Einen Verfahrensmangel (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer in der gegen seinen Widerspruch erfolgten Unterbrechung der Hauptverhandlung, um dem Zeugen U***** die Möglichkeit einzuräumen, vor Fortsetzung seiner bereits begonnenen Vernehmung seinen Rechtsvertreter zu kontaktieren. Zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist der Beschwerdeführer jedoch nicht legitimiert, weil die zehnminütige Unterbrechung nicht vom Schöffensenat, sondern vom Vorsitzenden angeordnet wurde (S 229, 230), somit auf einer prozeßleitenden Verfügung beruht, welche ein für die Relevierung eines Verfahrensmangels vorausgesetztes, gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers gefälltes Zwischenerkenntnis nicht zu ersetzen vermag.Einen Verfahrensmangel (Ziffer 4,) erblickt der Beschwerdeführer in der gegen seinen Widerspruch erfolgten Unterbrechung der Hauptverhandlung, um dem Zeugen U***** die Möglichkeit einzuräumen, vor Fortsetzung seiner bereits begonnenen Vernehmung seinen Rechtsvertreter zu kontaktieren. Zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist der Beschwerdeführer jedoch nicht legitimiert, weil die zehnminütige Unterbrechung nicht vom Schöffensenat, sondern vom Vorsitzenden angeordnet wurde (S 229, 230), somit auf einer prozeßleitenden Verfügung beruht, welche ein für die Relevierung eines Verfahrensmangels vorausgesetztes, gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers gefälltes Zwischenerkenntnis nicht zu ersetzen vermag.
Der Mängelrüge (Z 5) kommt keine Berechtigung zu. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Ausführungen zunächst einen Begründungsmangel zum Urteilsfaktum 2) deshalb behauptet, weil das Erstgericht die Aussage des Zeugen S***** (richtig: S*****, vgl AZ 30 Vr 916/96 des Landes- gerichtes Linz), der in sämtlichen Vernehmungen und insbesondere in der Hauptverhandlung vom 11. April 1997 eine solche Drohung ausdrücklich ausgeschlossen habe, mit Stillschweigen übergangen sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieser Zeuge nur angegeben hatte, eine Drohung nicht gehört zu haben (S 123, 197), womit das Beschwerdevorbringen auf eine nicht aktengetreue Prämisse aufbaut. Zudem haben die Tatrichter die - auch zum Faktum 1) - entlastenden Angaben des Zeugen S***** einer zusammenfassenden Erörterung unterzogen und mit ausführlicher Begründung dargelegt, weshalb sie dieser Aussage den Glauben versagten (US 13, 14).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) kommt keine Berechtigung zu. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Ausführungen zunächst einen Begründungsmangel zum Urteilsfaktum 2) deshalb behauptet, weil das Erstgericht die Aussage des Zeugen S***** (richtig: S*****, vergleiche AZ 30 römisch fünf r 916/96 des Landes- gerichtes Linz), der in sämtlichen Vernehmungen und insbesondere in der Hauptverhandlung vom 11. April 1997 eine solche Drohung ausdrücklich ausgeschlossen habe, mit Stillschweigen übergangen sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieser Zeuge nur angegeben hatte, eine Drohung nicht gehört zu haben (S 123, 197), womit das Beschwerdevorbringen auf eine nicht aktengetreue Prämisse aufbaut. Zudem haben die Tatrichter die - auch zum Faktum 1) - entlastenden Angaben des Zeugen S***** einer zusammenfassenden Erörterung unterzogen und mit ausführlicher Begründung dargelegt, weshalb sie dieser Aussage den Glauben versagten (US 13, 14).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, die (für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen U***** wesentliche) Urteilsannahme, wonach dieser Zeuge seine den Angeklagten hinsichtlich der Drohung belastenden Aussagen letztlich niemals widerrufen habe, stünde in krassem Widerspruch zum Akteninhalt, weil U***** seine Darstellung im Laufe seiner verschiedenen Vernehmungen abgeschwächt und schließlich erklärt habe, daß zwar sicherlich das Wort "verwamsen" gefallen sei, er aber nicht mehr mit Sicherheit sagen könne, ob der Angeklagte auch vom "Vorbeischicken" gesprochen habe, übergeht den Umstand, daß auch dieser letztgenannten Variante der Charakter einer Drohung beigemessen werden kann, weshalb die bekämpfte Schlußfolgerung in den Verfahrensergebnissen Deckung findet. Der geltend gemachte Begründungsmangel liegt daher insoweit nicht vor.
