Soweit zu einem Teil der Fremden bereits vorliegender Aufenthalt in Österreich eingewandt wird, fehlt es mangels Relevierung dieses Umstandes im ordentlichen Rechtsmittelverfahren an der Legitimation zur Geltendmachung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren. Die "Rechtswidrigkeit" der Einreise eines Fremden, die vom Schlepper gefördert wird, stellt der Beschwerdeführer mit dem Hinweis in Abrede, die durch ihn geförderten Fremden hätten bei der Einreise nach Österreich formell gültige Aufenthaltsvisa besessen, sodass ihre Einreise rechtmäßig gewesen sei.
Dem ist zu erwidern, dass aus § 16 Abs 1 FrG, wonach ein Einreisetitel für ungültig zu erklären ist, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung rechtfertigen würden (§ 10 f FrG), nicht abgeleitet werden kann, die Einreise eines Fremden mit einem Versagungsgründe aufweisenden, aber noch nicht für ungültig erklärten Einreisetitel wäre rechtmäßig. Rechtswidrig im Sinn des § 104 Abs 1 FrG ist vielmehr jede Einreise, die gegen eine (verwaltungsbehördliche) Rechtsvorschrift verstößt. Die solcherart (bewusst weit) normierte Strafbarkeit erfährt ein Korrektiv durch das Abstellen auf die Leistung eines Vermögensvorteils.Dem ist zu erwidern, dass aus Paragraph 16, Absatz eins, FrG, wonach ein Einreisetitel für ungültig zu erklären ist, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung rechtfertigen würden (Paragraph 10, f FrG), nicht abgeleitet werden kann, die Einreise eines Fremden mit einem Versagungsgründe aufweisenden, aber noch nicht für ungültig erklärten Einreisetitel wäre rechtmäßig. Rechtswidrig im Sinn des Paragraph 104, Absatz eins, FrG ist vielmehr jede Einreise, die gegen eine (verwaltungsbehördliche) Rechtsvorschrift verstößt. Die solcherart (bewusst weit) normierte Strafbarkeit erfährt ein Korrektiv durch das Abstellen auf die Leistung eines Vermögensvorteils.
Aus dieser deliktsbezogenen weiten Sicht ist die Einreise eines Fremden nur dann rechtmäßig, wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Hauptstücks des Fremdengesetzes 1997 und ohne Umgehung der Grenzkontrollen bewirkt wird (§ 31 Abs 1 Z 1 FrG). Eine Einreise ist daher unter anderem dann "rechtswidrig", wenn sie sich auf einen Aufenthaltstitel stützt, der nach Falschbehauptung eines gemeinsamen Familienlebens erteilt wurde, weil ihr eine Verletzung des § 8 Abs 4 FrG zugrunde liegt (14 Os 79/03). Im gleichen Sinn verstoßen die (in den an das Arbeitsmarktservice gerichteten Anträgen auf Ausstellung einer Einzelsicherungsbewilligung aufscheinenden) unrichtigen Behauptungen des Beschwerdeführers, der Fremde werde in seiner Firma "V*****" als Artist etc beschäftigt werden - was zur Ausstellung von Arbeitsbewilligungen (Einzelsicherungsbewilligungen des Arbeitsmarktservices) und auf dieser Grundlage zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln als "unselbständig kurzfristig Kunstausübende" nach §§ 12 Abs 2, 90 Abs 4 FrG führte (vgl S 51/II) - gegen § 12 Abs 2 FrG. Darnach ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Erwerbstätigkeit zulässt, zu versagen. Ausnahmen sind nur für bestimmte Erwerbstätige, darunter für "kurzfristig Kunstausübende" vorgesehen. Ist die Einreise eines Fremden grundsätzlich untersagt (dazu zählt auch das Aufenthaltsvisum = Visum D; § 6 Abs 1 Z 4 FrG), aber durch Falschangaben im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zur Erlangung des Einreisetitels erschlichen, so ist die mit dem erschlichenen Einreisetitel bewirkte Einreise "rechtswidrig". Die Annahme eines dringenden Tatverdachts nach § 104 Abs 1 (und Abs 3 erster Fall) FrG erfolgte somit zu Recht.Aus dieser deliktsbezogenen weiten Sicht ist die Einreise eines Fremden nur dann rechtmäßig, wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Hauptstücks des Fremdengesetzes 1997 und ohne Umgehung der Grenzkontrollen bewirkt wird (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FrG). Eine Einreise ist daher unter anderem dann "rechtswidrig", wenn sie sich auf einen Aufenthaltstitel stützt, der nach Falschbehauptung eines gemeinsamen Familienlebens erteilt wurde, weil ihr eine Verletzung des Paragraph 8, Absatz 4, FrG zugrunde liegt (14 Os 79/03). Im gleichen Sinn verstoßen die (in den an das Arbeitsmarktservice gerichteten Anträgen auf Ausstellung einer Einzelsicherungsbewilligung aufscheinenden) unrichtigen Behauptungen des Beschwerdeführers, der Fremde werde in seiner Firma "V*****" als Artist etc beschäftigt werden - was zur Ausstellung von Arbeitsbewilligungen (Einzelsicherungsbewilligungen des Arbeitsmarktservices) und auf dieser Grundlage zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln als "unselbständig kurzfristig Kunstausübende" nach Paragraphen 12, Absatz 2, 90, Absatz 4, FrG führte vergleiche S 51/II) - gegen Paragraph 12, Absatz 2, FrG. Darnach ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Erwerbstätigkeit zulässt, zu versagen. Ausnahmen sind nur für bestimmte Erwerbstätige, darunter für "kurzfristig Kunstausübende" vorgesehen. Ist die Einreise eines Fremden grundsätzlich untersagt (dazu zählt auch das Aufenthaltsvisum = Visum D; Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, FrG), aber durch Falschangaben im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zur Erlangung des Einreisetitels erschlichen, so ist die mit dem erschlichenen Einreisetitel bewirkte Einreise "rechtswidrig". Die Annahme eines dringenden Tatverdachts nach Paragraph 104, Absatz eins, (und Absatz 3, erster Fall) FrG erfolgte somit zu Recht.
