Obwohl sich das Rechtsmittel inhaltlich nur gegen den Schuldspruch AA 5 richtet, erstrecken sich die Rechtsmittelanträge (... das angefochtene Urteil aufzuheben ...) auf alle Schuldsprüche. Soweit die Beschwerde damit über den Umfang des Schuldspruches AA 5 hinausgeht, ist sie schon deshalb unzulässig, weil es ihr an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen mangelt und sie auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen läßt, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).Obwohl sich das Rechtsmittel inhaltlich nur gegen den Schuldspruch AA 5 richtet, erstrecken sich die Rechtsmittelanträge (... das angefochtene Urteil aufzuheben ...) auf alle Schuldsprüche. Soweit die Beschwerde damit über den Umfang des Schuldspruches AA 5 hinausgeht, ist sie schon deshalb unzulässig, weil es ihr an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen mangelt und sie auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen läßt, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Unverständlich ist weiters der Rechtsmittelantrag (S 323) "... nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten ...". Denn der - damit der Sache nach relevierte - Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO (Entscheidung eines unzuständigen Oberlandesgerichtes über einen Anklageeinspruch oder eine Versetzung in den Anklagestand), auf den § 288a StPO abstellt, liegt nicht vor und wird in der Rechtsmittelschrift auch nicht behauptet.Unverständlich ist weiters der Rechtsmittelantrag (S 323) "... nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten ...". Denn der - damit der Sache nach relevierte - Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281 a, StPO (Entscheidung eines unzuständigen Oberlandesgerichtes über einen Anklageeinspruch oder eine Versetzung in den Anklagestand), auf den Paragraph 288 a, StPO abstellt, liegt nicht vor und wird in der Rechtsmittelschrift auch nicht behauptet.
In seiner Mängelrüge (Z 5) moniert der Beschwerdeführer, der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen sei undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst in Widerspruch, weil wichtige in der Hauptverhandlung hervorgekommene Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen worden seien. Das Schöffengericht habe in seiner Beweiswürdigung nämlich die Aussage von Insp. K***** (gemeint offenbar: Kontrollinspektor Mag. K*****) außer acht gelassen, wonach nur durch die Zusammenarbeit des Angeklagten mit der Gendarmerie die Belastungszeugen Kr***** und F***** ausgeforscht werden konnten; die von diesen angegebenen, an den Rechtsmittelwerber verkauften Suchtgiftmengen habe er als zu hoch angesetzt angesehen, weil sie die finanziellen Mittel des Angeklagten überstiegen hätten. Auf Grund der Gendarmerieerhebungen seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, daß Matthias G***** mehr als 1,8 kg (gemeint: Cannabisharz) in Verkehr gesetzt habe.In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert der Beschwerdeführer, der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen sei undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst in Widerspruch, weil wichtige in der Hauptverhandlung hervorgekommene Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen worden seien. Das Schöffengericht habe in seiner Beweiswürdigung nämlich die Aussage von Insp. K***** (gemeint offenbar: Kontrollinspektor Mag. K*****) außer acht gelassen, wonach nur durch die Zusammenarbeit des Angeklagten mit der Gendarmerie die Belastungszeugen Kr***** und F***** ausgeforscht werden konnten; die von diesen angegebenen, an den Rechtsmittelwerber verkauften Suchtgiftmengen habe er als zu hoch angesetzt angesehen, weil sie die finanziellen Mittel des Angeklagten überstiegen hätten. Auf Grund der Gendarmerieerhebungen seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, daß Matthias G***** mehr als 1,8 kg (gemeint: Cannabisharz) in Verkehr gesetzt habe.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Tatrichter ihren Schuldspruch insbesondere auf die belastenden Angaben der Zeugen Kr***** und F***** gestützt haben. Mit einer ausführlichen Begründung haben sie dargetan, warum sie diesen Aussagen gefolgt sind und damit die leugnende, einen Racheakt behauptende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtet haben (US 10 bis 13). Diese Beweiswürdigung entspricht den Denkgesetzen, ist nachvollziehbar und damit formell mängelfrei.
Die Aussage des Zeugen Mag. K***** wurde zwar in den Urteilserwägungen berücksichtigt (US 10 und 11), jedoch nicht ausdrücklich gewürdigt. Dies stellt aber keinen eine Nichtigkeit begründenden Fehler dar, weil die Angaben dieses Zeugen insgesamt nicht geeignet sind, eine andere Lösung der Schuldfrage zu bewirken. Der Beschwerdeführer hebt bei seinen Ausführungen nämlich nur die ihm günstig erscheinenden Teile der Aussage hervor, übergeht aber jene, wonach zwar keine weiteren Abnehmer des Angeklagten ausgeforscht werden konnten, dessen Vorgangsweise beim Kauf und Verkauf von Suchtgift jedoch durchaus professionell war. Er wäre in der Suchtgiftszene sehr begehrt gewesen, und zwar deswegen, weil er einer der wenigen war, die noch in die Arbeit gingen, zumindest teilweise, das heißt, daß er liquid war und Geld hatte. Er war einer der Anlaufstellen im Bezirk, er sei im Bezirk bekannt gewesen ... und von verschiedenen aus der Szene "angefahren" worden (S 247). Das Einzugsgebiet der Abnehmer sei der Bezirk Vöcklabruck gewesen (S 245). Die gehandelten Mengen seien immer größer gewesen, "Neueinsteigern" sei gesagt worden, "in Gramm gehe nichts" (S 248).
Aus diesen Bekundungen ergeben sich nicht nur wesentliche, den Beschwerdeführer belastende Umstände, sondern erhellt daraus auch, daß der Zeuge zu den tatsächlich vom Angeklagten ge- und verkauften Mengen an Suchtstoffen keine Angaben machen konnte, sondern nur aus den unter seiner Leitung gewonnenen Erhebungsergebnissen Schlußfolgerungen zog. Dies ist aber nicht Aufgabe eines Zeugen, der nur Angaben über von ihm wahrgenommene Tatsachen zu machen hat. Deren Würdigung obliegt allein dem Gericht. Das Schöffengericht war daher nicht verpflichtet, sich im Detail mit den Angaben des Zeugen Mag. K***** auseinanderzusetzen, weshalb ein formeller Begründungsmangel nicht vorliegt.
In der Tatsachenrüge (Z 5a) unternimmt der Beschwerdeführer nur den Versuch, die Aussagen der Zeugen Kr***** und F***** als unglaubwürdig hinzustellen und damit die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung anzufechten. Dies ist aber auch unter diesem, unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihten Anfechtungstatbestand unzulässig. Schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung vermag er weder aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) unternimmt der Beschwerdeführer nur den Versuch, die Aussagen der Zeugen Kr***** und F***** als unglaubwürdig hinzustellen und damit die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung anzufechten. Dies ist aber auch unter diesem, unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihten Anfechtungstatbestand unzulässig. Schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung vermag er weder aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen und die implizierte Beschwerde gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Linz zuständig ist.Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen und die implizierte Beschwerde gemäß Paragraph 285 i, StPO das Oberlandesgericht Linz zuständig ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.