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Entscheidung 11 Os 152/17p×

Entscheidung 11 Os 152/17p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os152/17p

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Lamine A***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Oktober 2017, GZ 63 Hv 136/17f-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Lamine A***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 26. August 2017 in W***** Alexander M***** mit Gewalt gegen dessen Person eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Goldkette im Wert von 400 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er ihm die Goldkette in einem Handgemenge gewaltsam vom Hals riss, wodurch der Genannte Rötungen mit Striemenschwellung im Bereich des Halses erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Der Vorwurf fehlender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz trifft nicht zu (US 6). Ebenso wenig ist der daraus gezogene Schluss aus dem äußeren Tatgeschehen und dem Umstand, dass der Angeklagte keinen Rechtsanspruch auf die Goldkette behauptete (US 6), unter dem Aspekt der

Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).

Das Tatmotiv berührt im Übrigen hier weder die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz und kann daher kein erfolgreicher Bezugspunkt der Nichtigkeitsbeschwerde sein (RIS-Justiz RS0088761).

Nach den Feststellungen riss der Angeklagte Alexander M***** die Goldkette mit Bereicherungsvorsatz vom Hals, und zwar so stark, dass der Genannte stolperte und im Bereich des Halses sichtbare Striemen erlitt (US 4).

Weshalb es zur Subsumtion nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB weiterer Feststellungen, insbesondere zur Dauer und zum Grund des Aufenthalts des Angeklagten in Österreich, zur Möglichkeit, die persönlichen Bedürfnisse zu bestreiten, und zu „konkreten Vorgängen im Zuge des Handgemenges“ bedurft hätte (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz vergleiche RIS-Justiz RS0099810, RS0116569).

Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) spekulative Überlegungen anstellt und anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E120647

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00152.17P.0130.000

Im RIS seit

19.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018

Dokumentnummer

JJT_20180130_OGH0002_0110OS00152_17P0000_000