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Entscheidung 11 Os 151/03×

Entscheidung 11 Os 151/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os151/03

Entscheidungsdatum

20.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Arnold H***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. September 2003, GZ 024 Hv 120/03w-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arnold H***** des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) und des tateinheitlich begangenen Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er am 24. Juli 2003 in Wien

(zu römisch eins) außer den Fällen des Paragraph 201, StGB den am 20. Dezember 1991 geborenen Gery C***** mit Gewalt, und zwar indem er ihn in eine Toilette stieß, ihm die Hose herunterzog, ihn an den Armen festhielt und am Gesäß ableckte, zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt;

(zu römisch zwei) durch die unter Punkt römisch eins genannte Tat außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.

Durch die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung des Sohnes des Angeklagten, Darko H*****, als Zeuge konnten der Beschwerdeansicht zuwider Verteidigungsrechte schon mangels Relevanz des Beweisthemas nicht beeinträchtigt werden (Ziffer 4,). Denn ob, wie der Zeuge bekunden sollte, das Tatopfer sich im Tatortbereich öfters zu sexuellen Praktiken anbietet, ist für das verfahrensaktuelle Geschehen unerheblich. Inwieweit aber der Zeuge H***** die Behauptung, Gery C***** habe sich auch dem Angeklagten angeboten, dessen ungeachtet sei es aber zu keinen sexuellen Handlungen gekommen, bestätigen könnte, ist dem Beweisantrag nicht zu entnehmen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum wird mit der Behauptung, die bloße Feststellung, dass der Angeklagte die Arme des Gery C***** festgehalten habe, sei weder als Gewalt noch als gefährliche Drohung zu beurteilen, mangels Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt. Denn sie übergeht jene Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte den Unmündigen in eine WC-Kabine stieß, die Türe schloss, ihm die Hose und Unterhose hinunterzog und ihm, während er seine Arme festhielt, das Gesäß abschleckte, ehe es C***** gelang, sich durch einen heftigen Stoß zu befreien.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E72112 11Os151.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00151.03.0120.000

Dokumentnummer

JJT_20040120_OGH0002_0110OS00151_0300000_000