Vorweg entsprechen die einleitenden, als "Kurzbericht zu diesem nicht alltäglichen Fall" bezeichneten Ausführungen, die eine Darstellung und Beurteilung des Strafverfahrens aus der Sicht des Angeklagten enthalten, nicht dem durch § 285 Abs 1 StPO gesetzten Rahmen und sind daher einer gesetzmäßigen Erwiderung nicht zugänglich. Außerdem verstößt der Beschwerdeführer mit dem (auch später wiederholten) Hinweis auf seine Nachforschungsergebnisse nach Urteilsfällung, womit er seine Entlastung zu erreichen trachtet, gegen das für das Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot (Mayerhofer StPO4 § 281 E 15 a ff), weshalb auf dieses Vorbringen - ungeachtet einer allfälligen Eignung für einen Wiederaufnahmeantrag - hier nicht einzugehen ist.Vorweg entsprechen die einleitenden, als "Kurzbericht zu diesem nicht alltäglichen Fall" bezeichneten Ausführungen, die eine Darstellung und Beurteilung des Strafverfahrens aus der Sicht des Angeklagten enthalten, nicht dem durch Paragraph 285, Absatz eins, StPO gesetzten Rahmen und sind daher einer gesetzmäßigen Erwiderung nicht zugänglich. Außerdem verstößt der Beschwerdeführer mit dem (auch später wiederholten) Hinweis auf seine Nachforschungsergebnisse nach Urteilsfällung, womit er seine Entlastung zu erreichen trachtet, gegen das für das Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 15 a ff), weshalb auf dieses Vorbringen - ungeachtet einer allfälligen Eignung für einen Wiederaufnahmeantrag - hier nicht einzugehen ist.
Durch das in der Verfahrensrüge (Z 4) kritisierte Zwischenerkenntnis (S 176/II), welches ausschließlich nach der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen ist (aaO Z 4 E 40, 41), sind Verteidigungsrechte nicht verletzt worden. In der Hauptverhandlung vom 10. August 1999 stellte der Verteidiger folgende Anträge zum Beweis dafür, "dass J***** hinsichtlich der Fakten 1 bis 11 und 13 bis 16 nicht als Täter in Betracht kommt": Bezüglich Faktum 3 auf Einholung der Krankengeschichte des Krankenhauses Nachod für das Jahr 1995, zu Faktum 11 auf Vernehmung des Zeugen N. F*****, "dass J***** an diesem Tag (4. Dezember 1996) in Berlin war", hinsichtlich Fakten 8, 9 und 10 auf Vernehmung eines informierten Vertreters der Firma T*****, "dass J***** am 16. und 17. Juli, 6. August und 12. September 1996 in Berlin war" und bezüglich Fakten 8 und 9 auf Vernehmung des Zeugen Milan I*****, "dass J***** mit ihm amDurch das in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisierte Zwischenerkenntnis (S 176/II), welches ausschließlich nach der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen ist (aaO Ziffer 4, E 40, 41), sind Verteidigungsrechte nicht verletzt worden. In der Hauptverhandlung vom 10. August 1999 stellte der Verteidiger folgende Anträge zum Beweis dafür, "dass J***** hinsichtlich der Fakten 1 bis 11 und 13 bis 16 nicht als Täter in Betracht kommt": Bezüglich Faktum 3 auf Einholung der Krankengeschichte des Krankenhauses Nachod für das Jahr 1995, zu Faktum 11 auf Vernehmung des Zeugen N. F*****, "dass J***** an diesem Tag (4. Dezember 1996) in Berlin war", hinsichtlich Fakten 8, 9 und 10 auf Vernehmung eines informierten Vertreters der Firma T*****, "dass J***** am 16. und 17. Juli, 6. August und 12. September 1996 in Berlin war" und bezüglich Fakten 8 und 9 auf Vernehmung des Zeugen Milan I*****, "dass J***** mit ihm am
16. und 17. Juli sowie am 6. August 1996 in Berlin war" (S 175/II).
