Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
In der Verfahrensrüge (Z 4) moniert der Beschwerdeführer, er sei durch die Abweisung zweier Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten verletzt worden. Er bezieht sich dabei auf den schriftlichen Antrag betreffend die ergänzende Vernehmung seiner geschiedenen Ehegattin (ON 64) und das in der Hauptverhandlung am 5. Februar 1998 gestellte Begehren auf Einholung eines ergänzenden graphologischen (Sachverständigen-)Gutachtens (S 155/II).In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert der Beschwerdeführer, er sei durch die Abweisung zweier Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten verletzt worden. Er bezieht sich dabei auf den schriftlichen Antrag betreffend die ergänzende Vernehmung seiner geschiedenen Ehegattin (ON 64) und das in der Hauptverhandlung am 5. Februar 1998 gestellte Begehren auf Einholung eines ergänzenden graphologischen (Sachverständigen-)Gutachtens (S 155/II).
Dem Angeklagten fehlt aber bereits die Legitimation zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil ein auf seine Berechtigung überprüfbarer Beweisantrag nicht vorliegt. In der nach Ablauf der zweimonatigen Frist des § 276a StPO am 16. April 1998 (neu) durchgeführten Hauptverhandlung, in welcher nach dem unbeanstandet gebliebenen Protokoll (ON 66) weder die früheren Verfahrensergebnisse einverständlich verlesen wurden noch der schriftliche Beweisantrag mündlich vorgetragen wurde, stellte die Verteidigerin nach der letzten Zeugenvernehmung folgende Anträge: "1. auf Einvernahme eines informierten Vertreters der O***** und 2. auf Wiederholung aller bisher beantragten Beweise." (S 205/II).Dem Angeklagten fehlt aber bereits die Legitimation zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil ein auf seine Berechtigung überprüfbarer Beweisantrag nicht vorliegt. In der nach Ablauf der zweimonatigen Frist des Paragraph 276 a, StPO am 16. April 1998 (neu) durchgeführten Hauptverhandlung, in welcher nach dem unbeanstandet gebliebenen Protokoll (ON 66) weder die früheren Verfahrensergebnisse einverständlich verlesen wurden noch der schriftliche Beweisantrag mündlich vorgetragen wurde, stellte die Verteidigerin nach der letzten Zeugenvernehmung folgende Anträge: "1. auf Einvernahme eines informierten Vertreters der O***** und 2. auf Wiederholung aller bisher beantragten Beweise." (S 205/II).
Diesem Wortlaut gemäß wurde unter Punkt 1. ein früherer mündlicher (nicht von der Beschwerde tangierter) Beweisantrag erneuert, während aus der Formulierung zu Punkt 2. das Begehren einer nochmaligen Beweisaufnahme (offenbar wegen Fristüberschreitung - § 276a StPO) zu entnehmen ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer (wie aus seinen Rechtsmittelausführungen zu schließen ist) entgegen der Textierung zu letzterem Punkt ebenfalls Beweisanträge wiederholen wollte, bleibt offen, ob hievon die weiteren in der vorangegangenen Hauptverhandlung gestellten oder auch die bislang nur schriftlich eingebrachten Anträge umfaßt sein sollten, wobei wiederum nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen und zu welchem Thema der seinerzeit beantragte informierte Vertreter der R*****, der soeben als Zeuge befragt worden war (S 201 ff/II), noch einmal zu vernehmen wäre.Diesem Wortlaut gemäß wurde unter Punkt 1. ein früherer mündlicher (nicht von der Beschwerde tangierter) Beweisantrag erneuert, während aus der Formulierung zu Punkt 2. das Begehren einer nochmaligen Beweisaufnahme (offenbar wegen Fristüberschreitung - Paragraph 276 a, StPO) zu entnehmen ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer (wie aus seinen Rechtsmittelausführungen zu schließen ist) entgegen der Textierung zu letzterem Punkt ebenfalls Beweisanträge wiederholen wollte, bleibt offen, ob hievon die weiteren in der vorangegangenen Hauptverhandlung gestellten oder auch die bislang nur schriftlich eingebrachten Anträge umfaßt sein sollten, wobei wiederum nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen und zu welchem Thema der seinerzeit beantragte informierte Vertreter der R*****, der soeben als Zeuge befragt worden war (S 201 ff/II), noch einmal zu vernehmen wäre.
Da erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Klarstellungen nicht mehr Berücksichtigung finden können (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 40 und 41), war schon mangels präziser Antragstellung eine Prüfung der Berechtigung des Beweisanbotes nicht möglich (vgl 11 Os 29/98).Da erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Klarstellungen nicht mehr Berücksichtigung finden können (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 40 und 41), war schon mangels präziser Antragstellung eine Prüfung der Berechtigung des Beweisanbotes nicht möglich vergleiche 11 Os 29/98).
Im übrigen ist auch aus den Beschwerdeausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund für den Angeklagten nichts zu gewinnen, weil die Frage, mit welchem Verkehrsmittel seine geschiedene Ehegattin am 16. Mai 1997 nach W*****stadt bzw von dort nach W***** gefahren ist, keine entscheidende Tatsache betrifft und das ergänzende graphologische Sachverständigengutachten nur auf eine (unzulässige) Erkundung abzielt.
In der Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet der Beschwerdeführer die rechtsirrtümliche Annahme der Qualifikation des § 147 Abs 3 StGB, indem er die vom Schöffengericht zu den Schuldspruchfakten 1 und 2 festgestellte Schadenhöhe von über 500.000 S kritisiert und durch eigene Berechnungen ersetzt. Damit bekämpft er aber nur die erstgerichtlichen Konstatierungen und übersieht, daß der relevierte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund stets den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz erfordert, weshalb die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen die prozeßordnungsgemäße Darstellung verfehlen.In der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet der Beschwerdeführer die rechtsirrtümliche Annahme der Qualifikation des Paragraph 147, Absatz 3, StGB, indem er die vom Schöffengericht zu den Schuldspruchfakten 1 und 2 festgestellte Schadenhöhe von über 500.000 S kritisiert und durch eigene Berechnungen ersetzt. Damit bekämpft er aber nur die erstgerichtlichen Konstatierungen und übersieht, daß der relevierte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund stets den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz erfordert, weshalb die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen die prozeßordnungsgemäße Darstellung verfehlen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.