Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Jänner 2000, GZ 8b E Vr 10771/99-8, wurde Dr. Heimo K***** (strafantragskonform) des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB schuldig erkannt, weil er am 22. September 1999 in Wien als Amtsarzt, sohin als Beamter, in einer öffentlichen Urkunde, nämlich in einem hinsichtlich Alexander V***** nach § 8 Abs 2 FührerscheinG erstatteten Gutachten, dessen Ausstellung in den Bereich seines Amtes fiel, eine Tatsache mit dem Vorsatz, dass die Urkunde im Rechtsverkehr, nämlich in einem Verwaltungsverfahren zum Beweise einer Tatsache gebraucht werde, fälschlich beurkundet hat, indem er in dem Befund des Gutachtens Blutdruck- und Pulswerte anführte, die auf keiner Messung beruhten, sondern frei erfunden waren, und das Gutachten unterfertigte.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Jänner 2000, GZ 8b E römisch fünf r 10771/99-8, wurde Dr. Heimo K***** (strafantragskonform) des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach Paragraph 311, StGB schuldig erkannt, weil er am 22. September 1999 in Wien als Amtsarzt, sohin als Beamter, in einer öffentlichen Urkunde, nämlich in einem hinsichtlich Alexander V***** nach Paragraph 8, Absatz 2, FührerscheinG erstatteten Gutachten, dessen Ausstellung in den Bereich seines Amtes fiel, eine Tatsache mit dem Vorsatz, dass die Urkunde im Rechtsverkehr, nämlich in einem Verwaltungsverfahren zum Beweise einer Tatsache gebraucht werde, fälschlich beurkundet hat, indem er in dem Befund des Gutachtens Blutdruck- und Pulswerte anführte, die auf keiner Messung beruhten, sondern frei erfunden waren, und das Gutachten unterfertigte.
Aus Anlass des nur vom Angeklagten gegen das Ersturteil erhobenen Rechtsmittels (Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe) hob das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 14. Juli 2000, AZ 23 Bs 114/00 (= ON 13 des Strafaktes) diesen Schuldspruch und demzufolge auch den Strafausspruch in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 10 StPO auf (§§ 477 Abs 1, 489 Abs 1 StPO) und verwies die Sache (ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen) zum Zweck der Überprüfung, ob der inkriminierte Sachverhalt allenfalls das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB verwirkliche, zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.Aus Anlass des nur vom Angeklagten gegen das Ersturteil erhobenen Rechtsmittels (Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe) hob das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 14. Juli 2000, AZ 23 Bs 114/00 (= ON 13 des Strafaktes) diesen Schuldspruch und demzufolge auch den Strafausspruch in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO auf (Paragraphen 477, Absatz eins, 489, Absatz eins, StPO) und verwies die Sache (ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen) zum Zweck der Überprüfung, ob der inkriminierte Sachverhalt allenfalls das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB verwirkliche, zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Das Oberlandesgericht Wien sah sich - gestützt auf Rechtsprechung und Lehre zum sogenannten Verschlimmerungsverbot - zu dieser amtswegigen Veranlassung berechtigt, weil eine strengere Bestrafung des Angeklagten selbst im Fall eines in Betracht kommenden Schuldspruchs wegen des Verbrechens nach § 302 Abs 1 StGB ausgeschlossen sei.Das Oberlandesgericht Wien sah sich - gestützt auf Rechtsprechung und Lehre zum sogenannten Verschlimmerungsverbot - zu dieser amtswegigen Veranlassung berechtigt, weil eine strengere Bestrafung des Angeklagten selbst im Fall eines in Betracht kommenden Schuldspruchs wegen des Verbrechens nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB ausgeschlossen sei.