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Entscheidung 11 Os 151/98×

Entscheidung 11 Os 151/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os151/98

Entscheidungsdatum

18.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter S***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter S***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. April 1998, GZ 8 römisch fünf r 3246/97-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter S***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese oder einen anderen am Vermögen in einem 500.000 S übersteigenden Betrag schädigten, und zwar:

1. am 30. September 1996 in Graz, Angestellte der R***** durch die Vorgabe einer redlichen Scheckeinlösung, indem er zur Täuschung eine verfälschte Urkunde benutzte und den Scheck der "O*****" mit der Nummer 000004811429, auf dem der Wertbetrag in Worten und Ziffern von 2.345 S auf 402.345 S verändert worden war, zwecks Einlösung und Verbuchung der letztangeführten Schecksumme auf sein Konto vorlegte, zur Scheckgutschrift veranlaßt, die die Firma N*****GmbH oder die R***** oder einen anderen im Betrag von 400.000 S schädigte,

2. am 16. Mai 1997 in W*****stadt Berechtigte der Firma P*****GmbH durch die Vorgabe, den Restkaufpreis für 2 PKWs im Betrag von 365.000

S überwiesen zu haben, indem er eine verfälschte Fotokopie eines Einzahlungsscheines vorwies, auf dem der Einzahlungsbetrag von 365 S auf 365.000 S verändert worden war, zur Übergabe der Fahrzeuge samt Schlüsseln und Papieren (einen PKW Audi A 3 und einen VW Polo) veranlaßt, wodurch der P*****GmbH in W*****stadt ein Schaden von 364.635 S entstand,

3. am 26. Mai 1997 in B***** Berechtigte der B*****GmbH durch die Vorgabe der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit zur Vermietung eines Zimmers, Herausgabe von Konsumationen und Gewährung von Telefonaten veranlaßt, wodurch die B*****GmbH im Betrag von 17.364 S geschädigt wurde,

4. am 16. Juni 1997 in G***** Günther H***** durch die Vorgabe der Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit zur Gewährung eines Darlehens im Schadensbetrag von 5.000 S.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert der Beschwerdeführer, er sei durch die Abweisung zweier Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten verletzt worden. Er bezieht sich dabei auf den schriftlichen Antrag betreffend die ergänzende Vernehmung seiner geschiedenen Ehegattin (ON 64) und das in der Hauptverhandlung am 5. Februar 1998 gestellte Begehren auf Einholung eines ergänzenden graphologischen (Sachverständigen-)Gutachtens (S 155/II).

Dem Angeklagten fehlt aber bereits die Legitimation zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil ein auf seine Berechtigung überprüfbarer Beweisantrag nicht vorliegt. In der nach Ablauf der zweimonatigen Frist des Paragraph 276 a, StPO am 16. April 1998 (neu) durchgeführten Hauptverhandlung, in welcher nach dem unbeanstandet gebliebenen Protokoll (ON 66) weder die früheren Verfahrensergebnisse einverständlich verlesen wurden noch der schriftliche Beweisantrag mündlich vorgetragen wurde, stellte die Verteidigerin nach der letzten Zeugenvernehmung folgende Anträge: "1. auf Einvernahme eines informierten Vertreters der O***** und 2. auf Wiederholung aller bisher beantragten Beweise." (S 205/II).

Diesem Wortlaut gemäß wurde unter Punkt 1. ein früherer mündlicher (nicht von der Beschwerde tangierter) Beweisantrag erneuert, während aus der Formulierung zu Punkt 2. das Begehren einer nochmaligen Beweisaufnahme (offenbar wegen Fristüberschreitung - Paragraph 276 a, StPO) zu entnehmen ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer (wie aus seinen Rechtsmittelausführungen zu schließen ist) entgegen der Textierung zu letzterem Punkt ebenfalls Beweisanträge wiederholen wollte, bleibt offen, ob hievon die weiteren in der vorangegangenen Hauptverhandlung gestellten oder auch die bislang nur schriftlich eingebrachten Anträge umfaßt sein sollten, wobei wiederum nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen und zu welchem Thema der seinerzeit beantragte informierte Vertreter der R*****, der soeben als Zeuge befragt worden war (S 201 ff/II), noch einmal zu vernehmen wäre.

Da erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Klarstellungen nicht mehr Berücksichtigung finden können (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 40 und 41), war schon mangels präziser Antragstellung eine Prüfung der Berechtigung des Beweisanbotes nicht möglich vergleiche 11 Os 29/98).

Im übrigen ist auch aus den Beschwerdeausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund für den Angeklagten nichts zu gewinnen, weil die Frage, mit welchem Verkehrsmittel seine geschiedene Ehegattin am 16. Mai 1997 nach W*****stadt bzw von dort nach W***** gefahren ist, keine entscheidende Tatsache betrifft und das ergänzende graphologische Sachverständigengutachten nur auf eine (unzulässige) Erkundung abzielt.

In der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet der Beschwerdeführer die rechtsirrtümliche Annahme der Qualifikation des Paragraph 147, Absatz 3, StGB, indem er die vom Schöffengericht zu den Schuldspruchfakten 1 und 2 festgestellte Schadenhöhe von über 500.000 S kritisiert und durch eigene Berechnungen ersetzt. Damit bekämpft er aber nur die erstgerichtlichen Konstatierungen und übersieht, daß der relevierte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund stets den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz erfordert, weshalb die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen die prozeßordnungsgemäße Darstellung verfehlen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E52875 11D01518

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00151.98.0118.000

Dokumentnummer

JJT_19990118_OGH0002_0110OS00151_9800000_000