Entscheidung 11 Os 151/19v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.01.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Privatanklagesache gegen Mag. Adelheid S***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1, Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 20/19z des Landesgerichts Linz, über die Beschwerde des Christoph L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 2. August 2019, AZ 10 Bs 157/19p (ON 9 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Privatanklagesache gegen Mag. Adelheid S***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins,, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 20/19z des Landesgerichts Linz, über die Beschwerde des Christoph L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 2. August 2019, AZ 10 Bs 157/19p (ON 9 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Christoph L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 21. Mai 2019, GZ 24 Hv 20/19z-3, mit welchem dessen Privatanklage zurückgewiesen worden war, nicht Folge (ON 9).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00151.19V.0114.000
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2020
Dokumentnummer
JJT_20200114_OGH0002_0110OS00151_19V0000_000