Die Mängelrüge (Z 5) verfängt aber auch nicht, soweit der Beschwerdeführer die Unterlassung der Würdigung zweier Passagen der Aussage des Zeugen U***** zum Faktum 1) moniert, in welchen die ursprünglich den Angeklagten belastenden Angaben relativiert (arg "dick aufgetragen": S 113) und sodann zur Gänze zurückgenommen wurden. Denn das Gericht hat, der Beschwerde zuwider, unter Bezugnahme auf sämtliche Aussagen dieses Zeugen nicht nur im aktuellen Verfahren sondern auch in dem gegen ihn als Angeklagten geführten Verfahren vor dem Landesgericht Linz (AZ 30 Vr 916/96) eingehend dargetan, daß es seinen entlastenden Angaben deshalb nicht Glauben geschenkt habe, weil sie durch Nötigung (lt Punkt 2 des Urteilsspruchs) bewirkt wurden (US 5 - 13). Die auf die aktengetreue Wiedergabe des Aussageverhaltens des Zeugen U***** und die eingehende Erörterung des bezüglichen Aussageinhalts gestützte Urteilsbegründung betreffend die vom Angeklagten stammende Herkunft des Amphetamins erweist sich demnach als formell mängelfrei. Der Versuch, die Würdigung des Aussageverhaltens dieses Zeugen durch den Schöffensenat mit den unterschiedlichsten Argumenten in Zweifel zu ziehen, stellt sich somit lediglich als hier unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) verfängt aber auch nicht, soweit der Beschwerdeführer die Unterlassung der Würdigung zweier Passagen der Aussage des Zeugen U***** zum Faktum 1) moniert, in welchen die ursprünglich den Angeklagten belastenden Angaben relativiert (arg "dick aufgetragen": S 113) und sodann zur Gänze zurückgenommen wurden. Denn das Gericht hat, der Beschwerde zuwider, unter Bezugnahme auf sämtliche Aussagen dieses Zeugen nicht nur im aktuellen Verfahren sondern auch in dem gegen ihn als Angeklagten geführten Verfahren vor dem Landesgericht Linz (AZ 30 römisch fünf r 916/96) eingehend dargetan, daß es seinen entlastenden Angaben deshalb nicht Glauben geschenkt habe, weil sie durch Nötigung (lt Punkt 2 des Urteilsspruchs) bewirkt wurden (US 5 - 13). Die auf die aktengetreue Wiedergabe des Aussageverhaltens des Zeugen U***** und die eingehende Erörterung des bezüglichen Aussageinhalts gestützte Urteilsbegründung betreffend die vom Angeklagten stammende Herkunft des Amphetamins erweist sich demnach als formell mängelfrei. Der Versuch, die Würdigung des Aussageverhaltens dieses Zeugen durch den Schöffensenat mit den unterschiedlichsten Argumenten in Zweifel zu ziehen, stellt sich somit lediglich als hier unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.
Gleiches gilt in bezug auf die Begründung der Gewerbsmäßigkeit des Suchtgiftverkaufes durch den Angeklagten. Das Erstgericht hat sich keineswegs bloß mit einem vom Beschwerdeführer als Scheinbegründung gerügten Hinweis auf sein Gesamtverhalten begnügt, sondern - was die Beschwerde übergeht - diese Annahme auch darauf gestützt, daß der Angeklagte seine (potentiellen) Suchtgiftabnehmer auf die Möglichkeit, das Suchtgift durch Milchzucker zu strecken sowie darauf verwiesen hat, daß man von ihm beliebig viel Amphetamin beziehen könne. Im Zusammenhang mit seinen durch Arbeitslosigkeit und nicht unerhebliche Schulden (vgl US 3) belasteten wirtschaftlichen Verhältnissen konnte das Erstgericht ohne Verstoß gegen die Denkgesetze auf die gewerbsmäßige Absicht des Angeklagten schließen (vgl US 14).Gleiches gilt in bezug auf die Begründung der Gewerbsmäßigkeit des Suchtgiftverkaufes durch den Angeklagten. Das Erstgericht hat sich keineswegs bloß mit einem vom Beschwerdeführer als Scheinbegründung gerügten Hinweis auf sein Gesamtverhalten begnügt, sondern - was die Beschwerde übergeht - diese Annahme auch darauf gestützt, daß der Angeklagte seine (potentiellen) Suchtgiftabnehmer auf die Möglichkeit, das Suchtgift durch Milchzucker zu strecken sowie darauf verwiesen hat, daß man von ihm beliebig viel Amphetamin beziehen könne. Im Zusammenhang mit seinen durch Arbeitslosigkeit und nicht unerhebliche Schulden vergleiche US 3) belasteten wirtschaftlichen Verhältnissen konnte das Erstgericht ohne Verstoß gegen die Denkgesetze auf die gewerbsmäßige Absicht des Angeklagten schließen vergleiche US 14).
