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Entscheidung 11 Os 152/18i×

Entscheidung 11 Os 152/18i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os152/18i

Entscheidungsdatum

29.01.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Naim S***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Naim S***** und Sardar K***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. September 2018, GZ 71 Hv 76/18t-105, sowie die Beschwerde des Ersteren gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten Naim S***** und Sardar K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – Naim S***** eines Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (römisch drei) sowie Sardar K***** jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (I A) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach haben vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge

(I A) K***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Mominkhan A***** als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall) vom 11. bis zum 13. April 2018 ein- und ausgeführt, indem sie 4.026 Stück Ecstasy-Tabletten (enthaltend 747 Gramm MDMA) im Pkw des A***** von Belgien über Deutschland nach Österreich beförderten, weiters

(römisch zwei) K***** am 13. oder 14. April 2018 einem anderen überlassen, indem er das zu I A bezeichnete Suchtgift S***** übergab und

(römisch drei) S***** bis zum 14. April 2018 mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er es (US 11: übernahm und) in seinem Pkw verwahrte, und zwar

(A) 987,2 Gramm Marihuana (enthaltend 0,86 % Delta-9-THC und 11,3 % THCA) sowie

(B) das zu I A bezeichnete Suchtgift.

Dagegen richten sich die jeweils auf Ziffer 5,, von S***** darüber hinaus auf Ziffer 10 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden dieser beiden Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) des S***** bekämpft die (den Schuldspruch römisch drei tragenden) Feststellungen zur Übernahme der Ecstasy-Tabletten (III B) durch den Beschwerdeführer und zu dessen Kenntnis von der Verwahrung dieses Suchtgifts in seinem Pkw (US 11).

Aktenwidrigkeit in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, letzter Fall StPO wird durch den Vergleich von Beweisergebnissen mit – solche gar nicht referierenden – Teilen der Urteilsbegründung allerdings nicht geltend gemacht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 468). Indem sie aus (vom Erstgericht übrigens ohnehin erwogenen – insbesondere US 17 f) Einlassungen der Mitangeklagten davon abweichende Schlüsse gezogen wissen will, bezweifelt die Beschwerde vielmehr bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823).

Mit der Behauptung nicht schwerer Schuld (Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, SMG) versäumt es die Rüge, sich – auch mit Blick auf general- und spezialpräventive Diversionshindernisse – nicht nur mit dem vom Erstgericht angenommenen besonderen Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (US 7, 22), sondern auch mit dem (zu Recht darüber hinaus – RIS-Justiz RS0091749, RS0091041) aggravierend gewerteten raschen Rückfall trotz bereits verspürten Haftübels (US 22, 23) auseinanderzusetzen. Soweit sie diversionelles Vorgehen nach Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, SMG anstrebt, ignoriert sie (schon) die zum Fehlen einer (in Paragraph 35, Absatz 2, SMG jedoch vorausgesetzten) Gewöhnung des Angeklagten an Suchtmittel getroffenen Konstatierungen (US 11). Desgleichen lässt sie jene Urteilsannahmen (US 17: leugnende Einlassung) außer Acht, die Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen ausschließen (zu diesem Kriterium diversionellen Vorgehens RIS-Justiz RS0116299, RS0126734; Schroll, WK-StPO Paragraph 198, Rz 36 f). Damit gelangt der geltend gemachte (materiell-rechtliche) Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung.

Die Beschwerde des K***** wendet sich (ausdrücklich nur) gegen den Schuldspruch römisch zwei.

Entgegen dem Vorwurf „reiner Spekulation“ (Ziffer 5, vierter Fall) stützte das Schöffengericht die Feststellung, K***** habe S***** die Ecstasy-Tabletten übergeben (US 11), keineswegs allein auf die Verantwortung des Mitangeklagten A***** (der, ohne insoweit K***** explizit zu belasten, nur seine eigene Beteiligung an der Suchtgiftübergabe leugnete), sondern auch – im Übrigen willkürfrei vergleiche RIS-Justiz RS0098362) – auf daraus abgeleitete Wahrscheinlichkeitsschlüsse (US 17). Indem es die Rüge verabsäumt, die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe in den Blick zu nehmen, verfehlt auch sie (schon) die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E124031

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00152.18I.0129.000

Im RIS seit

15.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Dokumentnummer

JJT_20190129_OGH0002_0110OS00152_18I0000_000