Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./), des Verbrechens des „schweren“ sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 [Z 1] StGB (III./) und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach §§ 12 zweiter Fall, 207a Abs 1 Z 1 StGB (IV./) und nach § 207a Abs 3 [zweiter Satz] StGB (V./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins./), des Verbrechens des „schweren“ sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, [Z 1] StGB (römisch drei./) und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 207a Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch vier./) und nach Paragraph 207 a, Absatz 3, [zweiter Satz] StGB (römisch fünf./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz verkürzt wiedergegeben – zwischen August 2018 und Mitte 2019 in B* und andernorts
I./ mit seiner unmündigen, 2008 geborenen Enkeltochter A* dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er in zumindest sieben Angriffen sie je in ihrem nackten Geschlechtsbereich intensiv berührte und ihr je zumindest einen Finger in ihre Scheide einführte;römisch eins./ mit seiner unmündigen, 2008 geborenen Enkeltochter A* dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er in zumindest sieben Angriffen sie je in ihrem nackten Geschlechtsbereich intensiv berührte und ihr je zumindest einen Finger in ihre Scheide einführte;
II./ außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen von einer unmündigen Personen an sich vornehmen lassen, indem er die Hand A*s auf seinen erigierten Penis legte; römisch zwei./ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen von einer unmündigen Personen an sich vornehmen lassen, indem er die Hand A*s auf seinen erigierten Penis legte;
III./ durch die zu Punkt I./ und II./ geschilderten Taten an einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, nämlich der 2008 geborenen Enkeltochter A* geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen; römisch drei./ durch die zu Punkt römisch eins./ und römisch zwei./ geschilderten Taten an einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, nämlich der 2008 geborenen Enkeltochter A* geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen;
IV./ in mehreren Angriffen seine 2008 geborene Enkeltochter A* dazu bestimmt, Nahaufnahmen ihrer nackten Scheide, sohin pornographische Darstellungen einer minderjährigen Person und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die seiner sexuellen Erregung dienen, selbst herzustellen und ihm zu überlassen, wobei er solche Fotos tatsächlich von ihr erhielt; römisch vier./ in mehreren Angriffen seine 2008 geborene Enkeltochter A* dazu bestimmt, Nahaufnahmen ihrer nackten Scheide, sohin pornographische Darstellungen einer minderjährigen Person und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die seiner sexuellen Erregung dienen, selbst herzustellen und ihm zu überlassen, wobei er solche Fotos tatsächlich von ihr erhielt;
V./ in mehreren Angriffen durch die unter Punkt IV./ geschilderten Taten sich pornographische Darstellungen einer unmündigen minderjährigen Person verschafft und diese in weiterer Folge bis zur Löschung [der Dateien] besessen. römisch fünf./ in mehreren Angriffen durch die unter Punkt römisch vier./ geschilderten Taten sich pornographische Darstellungen einer unmündigen minderjährigen Person verschafft und diese in weiterer Folge bis zur Löschung [der Dateien] besessen.