Mit seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Beschwerdeführer aktenkundige Umstände, aus denen Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen erweckt werden könnten, nicht aufzuzeigen. Daß die Konstatierung des kommissionsweisen Verkaufs der verfahrensaktuellen Suchtgiftmenge gegen spätere Bezahlung von 80.000 S bis 90.000 S der Aussage des Zeugen S***** entnommen werden kann (vgl S 23), räumt er selbst ein. Daß S***** aber - im Gegensatz zum Zeugen U***** - den Angeklagten nie als Suchtgiftlieferanten bezeichnet hat, kann die Richtigkeit der Urteilsannahme, daß die von S***** zugestandene Kaufpreisvereinbarung tatsächlich mit dem Angeklagten getroffen worden ist, nicht ernstlich in Zweifel ziehen.Mit seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag der Beschwerdeführer aktenkundige Umstände, aus denen Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen erweckt werden könnten, nicht aufzuzeigen. Daß die Konstatierung des kommissionsweisen Verkaufs der verfahrensaktuellen Suchtgiftmenge gegen spätere Bezahlung von 80.000 S bis 90.000 S der Aussage des Zeugen S***** entnommen werden kann vergleiche S 23), räumt er selbst ein. Daß S***** aber - im Gegensatz zum Zeugen U***** - den Angeklagten nie als Suchtgiftlieferanten bezeichnet hat, kann die Richtigkeit der Urteilsannahme, daß die von S***** zugestandene Kaufpreisvereinbarung tatsächlich mit dem Angeklagten getroffen worden ist, nicht ernstlich in Zweifel ziehen.
Die ersichtlich die subjektive Tatseite des Vergehens der Nötigung in Abrede stellende Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Urteilsfaktum 2) hinwieder entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie die (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene zusätzliche) Feststellung des Schöffengerichtes übergeht, daß der Zeuge U***** (ebenso wie der Angeklagte: vgl US 3) "im sogenannten Nachtgeschäft tätig war, wo es erfahrungsgemäß wiederholt zu Gewaltdelikten kommt" (US 16).Die ersichtlich die subjektive Tatseite des Vergehens der Nötigung in Abrede stellende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Urteilsfaktum 2) hinwieder entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie die (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene zusätzliche) Feststellung des Schöffengerichtes übergeht, daß der Zeuge U***** (ebenso wie der Angeklagte: vergleiche US 3) "im sogenannten Nachtgeschäft tätig war, wo es erfahrungsgemäß wiederholt zu Gewaltdelikten kommt" (US 16).
Auch die Subsumtionsrüge (Z 10) geht fehl. Mit ihr bekämpft der Beschwerdeführer ausdrücklich die Urteilsannahme, daß er das Suchtgift Amphetamin an Albert S***** zum kommissionsweisen Verkauf gegen spätere Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises von 80.000 bis 90.000 S übergeben habe (vgl US 4, 5). Mit seiner Beschwerdebehauptung, er sei lediglich Mittäter der beim (versuchten) Verkauf des von ihm an die festgenommenen Zeugen S***** und U***** übergebenen Suchtgiftes gewesen, weshalb er ebenso wie diese nur wegen des versuchten Suchtgiftdeliktes zu verurteilen gewesen wäre (vgl Punkt I des Schuldspruchs S***** und U***** im Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22. Oktober 1996, GZ 30 Vr 916/96-79), orientiert sich der Angeklagte erneut nicht an den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, wonach er das Amphetamin bereits durch Übergabe an S***** in Verkehr gesetzt hat.Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht fehl. Mit ihr bekämpft der Beschwerdeführer ausdrücklich die Urteilsannahme, daß er das Suchtgift Amphetamin an Albert S***** zum kommissionsweisen Verkauf gegen spätere Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises von 80.000 bis 90.000 S übergeben habe vergleiche US 4, 5). Mit seiner Beschwerdebehauptung, er sei lediglich Mittäter der beim (versuchten) Verkauf des von ihm an die festgenommenen Zeugen S***** und U***** übergebenen Suchtgiftes gewesen, weshalb er ebenso wie diese nur wegen des versuchten Suchtgiftdeliktes zu verurteilen gewesen wäre vergleiche Punkt römisch eins des Schuldspruchs S***** und U***** im Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22. Oktober 1996, GZ 30 römisch fünf r 916/96-79), orientiert sich der Angeklagte erneut nicht an den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, wonach er das Amphetamin bereits durch Übergabe an S***** in Verkehr gesetzt hat.
Die zum Teil offenbar unbegründete, zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die zum Teil offenbar unbegründete, zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.