Während der Schuldspruch unangefochten blieb und nur der Angeklagte Egya A sich mit Berufung gegen den Strafausspruch wendet, bekämpft das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Freispruch mit einer ausdrücklich auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 5 und 6 (der Sache nach 9 lit. a) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher Berechtigung zukommt. Was zunächst die Meinung des Erstgerichtes anbelangt, der Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer und des Außenhandelsförderungsbeitrages wäre der für den Gewichtszoll festgesetzte Betrag von 100.000 S für 1 kg Heroin (9. Zolltarifgesetznovelle, BG vom 30.11.1976, BGBl. Nr.669) zugrundezulegen, so ist dieser entgegenzuhalten, daß bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. Juni 1979, 11 0s 2/79 (RZ. 1979/ 72), klargestellt wurde, daß sich aus dem zitierten Gesetz zwar die Statuierung einer allgemeinen, auch Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag umfassenden Eingangsabgabenpflicht für Heroin und andere Suchtgifte ergibt, Grundlage für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer aber weiterhin die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, sind. Gemäß dem § 5 Abs. 2 UStG 1972 ist, wenn eine einfuhrumsatzsteuerpflichtige Ware - wie im vorliegenden Fall - nicht einem Wertzoll (sondern wie hier einem Gewichtszoll) unterliegt, Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr primär das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt. Der für die Eingangsabgabenberechnung bedeutsame Zollwert des Suchtgiftes kann nicht aus einem vom Warenwert unabhängigen Gewichtszoll abgeleitet werden. Das geschuldete Entgelt betrug nach den mängelfrei getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes im vorliegenden Fall - ausgehend von einem vereinbarten Preis von 80.000 DM für 1 kg Heroin - 525.600 S für die eingeschmuggelten 900 Gramm Heroin. Wenn das Erstgericht den von ihm festgestellten Kaufpreis von 80.000 DM für das in Rede stehende Heroin mit einem Gehalt von 72,8 % nun auf 'reines' Heroin umrechnete, unterlag es einem Denkfehler, da der vereinbarte Preis sich eben nicht auf 'reines' Heroin, sondern auf solches mit einem Wirkstoffgehalt von 72,8 % bezog. Für die Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer ist dem geschuldeten Entgelt von 525.600 S gemäß § 5 Abs. 5 UStG 1972 der auf die Ware entfallende Gewichtszoll von hier 90.000 S zuzuzählen, sodaß die 18 %ige Einfuhrumsatzsteuer 110.808 S beträgt. Der Gewichtszoll ist, wie es schon dem Wesen dieser Zollart entspricht, nicht von der Qualität der eingeführten Ware beeinflußt, sondern hängt ausschließlich von deren Menge ab, die vorliegend 900 Gramm betrug, sodaß die Frage, wieviel 'reines' Heroin fiktiv in dieser Gesamtmenge enthalten war, der Meinung des Erstgerichtes zuwider gänzlich belanglos ist (vgl. auch Z. 2 und 3 lit. b der Allgemeinen Tarifierungsvorschriften des ZolltarifG 1958, BGBl. Nr. 74). Unter schließlicher Zurechnung des 3 %o vom Erwerbspreis betragenden Außenhandelsförderungsbeitrages - das sind im konkreten Fall 1.576,80 S (gerundet S 1.577) - ergibt sich die Summe der durch den Schmuggel des Heroins hinterzogenen Eingangsabgaben, die den strafbestimmenden Wertbetrag darstellen, mit 202.385 S. Die zu einem anderen Ergebnis kommende Berechnung des beschwerdeführenden Zollamtes übersieht, daß nicht 1 kg Heroin (zum Preis von 584.000 S), sondern nur 900 Gramm eingeschmuggelt worden sind, für die das geschuldete Entgelt entsprechend geringer war. Der für die Zuständigkeit des Gerichtes maßgebende Grenzbetrag von 200.000 S ist aber jedenfalls überschritten.Während der Schuldspruch unangefochten blieb und nur der Angeklagte Egya A sich mit Berufung gegen den Strafausspruch wendet, bekämpft das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Freispruch mit einer ausdrücklich auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 (der Sache nach 9 Litera a,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher Berechtigung zukommt. Was zunächst die Meinung des Erstgerichtes anbelangt, der Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer und des Außenhandelsförderungsbeitrages