Damit ist aber auch der Beschwerdebehauptung der Unangemessenheit der Dauer der bisherigen Untersuchungshaft der Boden entzogen, wird sie vom Beschuldigten Sch***** doch ausschließlich damit begründet, dass mangels Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens nach § 104 FrG ihm nur mehr das in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallende Delikt nach § 228 Abs 1 StGB anzulasten ist. Unter Zugrundelegung der Strafdrohung des § 104 Abs 3 FrG (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) ist die vom Beschwerdeführer bis zur Fassung des angefochtenen Beschlusses in Untersuchungshaft verbrachte Zeit von etwas mehr als einem Monat keineswegs unangemessen lang.Damit ist aber auch der Beschwerdebehauptung der Unangemessenheit der Dauer der bisherigen Untersuchungshaft der Boden entzogen, wird sie vom Beschuldigten Sch***** doch ausschließlich damit begründet, dass mangels Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens nach Paragraph 104, FrG ihm nur mehr das in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallende Delikt nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB anzulasten ist. Unter Zugrundelegung der Strafdrohung des Paragraph 104, Absatz 3, FrG (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) ist die vom Beschwerdeführer bis zur Fassung des angefochtenen Beschlusses in Untersuchungshaft verbrachte Zeit von etwas mehr als einem Monat keineswegs unangemessen lang.
Dahin gestellt kann bleiben, ob der Gerichtshof zweiter Instanz den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr zutreffend angenommen hat. Denn das Oberlandesgericht durfte im Hinblick auf die intensive Einbindung des gewerbsmäßig handelnden Beschwerdeführers in ein internationales Schleppernetz ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik und empirische Erfahrungen mängelfrei davon ausgehen, dass dieser ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich einschlägig delinquieren würde und dass die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung als Inhaber einer Künstleragentur dagegen keine ausreichende Sicherung bieten würde, weil eine Mitwirkung an Schlepperaktivitäten doch auch auf andere Weise möglich ist. Zu Unrecht erachtet der Angeklagte die Bestimmung des § 194 Abs 1 StPO deshalb verletzt, weil bei Ablauf der im angefochtenen Beschluss bestimmten Haftfrist (30. Dezember 2003) die für den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 194 Abs 1 StPO festgesetzte Höchstdauer von zwei Monaten bereits überschritten sein wird. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass die Haftfrist nur jenen Zeitraum bezeichnet, für den Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft längstens wirksam sind und vor deren Ablauf eine Haftverhandlung zur Überprüfung der Berechtigung einer weiteren Haft durchzuführen ist (§ 181 Abs 1 StPO; vgl auch Hager/Holzweber GRBG § 2 E 80, 82). Dem Beschwerdeführer konnte aus der Bezeichnung der Haftfrist keinesfalls ein Nachteil erwachsen, weil nach Wegfall des Haftgrunds der Verdunkelungsgefahr infolge Überschreitens der Höchstfrist des § 194 Abs 1 StPO die Haft noch aufgrund eines anderen Haftgrunds (hier: der Tatbegehungsgefahr) aufrecht erhalten werden kann.Dahin gestellt kann bleiben, ob der Gerichtshof zweiter Instanz den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr zutreffend angenommen hat. Denn das Oberlandesgericht durfte im Hinblick auf die intensive Einbindung des gewerbsmäßig handelnden Beschwerdeführers in ein internationales Schleppernetz ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik und empirische Erfahrungen mängelfrei davon ausgehen, dass dieser ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich einschlägig delinquieren würde und dass die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung als Inhaber einer Künstleragentur dagegen keine ausreichende Sicherung bieten würde, weil eine Mitwirkung an Schlepperaktivitäten doch auch auf andere Weise möglich ist. Zu Unrecht erachtet der Angeklagte die Bestimmung des Paragraph 194, Absatz eins, StPO deshalb verletzt, weil bei Ablauf der im angefochtenen Beschluss bestimmten Haftfrist (30. Dezember 2003) die für den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach Paragraph 194, Absatz eins, StPO festgesetzte Höchstdauer von zwei Monaten bereits überschritten sein wird. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass die Haftfrist nur jenen Zeitraum bezeichnet, für den Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft längstens wirksam sind und vor deren Ablauf eine Haftverhandlung zur Überprüfung der Berechtigung einer weiteren Haft durchzuführen ist (Paragraph 181, Absatz eins, StPO; vergleiche auch Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 80, 82). Dem Beschwerdeführer konnte aus der Bezeichnung der Haftfrist keinesfalls ein Nachteil erwachsen, weil nach Wegfall des Haftgrunds der Verdunkelungsgefahr infolge Überschreitens der Höchstfrist des Paragraph 194, Absatz eins, StPO die Haft noch aufgrund eines anderen Haftgrunds (hier: der Tatbegehungsgefahr) aufrecht erhalten werden kann.
Der Beschuldigte Siegfried Sch***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Seine Beschwerde war somit - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Der Beschuldigte Siegfried Sch***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Seine Beschwerde war somit - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.