Die Mängelrüge (Z 5) des S***** bekämpft die (den Schuldspruch III tragenden) Feststellungen zur Übernahme der Ecstasy-Tabletten (III B) durch den Beschwerdeführer und zu dessen Kenntnis von der Verwahrung dieses Suchtgifts in seinem Pkw (US 11).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) des S***** bekämpft die (den Schuldspruch römisch drei tragenden) Feststellungen zur Übernahme der Ecstasy-Tabletten (III B) durch den Beschwerdeführer und zu dessen Kenntnis von der Verwahrung dieses Suchtgifts in seinem Pkw (US 11).
Aktenwidrigkeit in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 letzter Fall StPO wird durch den Vergleich von Beweisergebnissen mit – solche gar nicht referierenden – Teilen der Urteilsbegründung allerdings nicht geltend gemacht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 468). Indem sie aus (vom Erstgericht übrigens ohnehin erwogenen – insbesondere US 17 f) Einlassungen der Mitangeklagten davon abweichende Schlüsse gezogen wissen will, bezweifelt die Beschwerde vielmehr bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.Aktenwidrigkeit in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, letzter Fall StPO wird durch den Vergleich von Beweisergebnissen mit – solche gar nicht referierenden – Teilen der Urteilsbegründung allerdings nicht geltend gemacht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 468). Indem sie aus (vom Erstgericht übrigens ohnehin erwogenen – insbesondere US 17 f) Einlassungen der Mitangeklagten davon abweichende Schlüsse gezogen wissen will, bezweifelt die Beschwerde vielmehr bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823).Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823).
Mit der Behauptung nicht schwerer Schuld (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO, § 35 Abs 2 Z 2 SMG) versäumt es die Rüge, sich – auch mit Blick auf general- und spezialpräventive Diversionshindernisse – nicht nur mit dem vom Erstgericht angenommenen besonderen Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB (US 7, 22), sondern auch mit dem (zu Recht darüber hinaus – RIS-Justiz RS0091749, RS0091041) aggravierend gewerteten raschen Rückfall trotz bereits verspürten Haftübels (US 22, 23) auseinanderzusetzen. Soweit sie diversionelles Vorgehen nach § 37 iVm § 35 Abs 2 SMG anstrebt, ignoriert sie (schon) die zum Fehlen einer (in § 35 Abs 2 SMG jedoch vorausgesetzten) Gewöhnung des Angeklagten an Suchtmittel getroffenen Konstatierungen (US 11). Desgleichen lässt sie jene Urteilsannahmen (US 17: leugnende Einlassung) außer Acht, die Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen ausschließen (zu diesem Kriterium diversionellen Vorgehens RIS-Justiz RS0116299, RS0126734; Schroll, WK-StPO § 198 Rz 36 f). Damit gelangt der geltend gemachte (materiell-rechtliche) Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung.Mit der Behauptung nicht schwerer Schuld (Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, SMG) versäumt es die Rüge, sich – auch mit Blick auf general- und spezialpräventive Diversionshindernisse – nicht nur mit dem vom Erstgericht angenommenen besonderen Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (US 7, 22), sondern auch mit dem (zu Recht darüber hinaus – RIS-Justiz RS0091749, RS0091041) aggravierend gewerteten raschen Rückfall trotz bereits verspürten Haftübels (US 22, 23) auseinanderzusetzen. Soweit sie diversionelles Vorgehen nach Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, SMG anstrebt, ignoriert sie (schon) die zum Fehlen einer (in Paragraph 35, Absatz 2, SMG jedoch vorausgesetzten) Gewöhnung des Angeklagten an Suchtmittel getroffenen Konstatierungen (US 11). Desgleichen lässt sie jene Urteilsannahmen (US 17: leugnende Einlassung) außer Acht, die Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen ausschließen (zu diesem Kriterium diversionellen Vorgehens RIS-Justiz RS0116299, RS0126734; Schroll, WK-StPO Paragraph 198, Rz 36 f). Damit gelangt der geltend gemachte (materiell-rechtliche) Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung.
Die Beschwerde des K***** wendet sich (ausdrücklich nur) gegen den Schuldspruch II.Die Beschwerde des K***** wendet sich (ausdrücklich nur) gegen den Schuldspruch römisch zwei.
Entgegen dem Vorwurf „reiner Spekulation“ (Z 5 vierter Fall) stützte das Schöffengericht die Feststellung, K***** habe S***** die Ecstasy-Tabletten übergeben (US 11), keineswegs allein auf die Verantwortung des Mitangeklagten A***** (der, ohne insoweit K***** explizit zu belasten, nur seine eigene Beteiligung an der Suchtgiftübergabe leugnete), sondern auch – im Übrigen willkürfrei (vgl RIS-Justiz RS0098362) – auf daraus abgeleitete Wahrscheinlichkeitsschlüsse (US 17). Indem es die Rüge verabsäumt, die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe in den Blick zu nehmen, verfehlt auch sie (schon) die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370).Entgegen dem Vorwurf „reiner Spekulation“ (Ziffer 5, vierter Fall) stützte das Schöffengericht die Feststellung, K***** habe S***** die Ecstasy-Tabletten übergeben (US 11), keineswegs allein auf die Verantwortung des Mitangeklagten A***** (der, ohne insoweit K***** explizit zu belasten, nur seine eigene Beteiligung an der Suchtgiftübergabe leugnete), sondern auch – im Übrigen willkürfrei vergleiche RIS-Justiz RS0098362) – auf daraus abgeleitete Wahrscheinlichkeitsschlüsse (US 17). Indem es die Rüge verabsäumt, die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe in den Blick zu nehmen, verfehlt auch sie (schon) die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).