[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 [lit a] und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, [lit a] und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Zum Schuldspruch 1:
[4] Zum Bedeutungsinhalt der – vom Gericht als (Nötigungsmittel der) gefährlichen Drohung (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) beurteilten – referierten Äußerung des Beschwerdeführers hat das Schöffengericht festgestellt (RIS-Justiz RS0092437), dass dieser den Opfern dadurch die Zufügung „zumindest einer Körperverletzung“ in Aussicht stellen wollte (US 5). Zum Bedeutungsinhalt der – vom Gericht als (Nötigungsmittel der) gefährlichen Drohung (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) beurteilten – referierten Äußerung des Beschwerdeführers hat das Schöffengericht festgestellt (RIS-Justiz RS0092437), dass dieser den Opfern dadurch die Zufügung „zumindest einer Körperverletzung“ in Aussicht stellen wollte (US 5).
[5] Der Mängelrüge zuwider ist diese Feststellung weder „undeutlich“ (Z 5 erster Fall) noch ist sie „begründungslos“ (Z 5 vierter Fall) geblieben (siehe vielmehr US 8). Der Mängelrüge zuwider ist diese Feststellung weder „undeutlich“ (Ziffer 5, erster Fall) noch ist sie „begründungslos“ (Ziffer 5, vierter Fall) geblieben (siehe vielmehr US 8).
[6] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Feststellung des Bedeutungsinhalts überhaupt vermisst, setzt sie sich über die gerade dazu getroffenen (aus Z 5 erfolglos bekämpften) Konstatierungen (US 5) hinweg. Damit verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Feststellung des Bedeutungsinhalts überhaupt vermisst, setzt sie sich über die gerade dazu getroffenen (aus Ziffer 5, erfolglos bekämpften) Konstatierungen (US 5) hinweg. Damit verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[7] Soweit sie Rechtfertigung nach § 105 Abs 2 StGB einwendet, versäumt sie aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen, weshalb die Relation von Mittel und Zweck im Fall der (hier festgestellten) Androhung einer Körperverletzung zur Durchsetzung eines tatsächlich oder vermeintlich berechtigten Anspruchs – entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0131502) – nicht den guten Sitten widerstreiten sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). Soweit sie Rechtfertigung nach Paragraph 105, Absatz 2, StGB einwendet, versäumt sie aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen, weshalb die Relation von Mittel und Zweck im Fall der (hier festgestellten) Androhung einer Körperverletzung zur Durchsetzung eines tatsächlich oder vermeintlich berechtigten Anspruchs – entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0131502) – nicht den guten Sitten widerstreiten sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
Zum Schuldspruch 3:
[8] Die Mängelrüge bezeichnet die Urteilserwägung, es sei „nur einer glücklichen Fügung zu verdanken,“ dass Z* „tatsächlich nicht schwer verletzt“ worden sei (US 8 f), als „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall). Welche konkrete Feststellung zu welcher entscheidenden Tatsache sie damit zum Vorteil des Angeklagten bekämpfen will, sagt sie aber nicht. Solcherart entzieht sie sich von vornherein einer sachlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0130729 [T1]). Die Mängelrüge bezeichnet die Urteilserwägung, es sei „nur einer glücklichen Fügung zu verdanken,“ dass Z* „tatsächlich nicht schwer verletzt“ worden sei (US 8 f), als „Scheinbegründung“ (Ziffer 5, vierter Fall). Welche konkrete Feststellung zu welcher entscheidenden Tatsache sie damit zum Vorteil des Angeklagten bekämpfen will, sagt sie aber nicht. Solcherart entzieht sie sich von vornherein einer sachlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0130729 [T1]).
[9] Aus Z 10 rügt die Beschwerde das Fehlen von Feststellungen zu einem (erkennbar gemeint: qualifizierten) Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB). Dass es diesbezüglicher (klärender) Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion schon mangels Eintritts eines (nach § 87 Abs 1 StGB tatbildlichen) Erfolgs bedurft haben sollte, wird jedoch ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet (abermals RIS-Justiz RS0116565). Aus Ziffer 10, rügt die Beschwerde das Fehlen von Feststellungen zu einem (erkennbar gemeint: qualifizierten) Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, StGB). Dass es diesbezüglicher (klärender) Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion schon mangels Eintritts eines (nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB tatbildlichen) Erfolgs bedurft haben sollte, wird jedoch ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet (abermals RIS-Justiz RS0116565).
[10] Hinzugefügt sei, dass das Fehlen von Feststellungen zu einem sogenannten Ausnahmesatz (nicht als Rechtsfehler mangels Feststellungen, sondern) als Feststellungsmangel geltend zu machen ist (zur Unterscheidung Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600 ff). Dafür bedarf es eines – hier nicht gegebenen – Hinweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse, die ein Sachverhaltssubstrat indizieren, das die rechtliche Annahme des betreffenden Ausnahmesatzes (hier § 16 StGB) trägt (RIS-Justiz RS0118580 [insbesondere T10], RS0090229 [T2] und RS0089874 [T1]). Fallkonkret ist übrigens der Versuch (§§ 15, 87 Abs 1 StGB) – auf der Feststellungsbasis des angefochtenen Urteils (US 6 f) – ohnehin als misslungen zu beurteilen, was Freiwilligkeit (§ 16 StGB) des Aufgebens der Ausführung jedenfalls ausschließt (RIS-Justiz RS0090229, RS0089874, näher dazu Bauer/Plöchl in WK2 StGB §§ 15, 16 Rz 145/1 und 157 ff). Hinzugefügt sei, dass das Fehlen von Feststellungen zu einem sogenannten Ausnahmesatz (nicht als Rechtsfehler mangels Feststellungen, sondern) als Feststellungsmangel geltend zu machen ist (zur Unterscheidung Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600 ff). Dafür bedarf es eines – hier nicht gegebenen – Hinweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse, die ein Sachverhaltssubstrat indizieren, das die rechtliche Annahme des betreffenden Ausnahmesatzes (hier Paragraph 16, StGB) trägt (RIS-Justiz RS0118580 [insbesondere T10], RS0090229 [T2] und RS0089874 [T1]). Fallkonkret ist übrigens der Versuch (Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB) – auf der Feststellungsbasis des angefochtenen Urteils (US 6 f) – ohnehin als misslungen zu beurteilen, was Freiwilligkeit (Paragraph 16, StGB) des Aufgebens der Ausführung jedenfalls ausschließt (RIS-Justiz RS0090229, RS0089874, näher dazu Bauer/Plöchl in WK2 StGB Paragraphen 15, 16, Rz 145/1 und 157 ff).
[11] Die weitere Subsumtionsrüge (Z 10) zielt auf eine rechtliche Unterstellung der Tat (bloß) nach §(§ 15,) 84 Abs 4 StGB ab. Sie macht nicht klar (neuerlich RIS-Justiz RS0116565), weshalb es den – unter Verwendung von verba legalia getroffenen – Feststellungen zur „[A]bsicht“ des Beschwerdeführers, Z* „schwer zu verletzen“ (US 7), am gebotenen Sachverhaltsbezug (vgl US 8 f) fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090 [T1]). Die weitere Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zielt auf eine rechtliche Unterstellung der Tat (bloß) nach §(Paragraph 15,,) 84 Absatz 4, StGB ab. Sie macht nicht klar (neuerlich RIS-Justiz RS0116565), weshalb es den – unter Verwendung von verba legalia getroffenen – Feststellungen zur „[A]bsicht“ des Beschwerdeführers, Z* „schwer zu verletzen“ (US 7), am gebotenen Sachverhaltsbezug vergleiche US 8 f) fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090 [T1]).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.