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Entscheidung 11 Os 152/97×

Entscheidung 11 Os 152/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os152/97

Entscheidungsdatum

27.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin RiAA Mag. Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz Josef F***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, erster Fall SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 15. Mai 1997, GZ 12 römisch fünf r 559/96-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz F***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall SGG (Punkt 1 des Urteilsspruchs) und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt und zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Wels

(zu 1) am 26. April 1996 gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 150 Gramm Amphetamin mit einer Reinsubstanz von durchschnittlich 36 Gramm dadurch in Verkehr gesetzt, daß er das Suchtgift Albert "S*****" zum kommissionsweisen Verkauf gegen spätere Bezahlung des Kaufpreises von 80.000 S übergab und

(zu 2) zu einem nicht mehr genau festzustellenden Zeitpunkt im April 1996 August U***** durch die Äußerung, sollte er ihn "verwamsen", werde er ihm jemanden vorbeischicken, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich Abstandnahme von einer Aussage vor den Sicherheitsbehörden und vor Gericht, genötigt.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Einen Verfahrensmangel (Ziffer 4,) erblickt der Beschwerdeführer in der gegen seinen Widerspruch erfolgten Unterbrechung der Hauptverhandlung, um dem Zeugen U***** die Möglichkeit einzuräumen, vor Fortsetzung seiner bereits begonnenen Vernehmung seinen Rechtsvertreter zu kontaktieren. Zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist der Beschwerdeführer jedoch nicht legitimiert, weil die zehnminütige Unterbrechung nicht vom Schöffensenat, sondern vom Vorsitzenden angeordnet wurde (S 229, 230), somit auf einer prozeßleitenden Verfügung beruht, welche ein für die Relevierung eines Verfahrensmangels vorausgesetztes, gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers gefälltes Zwischenerkenntnis nicht zu ersetzen vermag.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) kommt keine Berechtigung zu. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Ausführungen zunächst einen Begründungsmangel zum Urteilsfaktum 2) deshalb behauptet, weil das Erstgericht die Aussage des Zeugen S***** (richtig: S*****, vergleiche AZ 30 römisch fünf r 916/96 des Landes- gerichtes Linz), der in sämtlichen Vernehmungen und insbesondere in der Hauptverhandlung vom 11. April 1997 eine solche Drohung ausdrücklich ausgeschlossen habe, mit Stillschweigen übergangen sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieser Zeuge nur angegeben hatte, eine Drohung nicht gehört zu haben (S 123, 197), womit das Beschwerdevorbringen auf eine nicht aktengetreue Prämisse aufbaut. Zudem haben die Tatrichter die - auch zum Faktum 1) - entlastenden Angaben des Zeugen S***** einer zusammenfassenden Erörterung unterzogen und mit ausführlicher Begründung dargelegt, weshalb sie dieser Aussage den Glauben versagten (US 13, 14).

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die (für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen U***** wesentliche) Urteilsannahme, wonach dieser Zeuge seine den Angeklagten hinsichtlich der Drohung belastenden Aussagen letztlich niemals widerrufen habe, stünde in krassem Widerspruch zum Akteninhalt, weil U***** seine Darstellung im Laufe seiner verschiedenen Vernehmungen abgeschwächt und schließlich erklärt habe, daß zwar sicherlich das Wort "verwamsen" gefallen sei, er aber nicht mehr mit Sicherheit sagen könne, ob der Angeklagte auch vom "Vorbeischicken" gesprochen habe, übergeht den Umstand, daß auch dieser letztgenannten Variante der Charakter einer Drohung beigemessen werden kann, weshalb die bekämpfte Schlußfolgerung in den Verfahrensergebnissen Deckung findet. Der geltend gemachte Begründungsmangel liegt daher insoweit nicht vor.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) verfängt aber auch nicht, soweit der Beschwerdeführer die Unterlassung der Würdigung zweier Passagen der Aussage des Zeugen U***** zum Faktum 1) moniert, in welchen die ursprünglich den Angeklagten belastenden Angaben relativiert (arg "dick aufgetragen": S 113) und sodann zur Gänze zurückgenommen wurden. Denn das Gericht hat, der Beschwerde zuwider, unter Bezugnahme auf sämtliche Aussagen dieses Zeugen nicht nur im aktuellen Verfahren sondern auch in dem gegen ihn als Angeklagten geführten Verfahren vor dem Landesgericht Linz (AZ 30 römisch fünf r 916/96) eingehend dargetan, daß es seinen entlastenden Angaben deshalb nicht Glauben geschenkt habe, weil sie durch Nötigung (lt Punkt 2 des Urteilsspruchs) bewirkt wurden (US 5 - 13). Die auf die aktengetreue Wiedergabe des Aussageverhaltens des Zeugen U***** und die eingehende Erörterung des bezüglichen Aussageinhalts gestützte Urteilsbegründung betreffend die vom Angeklagten stammende Herkunft des Amphetamins erweist sich demnach als formell mängelfrei. Der Versuch, die Würdigung des Aussageverhaltens dieses Zeugen durch den Schöffensenat mit den unterschiedlichsten Argumenten in Zweifel zu ziehen, stellt sich somit lediglich als hier unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.

