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Entscheidung 11 Os 153/16h×

Entscheidung 11 Os 153/16h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os153/16h

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte bzw Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Nordmeyer, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Arthur K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 93/14a des Landesgerichts Eisenstadt über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 7. Oktober 2015, GZ 12 Hv 93/14a-191c, wurde Arthur K***** unter anderem des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB aF schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde eine 2012 gewährte bedingte Entlassung widerrufen.

Seine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 6. September 2016, GZ 13 Os 66/16d-4, zurück. Das Oberlandesgericht Wien gab am 15. Dezember 2016 der Berufung und Beschwerde des Angeklagten nicht Folge (AZ 18 Bs 255/16f).

Rechtliche Beurteilung

Der überdies eine Verletzung eines konkreten Grundrechts nicht substantiiert darstellende, als Antrag auf „Aufhebung des OGH-Urteils vom 6. 9. 2016 und des OLG Urteils vom 15. 12. 2016“ bezeichnete Erneuerungsantrag des Verurteilten war schon wegen Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO), weil das Gesetz für diesen Fall kein Verbesserungsverfahren vorsieht (14 Os 111/16d uva).

Im Übrigen können Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ohne vorherige Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht Gegenstand eines Erneuerungsantrags sein (RIS-Justiz RS0130261, RS0122737). Erwähnt sei auch, dass es nur eine Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde gibt (Fabrizy, StPO12 Paragraph 285, Rz 1) und eine Verlängerung nach Paragraph 285, Absatz 2, StPO nur einmal zulässig ist (RIS-Justiz RS0127793).

Textnummer

E118197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00153.16H.0425.000

Im RIS seit

08.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2017

Dokumentnummer

JJT_20170425_OGH0002_0110OS00153_16H0000_000