Soweit die Beschwerdeführerin aber - damit sachlich einen Feststellungsmangel im Sinne des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO geltend machend - Feststellungen darüber vermißt, zu welchem Zweck das Taschenmesser (von A) und das Küchenmesser (von C) geführt wurden, welcher Umstand unter dem Gesichtspunkt des § 129 Z 4 StGB, bzw. des § 131 StGB relevant sei, so genügt es, ihr zu entgegnen, daß das Erstgericht den Zweck des Führens des Messers('Zücken') durch A mit 'Drohung oder Anwendung von Gewalt' ohnedies festgestellt hat und überdies - wie noch zur Rechtsrüge auszuführen sein wird - eine Beurteilung der Tat als Diebstahl und damit auch ihre allfällige Unterstellung unter eine der vorgenannten Gesetzesbestimmungen nach Lage des Falles nicht in Betracht kommt.Soweit die Beschwerdeführerin aber - damit sachlich einen Feststellungsmangel im Sinne des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend machend - Feststellungen darüber vermißt, zu welchem Zweck das Taschenmesser (von A) und das Küchenmesser (von C) geführt wurden, welcher Umstand unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 129, Ziffer 4, StGB, bzw. des Paragraph 131, StGB relevant sei, so genügt es, ihr zu entgegnen, daß das Erstgericht den Zweck des Führens des Messers('Zücken') durch A mit 'Drohung oder Anwendung von Gewalt' ohnedies festgestellt hat und überdies - wie noch zur Rechtsrüge auszuführen sein wird - eine Beurteilung der Tat als Diebstahl und damit auch ihre allfällige Unterstellung unter eine der vorgenannten Gesetzesbestimmungen nach Lage des Falles nicht in Betracht kommt.
Hingegen ist die Rechtsrüge insoweit, als die Beschwerdeführerin hiemit die Beurteilung der Tat bloß als Verbrechen der Erpressung nach dem § 144 Abs. 1 StGB - anstatt anklagekonform als Verbrechen des schweren Raubes nach den § 142 Abs. 1, 143 StGB - bekämpft, berechtigt. Der Gewahrsam im strafrechtlichen Sinn bedeutet - wie das Erstgericht zutreffend ausführt - die Möglichkeit, über eine Sache tatsächlich zu verfügen, verbunden mit dem Willen, diese Möglichkeit aufrechtzuerhalten (RZ 1975/42, S 74 u. v.a. E.), wobei der Gewahrsam jedenfalls dann nicht aufgegeben wird, wenn die Sache von einem Dritten entsprechend den Weisungen und unter der unmittelbaren Kontrolle des Gewahrsamsinhabers benützt wird, der Dritte also durch die überlassung der Sache keinen Alleingewahrsam erhält (vgl. auch Nowakowski, 168). Eben diese Situation war aber vorliegend so lange gegeben, als der Mittäter C bei unmittelbarer Ortsanwesenheit des bisherigen Gewahrsamsträgers die Haschischplatten bloß mit dessen Zustimmung in Händen hielt und im Rahmen der von diesem erteilten Erlaubnis damit verfuhr, indem er sie betrachtete. Das bloße innere Vorhaben der Täter allein, den Gewahrsam des Händlers zu brechen und den eigenen Alleingewahrsam an der Ware zu begründen, vermochte daran mangels eines diese Absicht schlüssig zum Ausdruck bringenden Verhaltens entgegen der Meinung des Erstgerichtes nichts zu ändern. Erst durch die angewendete Drohung - von 'Gewalt' kann hier nicht die Rede sein - im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB trat der Wille der Täter in effizienter Weise in Erscheinung und hinderte den bisherigen Gewahrsamsträger, über die Sache gemäß seinen Vorstellungen zu verfügen, sodaß ab diesem Zeitpunkt die Haschischplatten nicht mehr seiner Kontrolle unterlagen und die Täter die alleinige faktische Verfügungsgewalt darüber erworben hatten. Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes wurde dem Haschischhändler daher erst durch die mit Bereicherungsvorsatz erfolgte, seine weitere Willenseinwirkung ausschließende Drohung der Gewahrsam an seiner Ware entzogen und diese dem Alleingewahrsam der Täter überantwortet, sie ihm daher 'abgenötigt'. Dieses Verhalten verwirklicht aber das Tatbild des Raubes, und zwar - da sowohl in Gesellschaft von Beteiligten, als auch unter Verwendung einer Waffe (vgl. 9 Os 68/77, 9 Os 21/76) begangen - jenes des Verbrechens des schweren Raubes nach den § 142 Abs. 1, 143 StGB Die Beurteilung der Drohung bloß als Verbrechen der Erpressung nach dem § 144 Abs. 1 StGB (in bezug auf die Unterlassung von Rückforderungsansprüchen und die Duldung des weiteren ungestörten Besitzes der Täter an den Haschischplatten) beruht daher auf einem Rechtsirrtum.Hingegen ist die Rechtsrüge insoweit, als die Beschwerdeführerin hiemit die Beurteilung der Tat bloß als Verbrechen der Erpressung nach dem Paragraph 144, Absatz eins, StGB - anstatt anklagekonform als Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraph 142, Absatz eins, 143, StGB - bekämpft, berechtigt. Der Gewahrsam im strafrechtlichen Sinn bedeutet - wie das Erstgericht zutreffend ausführt - die Möglichkeit, über eine Sache tatsächlich zu verfügen, verbunden mit dem Willen, diese Möglichkeit aufrechtzuerhalten (RZ 1975/42, S 74 u. v.a. E.), wobei der Gewahrsam jedenfalls dann nicht aufgegeben wird, wenn die Sache von einem Dritten entsprechend den Weisungen und unter der unmittelbaren Kontrolle des Gewahrsamsinhabers benützt wird, der Dritte also durch die überlassung der Sache keinen Alleingewahrsam erhält vergleiche auch Nowakowski, 168). Eben diese Situation war aber vorliegend so lange gegeben, als der Mittäter C bei unmittelbarer Ortsanwesenheit des bisherigen Gewahrsamsträgers die Haschischplatten bloß mit dessen Zustimmung in Händen hielt und im Rahmen der von diesem erteilten Erlaubnis damit verfuhr, indem er sie betrachtete. Das bloße innere Vorhaben der Täter allein, den Gewahrsam des Händlers zu brechen und den eigenen Alleingewahrsam an der Ware zu begründen, vermochte daran mangels eines diese Absicht schlüssig zum Ausdruck bringenden Verhaltens entgegen der Meinung des Erstgerichtes nichts zu ändern. Erst durch die angewendete Drohung - von 'Gewalt' kann hier nicht die Rede sein - im Sinne des Paragraph 142, Absatz eins, StGB trat der Wille der Täter in effizienter Weise in Erscheinung und hinderte den bisherigen Gewahrsamsträger, über die Sache gemäß seinen Vorstellungen zu verfügen, sodaß ab diesem Zeitpunkt die Haschischplatten nicht mehr seiner Kontrolle unterlagen und die Täter die alleinige faktische Verfügungsgewalt darüber erworben hatten. Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes wurde dem Haschischhändler daher erst durch die mit Bereicherungsvorsatz erfolgte, seine weitere Willenseinwirkung ausschließende Drohung der Gewahrsam an seiner Ware entzogen und diese dem Alleingewahrsam der Täter überantwortet, sie ihm daher 'abgenötigt'. Dieses Verhalten verwirklicht aber das Tatbild des Raubes, und zwar - da sowohl in Gesellschaft von Beteiligten, als auch unter Verwendung einer Waffe vergleiche 9 Os 68/77, 9 Os 21/76) begangen - jenes des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraph 142, Absatz eins, 143, StGB Die Beurteilung der Drohung bloß als Verbrechen der Erpressung nach dem Paragraph 144, Absatz eins, StGB (in bezug auf die Unterlassung von Rückforderungsansprüchen und die Duldung des weiteren ungestörten Besitzes der Täter an den Haschischplatten) beruht daher auf einem Rechtsirrtum.
Die Rechtsrüge der Staatsanwaltschaft erweist sich sohin als begründet, weshalb wie im Spruch zu erkennen war. Hiebei war unter Zugrundelegung und im Rahmen des angeklagten Sachverhaltes der Urteilsspruch gegenüber der Formulierung des Anklagesatzes - entsprechend den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen - zu ergänzen und zu präzisieren.