Gleiches gilt in bezug auf die Begründung der Gewerbsmäßigkeit des Suchtgiftverkaufes durch den Angeklagten. Das Erstgericht hat sich keineswegs bloß mit einem vom Beschwerdeführer als Scheinbegründung gerügten Hinweis auf sein Gesamtverhalten begnügt, sondern - was die Beschwerde übergeht - diese Annahme auch darauf gestützt, daß der Angeklagte seine (potentiellen) Suchtgiftabnehmer auf die Möglichkeit, das Suchtgift durch Milchzucker zu strecken sowie darauf verwiesen hat, daß man von ihm beliebig viel Amphetamin beziehen könne. Im Zusammenhang mit seinen durch Arbeitslosigkeit und nicht unerhebliche Schulden vergleiche US 3) belasteten wirtschaftlichen Verhältnissen konnte das Erstgericht ohne Verstoß gegen die Denkgesetze auf die gewerbsmäßige Absicht des Angeklagten schließen vergleiche US 14).

Mit seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag der Beschwerdeführer aktenkundige Umstände, aus denen Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen erweckt werden könnten, nicht aufzuzeigen. Daß die Konstatierung des kommissionsweisen Verkaufs der verfahrensaktuellen Suchtgiftmenge gegen spätere Bezahlung von 80.000 S bis 90.000 S der Aussage des Zeugen S***** entnommen werden kann vergleiche S 23), räumt er selbst ein. Daß S***** aber - im Gegensatz zum Zeugen U***** - den Angeklagten nie als Suchtgiftlieferanten bezeichnet hat, kann die Richtigkeit der Urteilsannahme, daß die von S***** zugestandene Kaufpreisvereinbarung tatsächlich mit dem Angeklagten getroffen worden ist, nicht ernstlich in Zweifel ziehen.

Die ersichtlich die subjektive Tatseite des Vergehens der Nötigung in Abrede stellende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Urteilsfaktum 2) hinwieder entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie die (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene zusätzliche) Feststellung des Schöffengerichtes übergeht, daß der Zeuge U***** (ebenso wie der Angeklagte: vergleiche US 3) "im sogenannten Nachtgeschäft tätig war, wo es erfahrungsgemäß wiederholt zu Gewaltdelikten kommt" (US 16).

Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht fehl. Mit ihr bekämpft der Beschwerdeführer ausdrücklich die Urteilsannahme, daß er das Suchtgift Amphetamin an Albert S***** zum kommissionsweisen Verkauf gegen spätere Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises von 80.000 bis 90.000 S übergeben habe vergleiche US 4, 5). Mit seiner Beschwerdebehauptung, er sei lediglich Mittäter der beim (versuchten) Verkauf des von ihm an die festgenommenen Zeugen S***** und U***** übergebenen Suchtgiftes gewesen, weshalb er ebenso wie diese nur wegen des versuchten Suchtgiftdeliktes zu verurteilen gewesen wäre vergleiche Punkt römisch eins des Schuldspruchs S***** und U***** im Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22. Oktober 1996, GZ 30 römisch fünf r 916/96-79), orientiert sich der Angeklagte erneut nicht an den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, wonach er das Amphetamin bereits durch Übergabe an S***** in Verkehr gesetzt hat.

Die zum Teil offenbar unbegründete, zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E48854 11D01527

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00152.97.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19980127_OGH0002_0110OS00152_9700000_000