Gründe:
Aus dem Akt AZ 22 Vr 4.391/83 des Landesgerichtes Innsbruck ergibt sich folgender Sachverhalt:Aus dem Akt AZ 22 römisch fünf r 4.391/83 des Landesgerichtes Innsbruck ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes vom 29.Februar 1984, GZ 22 Vr 4.391/83-18, wurde der am 24.Februar 1961 geborene beschäftigungslose Wilfried M*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2 StGB, sowie des Vergehens der Begünstigung nach dem § 299 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu zwanzig Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Laut Punkt 1 des Schuldspruchs lag ihm zur Last, am 28.Mai 1983 in Innsbruck in Gesellschaft der gesondert verfolgten Wolfgang M*** und Karl Heinz N*** als Beteiligter (§ 12 StGB) einen Fernseher, ein Videogerät, ein Netzgerät, eine Videokamera, 125 Videofilme und 9.690 S Bargeld (Gesamtwert der Diebsbeute 293.990 S) dem Hubert E*** durch Einbruch in Geschäftsräumlichkeiten und Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes vom 29.Februar 1984, GZ 22 römisch fünf r 4.391/83-18, wurde der am 24.Februar 1961 geborene beschäftigungslose Wilfried M*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2 StGB, sowie des Vergehens der Begünstigung nach dem Paragraph 299, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu zwanzig Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Laut Punkt 1 des Schuldspruchs lag ihm zur Last, am 28.Mai 1983 in Innsbruck in Gesellschaft der gesondert verfolgten Wolfgang M*** und Karl Heinz N*** als Beteiligter (Paragraph 12, StGB) einen Fernseher, ein Videogerät, ein Netzgerät, eine Videokamera, 125 Videofilme und 9.690 S Bargeld (Gesamtwert der Diebsbeute 293.990 S) dem Hubert E*** durch Einbruch in Geschäftsräumlichkeiten und Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Der Verurteilte verbüßte die genannte Strafe in der Zeit vom 17. September 1984 bis 17.Mai 1986 (ON 24); im Anschluß daran verbüßt er zwei weitere Freiheitsstrafen in der Dauer von drei Monaten und zweieinhalb Jahren, wobei das urteilsmäßige Strafende auf den 24. Februar 1989 fällt (ON 34).
Am 8.Mai 1985 stellte Wilfried M*** einen Antrag auf Strafmilderung gemäß dem § 410 StPO, weil seiner Behauptung nach durch die kriminalpolizeilichen Ermittlungen hervorgekommen sei, daß es sich bei 80 % der im Besitz des Hubert E*** befindlichen Videofilme um sogenannte Raubkopien handle, somit auch die von ihm gestohlenen Videofilme nicht mit dem vollen Kaufpreis bewertet werden könnten. Diesen Antrag wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes mit Beschluß vom 17.Mai 1985 ohne aktenmäßig ersichtliche Erhebungen mit der Begründung zurück, daß "keine berücksichtigungswürdigen zu einer milderen Verurteilung führenden Gründe vorliegen" (ON 27). In der Folge begehrte der Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, die mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. April 1986 für nicht statthaft erklärt wurde. Das Gericht ging davon aus, daß sich nach den Ergebnissen des Verfahrens gegen die Mittäter Wolfgang M*** und Karl Heinz N*** (AZ 22 Vr 2.477/83 des Landesgerichtes Innsbruck und 4 Bs 5/86 des Oberlandesgerichtes Innsbruck) 21 der 30 sichergestellten Videokassetten als Raubkopien herausstellten, deren Neuwert nicht ermittelt werden könne. Unter der Annahme, daß lediglich 9 Stück Videokassetten Originalkassetten, die restlichen 116 Stück jedoch Raubkopien wären, ergäbe sich ein Gesamtwert der Diebsbeute von mindestens 105.360 S, sodaß selbst bei der für den Verurteilten günstigsten Variante die Qualifikation nach dem § 128 Abs. 2 StGB bestehen bliebe und die Tat nicht unter ein milderes Strafgesetz fiele (ON 30). Der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde des Verurteilten gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 17.Juni 1986, AZ 4 Bs 308/86, nicht Folge (ON 38).Am 8.Mai 1985 stellte Wilfried M*** einen Antrag auf Strafmilderung gemäß dem Paragraph 410, StPO, weil seiner Behauptung nach durch die kriminalpolizeilichen Ermittlungen hervorgekommen sei, daß es sich bei 80 % der im Besitz des Hubert E*** befindlichen Videofilme um sogenannte Raubkopien handle, somit auch die von ihm gestohlenen Videofilme nicht mit dem vollen Kaufpreis bewertet werden könnten. Diesen Antrag wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes mit Beschluß vom 17.Mai 1985 ohne aktenmäßig ersichtliche Erhebungen mit der Begründung zurück, daß "keine berücksichtigungswürdigen zu einer milderen Verurteilung führenden Gründe vorliegen" (ON 27). In der Folge begehrte der Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, die mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. April 1986 für nicht statthaft erklärt wurde. Das Gericht ging davon aus, daß sich nach den Ergebnissen des Verfahrens gegen die Mittäter Wolfgang M*** und Karl Heinz N*** (AZ 22 römisch fünf r 2.477/83 des Landesgerichtes Innsbruck und 4 Bs 5/86 des Oberlandesgerichtes Innsbruck) 21 der 30 sichergestellten Videokassetten als Raubkopien herausstellten, deren Neuwert nicht ermittelt werden könne. Unter der Annahme, daß lediglich 9 Stück Videokassetten Originalkassetten, die restlichen 116 Stück jedoch Raubkopien wären, ergäbe sich ein Gesamtwert der Diebsbeute von mindestens 105.360 S, sodaß selbst bei der für den Verurteilten günstigsten Variante die Qualifikation nach dem Paragraph 128, Absatz 2, StGB bestehen bliebe und die Tat nicht unter ein milderes Strafgesetz fiele (ON 30). Der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde des Verurteilten gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 17.Juni 1986, AZ 4 Bs 308/86, nicht Folge (ON 38).
Im Hinblick darauf, daß nach der Beschlußfassung vom 17.Mai 1985 hervorgekommen war, daß der Gesamtwert der Beute möglicherweise nur 105.360 S und nicht, wie im Urteil angenommen, 293.990 S beträgt, regte die Staatsanwaltschaft Innsbruck nunmehr ein Vorgehen gemäß dem § 410 StPO an (ON 32). Hierauf faßte der Vorsitzende des Schöffensenates am 2.Mai 1986 (abermals) den Beschluß, daß ein Antrag auf angemessene Milderung der Strafe an den Gerichtshof zweiter Instanz nicht gestellt werde. Zur Begründung dieser Entscheidung führte er lediglich aus, daß "keine Gründe" vorliegen, "einen Antrag auf Strafmilderung zu stellen" (ON 33).Im Hinblick darauf, daß nach der Beschlußfassung vom 17.Mai 1985 hervorgekommen war, daß der Gesamtwert der Beute möglicherweise nur 105.360 S und nicht, wie im Urteil angenommen, 293.990 S beträgt, regte die Staatsanwaltschaft Innsbruck nunmehr ein Vorgehen gemäß dem Paragraph 410, StPO an (ON 32). Hierauf faßte der Vorsitzende des Schöffensenates am 2.Mai 1986 (abermals) den Beschluß, daß ein Antrag auf angemessene Milderung der Strafe an den Gerichtshof zweiter Instanz nicht gestellt werde. Zur Begründung dieser Entscheidung führte er lediglich aus, daß "keine Gründe" vorliegen, "einen Antrag auf Strafmilderung zu stellen" (ON 33).