Im übrigen hat das Erstgericht dem Angeklagten Kurt B die Vorhaft nur vom 22.April 1978, 22 Uhr, bis zum 10.Juli 1978, 14 Uhr 20, gemäß dem § 38 StPO auf die Strafe angerechnet, obwohl er sich bereits seit 20.April 1978, 3 Uhr, in polizeilicher Verwahrungshaft befand (S 11). Da die richtige Anrechnung der Vorhaft nach Lage des Falles im Rahmen der Strafneubemessung möglich ist, erübrigt sich in Ansehung dieses von der Beschwerdeführerin zwar aufgezeigten, aber ausdrücklich nicht mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO zu Gunsten des Angeklagten geltend gemachten Umstandes ein Vorgehen nach dem § 290 Abs. 1 StPO Die Aufhebung des Urteils in einem Teil des Schuldspruches und demgemäß auch im Strafausspruch machte die Neubemessung der Strafen erforderlich. Dabei war als erschwerend in Ansehung beider Angeklagten das Zusammentreffen strafbarer Handlungen verschiedener Art, die zweifache Qualifikation des Raubes nach dem § 143 StGB, bei B überdies die in bezug auf die Eigentumsdelikte einschlägige Vorstrafe und die Wiederholung der Diebstaten sowie deren mehrfache Qualifikation zu werten. Als mildernd kam bei beiden Angeklagten das Geständnis, die mindergünstigen erzieherischen Verhältnisse, der Umstand, daß die Raubtat unter dem Einfluß eines erwachsenen Mittäters verübt wurde (siehe insbesondere S 94, 173 a, 177 a, 179 a, 352, 360 f des Aktes) und die teilweise Schadensgutmachung beim Raubfaktum durch Rückstellung einer Haschischplatte in Betracht.Im übrigen hat das Erstgericht dem Angeklagten Kurt B die Vorhaft nur vom 22.April 1978, 22 Uhr, bis zum 10.Juli 1978, 14 Uhr 20, gemäß dem Paragraph 38, StPO auf die Strafe angerechnet, obwohl er sich bereits seit 20.April 1978, 3 Uhr, in polizeilicher Verwahrungshaft befand (S 11). Da die richtige Anrechnung der Vorhaft nach Lage des Falles im Rahmen der Strafneubemessung möglich ist, erübrigt sich in Ansehung dieses von der Beschwerdeführerin zwar aufgezeigten, aber ausdrücklich nicht mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu Gunsten des Angeklagten geltend gemachten Umstandes ein Vorgehen nach dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO Die Aufhebung des Urteils in einem Teil des Schuldspruches und demgemäß auch im Strafausspruch machte die Neubemessung der Strafen erforderlich. Dabei war als erschwerend in Ansehung beider Angeklagten das Zusammentreffen strafbarer Handlungen verschiedener Art, die zweifache Qualifikation des Raubes nach dem Paragraph 143, StGB, bei B überdies die in bezug auf die Eigentumsdelikte einschlägige Vorstrafe und die Wiederholung der Diebstaten sowie deren mehrfache Qualifikation zu werten. Als mildernd kam bei beiden Angeklagten das Geständnis, die mindergünstigen erzieherischen Verhältnisse, der Umstand, daß die Raubtat unter dem Einfluß eines erwachsenen Mittäters verübt wurde (siehe insbesondere S 94, 173 a, 177 a, 179 a, 352, 360 f des Aktes) und die teilweise Schadensgutmachung beim Raubfaktum durch Rückstellung einer Haschischplatte in Betracht.
Da bei beiden Angeklagten die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (zumal auch bei B, abgesehen von dessen weniger intensiver Beteiligung am Raub, der Vorverurteilung nur eine einzelne, nicht sehr bedeutende Straftat zugrunde liegt) und begründete Aussicht besteht, daß die Angeklagten auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werden, konnten die Strafen unter Anwendung des § 41 StGB in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe - dem jeweiligen Unrechtsgehalt der Taten und der Schwere der Schuld der Täter entsprechend - bemessen werden.Da bei beiden Angeklagten die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (zumal auch bei B, abgesehen von dessen weniger intensiver Beteiligung am Raub, der Vorverurteilung nur eine einzelne, nicht sehr bedeutende Straftat zugrunde liegt) und begründete Aussicht besteht, daß die Angeklagten auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werden, konnten die Strafen unter Anwendung des Paragraph 41, StGB in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe - dem jeweiligen Unrechtsgehalt der Taten und der Schwere der Schuld der Täter entsprechend - bemessen werden.
Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht erfolgte aus den schon im Urteil des Erstgerichtes dargelegten Erwägungen.
Die Anrechnung der Vorhaft gründet sich auf den § 38 StGB, der Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die angeführte Gesetzesstelle. Mit ihrer durch die Strafneubemessung gegenstandslos gewordenen Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.Die Anrechnung der Vorhaft gründet sich auf den Paragraph 38, StGB, der Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die angeführte Gesetzesstelle. Mit ihrer durch die Strafneubemessung gegenstandslos gewordenen Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.