[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (ON 383 S 13) auf Beischaffung des Aktes 1097/2022 des „LG Burgas“ zum Beweis dafür, dass der Angeklagte im Tatzeitraum Diplomat (erkennbar gemeint [ON 383 S 3]: von St*) gewesen ist, Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn der Antragsteller, der im Verfahren behauptet hatte, „immer noch Diplomat bei St*“ zu sein (ON 383 S 2; vgl US 13), hätte darlegen müssen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis hätte erwarten lassen und damit geeignet sein könnte, die dem Schöffengericht durch die Gesamtheit der im Antragszeitpunkt vorliegenden Verfahrensergebnisse (vgl dazu näher US 13 ff) vermittelte Sach- und Beweislage zum behaupteten Diplomatenstatus maßgeblich zu verändern (RIS-Justiz RS0099453 [T5, T17]). [4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (ON 383 S 13) auf Beischaffung des Aktes 1097 aus 2022, des „LG Burgas“ zum Beweis dafür, dass der Angeklagte im Tatzeitraum Diplomat (erkennbar gemeint [ON 383 S 3]: von St*) gewesen ist, Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn der Antragsteller, der im Verfahren behauptet hatte, „immer noch Diplomat bei St*“ zu sein (ON 383 S 2; vergleiche US 13), hätte darlegen müssen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis hätte erwarten lassen und damit geeignet sein könnte, die dem Schöffengericht durch die Gesamtheit der im Antragszeitpunkt vorliegenden Verfahrensergebnisse vergleiche dazu näher US 13 ff) vermittelte Sach- und Beweislage zum behaupteten Diplomatenstatus maßgeblich zu verändern (RIS-Justiz RS0099453 [T5, T17]).
[5] Die Feststellung, wonach der Angeklagte im Tatzeitraum tatsächlich kein Botschafter und Diplomat von St* war (US 6), leiteten die Tatrichter
– entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) – logisch nachvollziehbar und empirisch einwandfrei (RIS-Justiz RS0099413) aus einer Gesamtschau zahlreicher Umstände ab (US 14 f: Mitteilungen des Außenministeriums von St*; Fehlen von validen sonstigen Nachweisen einer Diplomatenstellung; Unterbleiben des Einschreitens offizieller Stellen des erwähnten Staates für den Angeklagten; Fehlen entsprechender Belege im Auslieferungsverfahren vor den bulgarischen Behörden; bedenkliche Herkunft eines vom Angeklagten benutzten, von ihm als „diplomatisches Eigentum“ bezeichneten Fahrzeugs sowie von ihm benutzter Kfz-Kennzeichen; Verwendung einer auf einen Aliasnamen lautenden Mailadresse; Sicherstellung gefälschter spanischer Ausweise beim Angeklagten). [5] Die Feststellung, wonach der Angeklagte im Tatzeitraum tatsächlich kein Botschafter und Diplomat von St* war (US 6), leiteten die Tatrichter, – entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) – logisch nachvollziehbar und empirisch einwandfrei (RIS-Justiz RS0099413) aus einer Gesamtschau zahlreicher Umstände ab (US 14 f: Mitteilungen des Außenministeriums von St*; Fehlen von validen sonstigen Nachweisen einer Diplomatenstellung; Unterbleiben des Einschreitens offizieller Stellen des erwähnten Staates für den Angeklagten; Fehlen entsprechender Belege im Auslieferungsverfahren vor den bulgarischen Behörden; bedenkliche Herkunft eines vom Angeklagten benutzten, von ihm als „diplomatisches Eigentum“ bezeichneten Fahrzeugs sowie von ihm benutzter Kfz-Kennzeichen; Verwendung einer auf einen Aliasnamen lautenden Mailadresse; Sicherstellung gefälschter spanischer Ausweise beim Angeklagten).
[6] Soweit die Beschwerde eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen in Bezug auf eine koordinierende Funktion des Kontoinhabers „* D*“ für den Angeklagten im Zusammenhang mit tatsächlich erfolgten Überweisungen der Geschädigten (US 7) behauptet, betrifft sie keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion nach §§ 146 ff StGB entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0117264, RS0130479). Im Übrigen wäre der Schluss der Tatrichter auf den „objektiven Geschehensablauf“ unter anderem aus Angaben von * M* und Geschädigten (US 15 f insbesondere iVm ON 369 S 4 f und ON 389 S 15 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keineswegs zu beanstanden. [6] Soweit die Beschwerde eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen in Bezug auf eine koordinierende Funktion des Kontoinhabers „* D*“ für den Angeklagten im Zusammenhang mit tatsächlich erfolgten Überweisungen der Geschädigten (US 7) behauptet, betrifft sie keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion nach Paragraphen 146, ff StGB entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0117264, RS0130479). Im Übrigen wäre der Schluss der Tatrichter auf den „objektiven Geschehensablauf“ unter anderem aus Angaben von * M* und Geschädigten (US 15 f insbesondere in Verbindung mit ON 369 S 4 f und ON 389 S 15 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keineswegs zu beanstanden.
