Marlene D***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 25. November 2015, AZ 50 Hv 65/15p, wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 5 in AZ 26 Hv 31/18s des Landesgerichts Feldkirch).Marlene D***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 25. November 2015, AZ 50 Hv 65/15p, wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 5 in AZ 26 Hv 31/18s des Landesgerichts Feldkirch).
Mit am 12. August 2016 in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 25. Juli 2016, GZ 30 BE 188/16a-2, wurde die Verurteilte gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StGB aus dem Vollzug des unbedingten Strafteils im elektronisch überwachten Hausarrest mit Wirkung vom 11. September 2016 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.Mit am 12. August 2016 in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 25. Juli 2016, GZ 30 BE 188/16a-2, wurde die Verurteilte gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StGB aus dem Vollzug des unbedingten Strafteils im elektronisch überwachten Hausarrest mit Wirkung vom 11. September 2016 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Feldkirch vom 14. November 2018, GZ 26 Hv 31/18s-31, wurde D***** wegen zwischen 1. April 2014 und 20. Juni 2016 gesetzter Tathandlungen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Feldkirch vom 14. November 2018, GZ 26 Hv 31/18s-31, wurde D***** wegen zwischen 1. April 2014 und 20. Juni 2016 gesetzter Tathandlungen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO erging (auch) der Beschluss, vom Widerruf der zu AZ 30 BE 188/16a des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Entlassung abzusehen und gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (ON 31 S 4).Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO erging (auch) der Beschluss, vom Widerruf der zu AZ 30 BE 188/16a des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Entlassung abzusehen und gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (ON 31 S 4).
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbescherde zutreffend ausführt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die Entscheidung darüber, ob eine (hier:) bedingte Entlassung widerrufen (§ 53 Abs 1 erster Satz StGB) oder im Fall des Absehens vom Widerruf die Probezeit verlängert wird (§ 53 Abs 3 erster Satz StGB), setzt eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung voraus (vgl § 53 Abs 1 erster Satz StGB und § 494a Abs 1 erster Satz StPO).Die Entscheidung darüber, ob eine (hier:) bedingte Entlassung widerrufen (Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB) oder im Fall des Absehens vom Widerruf die Probezeit verlängert wird (Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz StGB), setzt eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung voraus vergleiche Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB und Paragraph 494 a, Absatz eins, erster Satz StPO).
Der relevierte Beschluss, dem nicht während der Probezeit nach bedingter Entlassung, sondern vor deren Beginn begangene strafbare Handlungen zugrunde liegen, verletzt demnach § 53 Abs 1 erster Satz, Abs 3 StGB (RIS-Justiz RS0112811, RS0092019).Der relevierte Beschluss, dem nicht während der Probezeit nach bedingter Entlassung, sondern vor deren Beginn begangene strafbare Handlungen zugrunde liegen, verletzt demnach Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz, Absatz 3, StGB (RIS-Justiz RS0112811, RS0092019).
Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit zum Nachteil der Verurteilten. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, die angestrebte Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO).Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit zum Nachteil der Verurteilten. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, die angestrebte Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verbinden (Paragraph 292, letzter Satz StPO).