wäre der für den Gewichtszoll festgesetzte Betrag von 100.000 S für 1 kg Heroin (9. Zolltarifgesetznovelle, BG vom 30.11.1976, BGBl. Nr.669) zugrundezulegen, so ist dieser entgegenzuhalten, daß bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. Juni 1979, 11 0s 2/79 (RZ. 1979/ 72), klargestellt wurde, daß sich aus dem zitierten Gesetz zwar die Statuierung einer allgemeinen, auch Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag umfassenden Eingangsabgabenpflicht für Heroin und andere Suchtgifte ergibt, Grundlage für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer aber weiterhin die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, sind. Gemäß dem Paragraph 5, Absatz 2, UStG 1972 ist, wenn eine einfuhrumsatzsteuerpflichtige Ware - wie im vorliegenden Fall - nicht einem Wertzoll (sondern wie hier einem Gewichtszoll) unterliegt, Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr primär das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt. Der für die Eingangsabgabenberechnung bedeutsame Zollwert des Suchtgiftes kann nicht aus einem vom Warenwert unabhängigen Gewichtszoll abgeleitet werden. Das geschuldete Entgelt betrug nach den mängelfrei getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes im vorliegenden Fall - ausgehend von einem vereinbarten Preis von 80.000 DM für 1 kg Heroin - 525.600 S für die eingeschmuggelten 900 Gramm Heroin. Wenn das Erstgericht den von ihm festgestellten Kaufpreis von 80.000 DM für das in Rede stehende Heroin mit einem Gehalt von 72,8 % nun auf 'reines' Heroin umrechnete, unterlag es einem Denkfehler, da der vereinbarte Preis sich eben nicht auf 'reines' Heroin, sondern auf solches mit einem Wirkstoffgehalt von 72,8 % bezog. Für die Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer ist dem geschuldeten Entgelt von 525.600 S gemäß Paragraph 5, Absatz 5, UStG 1972 der auf die Ware entfallende Gewichtszoll von hier 90.000 S zuzuzählen, sodaß die 18 %ige Einfuhrumsatzsteuer 110.808 S beträgt. Der Gewichtszoll ist, wie es schon dem Wesen dieser Zollart entspricht, nicht von der Qualität der eingeführten Ware beeinflußt, sondern hängt ausschließlich von deren Menge ab, die vorliegend 900 Gramm betrug, sodaß die Frage, wieviel 'reines' Heroin fiktiv in dieser Gesamtmenge enthalten war, der Meinung des Erstgerichtes zuwider gänzlich belanglos ist vergleiche auch Ziffer 2 und 3 Litera b, der Allgemeinen Tarifierungsvorschriften des ZolltarifG 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 74). Unter schließlicher Zurechnung des 3 %o vom Erwerbspreis betragenden Außenhandelsförderungsbeitrages - das sind im konkreten Fall 1.576,80 S (gerundet S 1.577) - ergibt sich die Summe der durch den Schmuggel des Heroins hinterzogenen Eingangsabgaben, die den strafbestimmenden Wertbetrag darstellen, mit 202.385 S. Die zu einem anderen Ergebnis kommende Berechnung des beschwerdeführenden Zollamtes übersieht, daß nicht 1 kg Heroin (zum Preis von 584.000 S), sondern nur 900 Gramm eingeschmuggelt worden sind, für die das geschuldete Entgelt entsprechend geringer war. Der für die Zuständigkeit des Gerichtes maßgebende Grenzbetrag von 200.000 S ist aber jedenfalls überschritten.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamtes Wien, der in der Rüge wegen Unterbleibens einer Feststellung des angefochtenen Urteils zu den sonstigen Kompetenzvoraussetzungen des § 53 FinStrG keine Bedeutung zukommt, weil das Gericht zu Feststellungen über eine gewerbs- oder bandenmäßige Begehung der Tat (Rückfall scheidet schon nach den Urteilsfeststellungen zur Person der Angeklagten aus) mangels eines derartigen (mit der Qualifikation des § 38 FinStrG verbundenen) Anklagevorwurfs und jeglicher Anhaltspunkte im Beweisverfahren nicht verhalten war, war daher aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO Folge zu geben. Da im Ersturteil alle für den Schuldspruch erforderlichen Feststellungen unbedenklich und mängelfrei begründet getroffen wurden, konnte der Oberste Gerichtshof sogleich in der Sache entscheiden und mit Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG vorgehen, wobei hinsichtlich des vom Erstangeklagten Egya A allein verhehlten Haschisch (40 Gramm) der