285 E 36).Schon weil das Gesetz (Paragraph 285, StPO) nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kennt, ist auf die vom Angeklagten selbst (nach Ablauf der Ausführungsfrist, ohne Unterschrift eines Verteidigers) eingebrachte weitere - somit unzulässige - Rechtsmittelausführung inhaltlich nicht einzugehen vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 285, E 36).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.