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Entscheidung 11 Os 153/21s×

Entscheidung 11 Os 153/21s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os153/21s

Entscheidungsdatum

01.03.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kostersitz als Schriftführer in der Strafsache gegen * P* wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 12. Juli 2021, GZ 11 Hv 31/21d-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

              Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

              Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last. 

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins./), des Verbrechens des „schweren“ sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, [Z 1] StGB (römisch drei./) und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 207a Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch vier./) und nach Paragraph 207 a, Absatz 3, [zweiter Satz] StGB (römisch fünf./) schuldig erkannt.

[2]                Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz verkürzt wiedergegeben – zwischen August 2018 und Mitte 2019 in B* und andernorts

römisch eins./ mit seiner unmündigen, 2008 geborenen Enkeltochter A* dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er in zumindest sieben Angriffen sie je in ihrem nackten Geschlechtsbereich intensiv berührte und ihr je zumindest einen Finger in ihre Scheide einführte;

römisch zwei./ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen von einer unmündigen Personen an sich vornehmen lassen, indem er die Hand A*s auf seinen erigierten Penis legte;

römisch drei./ durch die zu Punkt römisch eins./ und römisch zwei./ geschilderten Taten an einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, nämlich der 2008 geborenen Enkeltochter A* geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen;

römisch vier./ in mehreren Angriffen seine 2008 geborene Enkeltochter A* dazu bestimmt, Nahaufnahmen ihrer nackten Scheide, sohin pornographische Darstellungen einer minderjährigen Person und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die seiner sexuellen Erregung dienen, selbst herzustellen und ihm zu überlassen, wobei er solche Fotos tatsächlich von ihr erhielt;

römisch fünf./ in mehreren Angriffen durch die unter Punkt römisch vier./ geschilderten Taten sich pornographische Darstellungen einer unmündigen minderjährigen Person verschafft und diese in weiterer Folge bis zur Löschung [der Dateien] besessen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der Verfahrensrüge zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 12. Juli 2021 gestellten Antrags (ON 30 S 17) auf „Einholung eines forensisch-psychologischen Sachverständigengutachtens unter Einbeziehung des gesamten Akteninhalts, insbesondere der vorhandenen Videoaufzeichnungen“ (zur „Aussagetüchtigkeit, Aussagefähigkeit bzw. Aussageverlässlichkeit“ der A*; vergleiche ON 28) Verteidigungsrechte nicht geschmälert.

[5] Denn zum einen hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass das Tatopfer sowie dessen gesetzliche Vertreter die notwendige Zustimmung zu einer Untersuchung (zu deren Unabdingbarkeit ON 30 S 17) erteilt hätten oder eine solche erteilen würden (RIS-Justiz RS0097584, RS0108614 [T3]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350). Zum anderen handelt es sich bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben einer Zeugin um eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung, die in der Regel der Hilfestellung durch einen Sachverständigenbeweis nicht bedarf. Ein aussagepsychologisches Gutachten ist nur dann geboten, wenn durch Beweisergebnisse aktenmäßig belegte Ansatzpunkte für eine nicht realitätsorientierte Aussage, etwa für eine Beeinflussung des Aussageverhaltens von unmündigen oder psychisch kranken Personen vorliegen (RIS-Justiz RS0097733, RS0097576). Solch qualifizierte Anhaltspunkte werden aber nicht dargelegt.

[6]           Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe sind angesichts des sich aus dem Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

[7] Die – nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientierte (RIS-Justiz RS0119370) – Mängelrüge bekämpft mit Spekulationen zu einer „Neigung einer übertriebenen Belastungstendenz“, zu möglichen Auswirkungen einer angespannten Familiensituation sowie Überlegungen, aus welchem Grund das Mädchen einer bloßen „Aufforderung“ (römisch vier./) hätte Folge leisten sollen, bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, ohne ein Begründungsdefizit aufzuzeigen.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E134174

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00153.21S.0301.000

Im RIS seit

23.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022

Dokumentnummer

JJT_20220301_OGH0002_0110OS00153_21S0000_000