strafbestimmende Wertbetrag ausgehend von einem 'Normalpreis' (§§ 1 Abs. 2, 2 WertzollG 1955 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 UStG 1972) von 1.400 S 729 S beträgt (Gewichtszoll - 10.000 S pro kg - 400 S, Einfuhrumsatzsteuer 324 S, Außenhandelsförderungsbeitrag (gerundet) 5 S).Der Nichtigkeitsbeschwerde des Zollamtes Wien, der in der Rüge wegen Unterbleibens einer Feststellung des angefochtenen Urteils zu den sonstigen Kompetenzvoraussetzungen des Paragraph 53, FinStrG keine Bedeutung zukommt, weil das Gericht zu Feststellungen über eine gewerbs- oder bandenmäßige Begehung der Tat (Rückfall scheidet schon nach den Urteilsfeststellungen zur Person der Angeklagten aus) mangels eines derartigen (mit der Qualifikation des Paragraph 38, FinStrG verbundenen) Anklagevorwurfs und jeglicher Anhaltspunkte im Beweisverfahren nicht verhalten war, war daher aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO Folge zu geben. Da im Ersturteil alle für den Schuldspruch erforderlichen Feststellungen unbedenklich und mängelfrei begründet getroffen wurden, konnte der Oberste Gerichtshof sogleich in der Sache entscheiden und mit Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG vorgehen, wobei hinsichtlich des vom Erstangeklagten Egya A allein verhehlten Haschisch (40 Gramm) der strafbestimmende Wertbetrag ausgehend von einem 'Normalpreis' (Paragraphen eins, Absatz 2, 2, WertzollG 1955 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, UStG 1972) von 1.400 S 729 S beträgt (Gewichtszoll - 10.000 S pro kg - 400 S, Einfuhrumsatzsteuer 324 S, Außenhandelsförderungsbeitrag (gerundet) 5 S).
Bei der für das Finanzvergehen vorzunehmenden Strafbemessung wurde als erschwerend beim Angeklagten Egya A die Wiederholung der Abgabenhehlerei, beim Angeklagten Ramadan B nichts gewertet. Als mildernd war beiden Angeklagten die voll (A) bzw. im wesentlichen (B) geständige Verantwortung, die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit im Inland und der Umstand zugute zu halten, daß das verhehlte Gut zustandegebracht wurde.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erscheinen die verhängten Geldstrafen schuldangemessen.
Die (offenbar irrtümlich und ohne Bezeichnung eines Beschwerdepunktes) angemeldete Berufung des Zollamtes Wien, die auch unausgeführt blieb, war zurückzuweisen.
Wegen der Suchtgiftdelikte verhängte das Erstgericht über den Angeklagten Egya A nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG (unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten. Es nahm dabei als erschwerend die große Menge des den Gegenstand der Verbrechenstat bildenden Suchtgiftes sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen an und zog als mildernd das Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und den Umstand in Betracht, daß die Verbrechenstat beim Versuch blieb.Wegen der Suchtgiftdelikte verhängte das Erstgericht über den Angeklagten Egya A nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG (unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten. Es nahm dabei als erschwerend die große Menge des den Gegenstand der Verbrechenstat bildenden Suchtgiftes sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen an und zog als mildernd das Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und den Umstand in Betracht, daß die Verbrechenstat beim Versuch blieb.
Mit seiner Berufung strebt dieser Angeklagte eine Herabsetzung des Ausmaßes der über ihn verhängten Freiheitsstrafe an. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig angeführt. Es hat sie aber auch ihrem Gehalt entsprechend gewürdigt.
Für das Vorbringen des Berufungswerbers, er sei das Opfer eines 'agent provocateur' geworden, ist in den Akten kein konkreter Anhaltspunkt zu finden. Insbesondere im Hinblick auf die große Menge und die Art des Suchtgiftes, das in Verkehr gesetzt werden sollte, erscheint auch unter entsprechender Berücksichtigung der (sicherlich gewichtigen) Milderungsgründe die verhängte Strafe nicht überhöht. Ebensowenig liegt das behauptete Mißverhältnis zu der über den Mitangeklagten verhängten Strafe vor.
Der Berufung des Angeklagten A mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.