Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der Vorwurf fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz trifft nicht zu (US 6). Ebenso wenig ist der daraus gezogene Schluss aus dem äußeren Tatgeschehen und dem Umstand, dass der Angeklagte keinen Rechtsanspruch auf die Goldkette behauptete (US 6), unter dem Aspekt der Der Vorwurf fehlender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz trifft nicht zu (US 6). Ebenso wenig ist der daraus gezogene Schluss aus dem äußeren Tatgeschehen und dem Umstand, dass der Angeklagte keinen Rechtsanspruch auf die Goldkette behauptete (US 6), unter dem Aspekt der
Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
Das Tatmotiv berührt im Übrigen hier weder die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz und kann daher kein erfolgreicher Bezugspunkt der Nichtigkeitsbeschwerde sein (RIS-Justiz RS0088761).
Nach den Feststellungen riss der Angeklagte Alexander M***** die Goldkette mit Bereicherungsvorsatz vom Hals, und zwar so stark, dass der Genannte stolperte und im Bereich des Halses sichtbare Striemen erlitt (US 4).
Weshalb es zur Subsumtion nach § 142 Abs 1 StGB weiterer Feststellungen, insbesondere zur Dauer und zum Grund des Aufenthalts des Angeklagten in Österreich, zur Möglichkeit, die persönlichen Bedürfnisse zu bestreiten, und zu „konkreten Vorgängen im Zuge des Handgemenges“ bedurft hätte (der Sache nach Z 9 lit a), entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz (vgl RIS-Justiz RS0099810, RS0116569).Weshalb es zur Subsumtion nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB weiterer Feststellungen, insbesondere zur Dauer und zum Grund des Aufenthalts des Angeklagten in Österreich, zur Möglichkeit, die persönlichen Bedürfnisse zu bestreiten, und zu „konkreten Vorgängen im Zuge des Handgemenges“ bedurft hätte (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz vergleiche RIS-Justiz RS0099810, RS0116569).
Indem die Mängelrüge (Z 5) spekulative Überlegungen anstellt und anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) spekulative Überlegungen anstellt und anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.