Zu Recht lehnte das Erstgericht die begehrten (nur einige Schuldspruchfakten betreffenden) Beweisaufnahmen im wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Verübung von Einbruchsdiebstählen mit angelegter Bandage nicht ausgeschlossen, die Zeitangabe über Behandlung und Spitalsaufenthalt unklar und an den angeführten Tagen auch nach der Tatbegehung eine Zureise nach Berlin möglich gewesen sei (S 176/II, US 23 f). Entgegen der Beschwerdeansicht handelt es sich bei diesen Erwägungen nicht um eine vorgreifende Beweiswürdigung des Schöffensenates; es wäre vielmehr im Lichte der bisherigen (belastenden) Verfahrensergebnisse Aufgabe des Antragstellers gewesen, ausreichend darzutun, aus welchen Gründen die begehrten Beweisaufnahmen bei realistischer Betrachtung das von ihm angestrebte Ergebnis (hier der Erbringung von Alibis) erwarten ließe (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 ff).Zu Recht lehnte das Erstgericht die begehrten (nur einige Schuldspruchfakten betreffenden) Beweisaufnahmen im wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Verübung von Einbruchsdiebstählen mit angelegter Bandage nicht ausgeschlossen, die Zeitangabe über Behandlung und Spitalsaufenthalt unklar und an den angeführten Tagen auch nach der Tatbegehung eine Zureise nach Berlin möglich gewesen sei (S 176/II, US 23 f). Entgegen der Beschwerdeansicht handelt es sich bei diesen Erwägungen nicht um eine vorgreifende Beweiswürdigung des Schöffensenates; es wäre vielmehr im Lichte der bisherigen (belastenden) Verfahrensergebnisse Aufgabe des Antragstellers gewesen, ausreichend darzutun, aus welchen Gründen die begehrten Beweisaufnahmen bei realistischer Betrachtung das von ihm angestrebte Ergebnis (hier der Erbringung von Alibis) erwarten ließe (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19 ff).
Die in der Mängelrüge (Z 5) vorgebrachten Behauptungen der "Unvollständigkeit" (hinsichtlich ungewürdigter Beweisergebnisse) und der fehlenden bzw offenbar unzureichenden Gründe treffen nicht zu. Der Beschwerdeführer ist vielmehr auf die ausführliche Beweiswürdigung des Erstgerichtes (US 13 bis 24) zu verweisen, mit welcher seine (bis auf ein Faktum) leugnende Verantwortung mängelfrei als widerlegt erachtet wird. Das Schöffengericht hat die Argumente, die zur Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der (belastenden) Angaben des Mitangeklagten Rene M***** geführt haben, hinreichend dargelegt und war nicht dazu verhalten, auf sämtliche Verfahrensergebnisse in extenso einzugehen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 6 bis 8, § 270 E 78, 104 f, 134 ff). Demgemäß konnte auch die Erörterung der von der Beschwerde erwähnten, isoliert betrachteten Details, womit lediglich die Beweiskrafterwägungen der Tatrichter in unzulässiger Weise in Frage gestellt werden, unterbleiben.Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) vorgebrachten Behauptungen der "Unvollständigkeit" (hinsichtlich ungewürdigter Beweisergebnisse) und der fehlenden bzw offenbar unzureichenden Gründe treffen nicht zu. Der Beschwerdeführer ist vielmehr auf die ausführliche Beweiswürdigung des Erstgerichtes (US 13 bis 24) zu verweisen, mit welcher seine (bis auf ein Faktum) leugnende Verantwortung mängelfrei als widerlegt erachtet wird. Das Schöffengericht hat die Argumente, die zur Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der (belastenden) Angaben des Mitangeklagten Rene M***** geführt haben, hinreichend dargelegt und war nicht dazu verhalten, auf sämtliche Verfahrensergebnisse in extenso einzugehen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 6 bis 8, Paragraph 270, E 78, 104 f, 134 ff). Demgemäß konnte auch die Erörterung der von der Beschwerde erwähnten, isoliert betrachteten Details, womit lediglich die Beweiskrafterwägungen der Tatrichter in unzulässiger Weise in Frage gestellt werden, unterbleiben.
Bei den Einwänden zur Tatsachenrüge (Z 5a) übersieht der Angeklagte, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht die Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung gestattet (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 1, 4). Der Beschwerdeführer versucht nur, durch Auseinandersetzung mit einzelnen Verfahrensergebnissen zu anderen, für ihn günstigeren Schlussfolgerungen zu gelangen, ohne jedoch aus dem Akteninhalt eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Schöffensenates aufzeigen zu können.Bei den Einwänden zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) übersieht der Angeklagte, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht die Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung gestattet (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 1, 4). Der Beschwerdeführer versucht nur, durch Auseinandersetzung mit einzelnen Verfahrensergebnissen zu anderen, für ihn günstigeren Schlussfolgerungen zu gelangen, ohne jedoch aus dem Akteninhalt eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Schöffensenates aufzeigen zu können.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist im § 390a Abs 1 StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist im Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.