[7] Aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten: wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet (vgl RIS-Justiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit hingegen nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524). Ebensowenig liegt Aktenwidrigkeit vor, wenn die getroffenen Feststellungen vom Inhalt einer Aussage oder Urkunde abweichen (RIS-Justiz RS0099431 [T7, T13, T16]). [7] Aktenwidrig (Ziffer 5, letzter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten: wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet vergleiche RIS-Justiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit hingegen nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524). Ebensowenig liegt Aktenwidrigkeit vor, wenn die getroffenen Feststellungen vom Inhalt einer Aussage oder Urkunde abweichen (RIS-Justiz RS0099431 [T7, T13, T16]).
[8] Soweit der Beschwerdeführer aus Angaben der Zeugen A*, St* und K* andere Schlüsse zu tatsächlichen Geldflüssen an den Angeklagten und deren Umfang gezogen wissen will, bezieht er sich abermals auf keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0108366, RS0086627 [T4]). In Bezug auf das Verfallserkenntnis (US 3 f) zeigt er damit (Z 11 erster Fall iVm Z 5 letzter Fall; vgl 11 Os 127/23w Rz 7) kein Fehlzitat im dargelegten Sinn auf, sondern erstattet inhaltlich ein Berufungsvorbringen (§ 443 Abs 3 StPO). [8] Soweit der Beschwerdeführer aus Angaben der Zeugen A*, St* und K* andere Schlüsse zu tatsächlichen Geldflüssen an den Angeklagten und deren Umfang gezogen wissen will, bezieht er sich abermals auf keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0108366, RS0086627 [T4]). In Bezug auf das Verfallserkenntnis (US 3 f) zeigt er damit (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, letzter Fall; vergleiche 11 Os 127/23w Rz 7) kein Fehlzitat im dargelegten Sinn auf, sondern erstattet inhaltlich ein Berufungsvorbringen (Paragraph 443, Absatz 3, StPO).
[9] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hält nicht an den Urteilskonstatierungen zu den inkriminierten Handlungen des Angeklagten (US 6 ff) fest, sondern zielt unter Verweis auf näher bezeichnete Beweisergebnisse auf deren Ersatz durch andere Feststellungen ab. Damit verabsäumt sie eine prozessordnungskonforme Darstellung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810, RS0116569) und kritisiert einmal mehr die Beweiswürdigung des Schöffengerichts. [9] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hält nicht an den Urteilskonstatierungen zu den inkriminierten Handlungen des Angeklagten (US 6 ff) fest, sondern zielt unter Verweis auf näher bezeichnete Beweisergebnisse auf deren Ersatz durch andere Feststellungen ab. Damit verabsäumt sie eine prozessordnungskonforme Darstellung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810, RS0116569) und kritisiert einmal mehr die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
[10] Mit der Behauptung fehlender inländischer Gerichtsbarkeit (Z 9 lit b) zu A/I/3/ (im ersten Rechtsgang A/I/10/) bezieht sich der Nichtigkeitswerber bloß auf die Feststellungen zur – nach der täuschungsbedingten Zahlung durch A* – erfolgten Übergabe des diesem versprochenen Passes auf Mallorca (US 8 f). Weshalb die Übergabe dieses Dokuments im Ausland für die Frage inländischer Gerichtsbarkeit zu I/A/3/ von Bedeutung sein sollte, wenn die täuschungskausalen (Betrugs-)Handlungen des unmittelbaren Täters (M*) im Inland gesetzt worden sind (US 8, 19 f; § 64 Abs 1 Z 8 StGB), erklärt die Beschwerde nicht (erneut RIS-Justiz RS0099810, RS0116569). [10] Mit der Behauptung fehlender inländischer Gerichtsbarkeit (Ziffer 9, Litera b,) zu A/I/3/ (im ersten Rechtsgang A/I/10/) bezieht sich der Nichtigkeitswerber bloß auf die Feststellungen zur – nach der täuschungsbedingten Zahlung durch A* – erfolgten Übergabe des diesem versprochenen Passes auf Mallorca (US 8 f). Weshalb die Übergabe dieses Dokuments im Ausland für die Frage inländischer Gerichtsbarkeit zu I/A/3/ von Bedeutung sein sollte, wenn die täuschungskausalen (Betrugs-)Handlungen des unmittelbaren Täters (M*) im Inland gesetzt worden sind (US 8, 19 f; Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 8, StGB), erklärt die Beschwerde nicht (erneut RIS-Justiz RS0099810, RS0116569).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.