Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 153/19p×

Entscheidung 11 Os 153/19p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os153/19p

Entscheidungsdatum

14.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marlene D***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB, AZ 26 Hv 31/18s des Landesgerichts Feldkirch, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 14. November 2018 (ON 31 der Hv-Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Jenichl, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 14. November 2018, GZ 26 Hv 31/18s-31, verletzt, soweit vom Widerruf der der Angeklagten Marlene D***** mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 25. Juli 2016, GZ 30 BE 188/16a-2, gewährten bedingten Entlassung abgesehen und die dazu bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz, Absatz 3, StGB.

Der Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird hinsichtlich der Probezeitverlängerung ersatzlos aufgehoben.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Marlene D***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 25. November 2015, AZ 50 Hv 65/15p, wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 5 in AZ 26 Hv 31/18s des Landesgerichts Feldkirch).

Mit am 12. August 2016 in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 25. Juli 2016, GZ 30 BE 188/16a-2, wurde die Verurteilte gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StGB aus dem Vollzug des unbedingten Strafteils im elektronisch überwachten Hausarrest mit Wirkung vom 11. September 2016 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.

Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Feldkirch vom 14. November 2018, GZ 26 Hv 31/18s-31, wurde D***** wegen zwischen 1. April 2014 und 20. Juni 2016 gesetzter Tathandlungen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO erging (auch) der Beschluss, vom Widerruf der zu AZ 30 BE 188/16a des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Entlassung abzusehen und gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (ON 31 S 4).

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbescherde zutreffend ausführt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Die Entscheidung darüber, ob eine (hier:) bedingte Entlassung widerrufen (Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB) oder im Fall des Absehens vom Widerruf die Probezeit verlängert wird (Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz StGB), setzt eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung voraus vergleiche Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB und Paragraph 494 a, Absatz eins, erster Satz StPO).

Der relevierte Beschluss, dem nicht während der Probezeit nach bedingter Entlassung, sondern vor deren Beginn begangene strafbare Handlungen zugrunde liegen, verletzt demnach Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz, Absatz 3, StGB (RIS-Justiz RS0112811, RS0092019).

Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit zum Nachteil der Verurteilten. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, die angestrebte Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verbinden (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Textnummer

E127120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00153.19P.0114.000

Im RIS seit

27.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20200114_OGH0002_0110OS00153_19P0000_000