Entscheidung 11 Os 151/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
11Os151/91 (11Os155/91)
Entscheidungsdatum
11.02.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinrich H***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 8.November 1991, AZ 2 b Vr 401/91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinrich H***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 8.November 1991, AZ 2 b römisch fünf r 401/91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Text
Gründe:
Der am 28.September 1974 geborene Jugendliche Heinrich H***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und (unter gleichzeitigem nachträglichen Strafausspruch zu einem älteren Schuldspruch) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach der Urteilsverkündung meldete er die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 63), deren Ausführung jedoch nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung an seinen Verteidiger unterblieb. Da der Angeklagte auch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde keinen der gesetzlichen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, insbesondere auch den Tatumstand, der den der Anfechtung zugrunde gelegten Nichtigkeitsgrund bilden sollte, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anführte, wies der Gerichtshof erster Instanz dieses Rechtsmittel gemäß § 285 a Z 2 StPO zurück.Der am 28.September 1974 geborene Jugendliche Heinrich H***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und (unter gleichzeitigem nachträglichen Strafausspruch zu einem älteren Schuldspruch) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach der Urteilsverkündung meldete er die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 63), deren Ausführung jedoch nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung an seinen Verteidiger unterblieb. Da der Angeklagte auch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde keinen der gesetzlichen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, insbesondere auch den Tatumstand, der den der Anfechtung zugrunde gelegten Nichtigkeitsgrund bilden sollte, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anführte, wies der Gerichtshof erster Instanz dieses Rechtsmittel gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die in der dagegen erhobenen Beschwerde vertretene Auffassung, wonach (auch) bei einer nur angemeldeten, nicht ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde "der Akt nach ständige(r) Judikatur dem Rechtsmittelgericht vorzulegen und das angemeldete Rechtsmittel nicht zurückzuweisen" sei, widerspricht der ausdrücklich abweichenden Regelung der §§ 285 a, 285 b Abs. 1 StPO.Die in der dagegen erhobenen Beschwerde vertretene Auffassung, wonach (auch) bei einer nur angemeldeten, nicht ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde "der Akt nach ständige(r) Judikatur dem Rechtsmittelgericht vorzulegen und das angemeldete Rechtsmittel nicht zurückzuweisen" sei, widerspricht der ausdrücklich abweichenden Regelung der Paragraphen 285, a, 285 b Absatz eins, StPO.
Die Beschwerde war daher gemäß §§ 285 b Abs. 4, 285 i StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, b Absatz 4, 285, i StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0110OS00151.91.0211.000
Dokumentnummer
JJT_19920211_OGH0002_0110OS00151_9100000_000