Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.
Durch die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung des Sohnes des Angeklagten, Darko H*****, als Zeuge konnten der Beschwerdeansicht zuwider Verteidigungsrechte schon mangels Relevanz des Beweisthemas nicht beeinträchtigt werden (Z 4). Denn ob, wie der Zeuge bekunden sollte, das Tatopfer sich im Tatortbereich öfters zu sexuellen Praktiken anbietet, ist für das verfahrensaktuelle Geschehen unerheblich. Inwieweit aber der Zeuge H***** die Behauptung, Gery C***** habe sich auch dem Angeklagten angeboten, dessen ungeachtet sei es aber zu keinen sexuellen Handlungen gekommen, bestätigen könnte, ist dem Beweisantrag nicht zu entnehmen.Durch die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung des Sohnes des Angeklagten, Darko H*****, als Zeuge konnten der Beschwerdeansicht zuwider Verteidigungsrechte schon mangels Relevanz des Beweisthemas nicht beeinträchtigt werden (Ziffer 4,). Denn ob, wie der Zeuge bekunden sollte, das Tatopfer sich im Tatortbereich öfters zu sexuellen Praktiken anbietet, ist für das verfahrensaktuelle Geschehen unerheblich. Inwieweit aber der Zeuge H***** die Behauptung, Gery C***** habe sich auch dem Angeklagten angeboten, dessen ungeachtet sei es aber zu keinen sexuellen Handlungen gekommen, bestätigen könnte, ist dem Beweisantrag nicht zu entnehmen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum wird mit der Behauptung, die bloße Feststellung, dass der Angeklagte die Arme des Gery C***** festgehalten habe, sei weder als Gewalt noch als gefährliche Drohung zu beurteilen, mangels Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt. Denn sie übergeht jene Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte den Unmündigen in eine WC-Kabine stieß, die Türe schloss, ihm die Hose und Unterhose hinunterzog und ihm, während er seine Arme festhielt, das Gesäß abschleckte, ehe es C***** gelang, sich durch einen heftigen Stoß zu befreien.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum wird mit der Behauptung, die bloße Feststellung, dass der Angeklagte die Arme des Gery C***** festgehalten habe, sei weder als Gewalt noch als gefährliche Drohung zu beurteilen, mangels Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt. Denn sie übergeht jene Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte den Unmündigen in eine WC-Kabine stieß, die Türe schloss, ihm die Hose und Unterhose hinunterzog und ihm, während er seine Arme festhielt, das Gesäß abschleckte, ehe es C***** gelang, sich durch einen heftigen Stoß zu befreien.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.