Eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte erblickt der Angeklagte zu Recht ua in der Ablehnung seines Antrages (S 290 und S 321) auf zeugenschaftliche Vernehmung des (gehbehinderten) Zeugen Josef G*****.
Daß dieser Zeuge, der sich nach dem Wortlaut des Beweisantrages "zum Zeitpunkt des Vorfalles" im - vom Tatopfer Alfred S***** (S 276 ff) - als Tatort bezeichneten Aufenthaltsraum des Männerheimes (in Wien 20., Meldemannstraße 25-27) befunden haben und die einen Messerangriff leugnende Darstellung des Angeklagten im wesentlichen bestätigen können soll, einem Bericht des Polizeikommissariates Hietzing vom 3.September 1991 (S 305) zufolge von der Tat, die sich nach von ihm behaupteten Erzählungen "auf der Straße abgespielt habe", nur gehört haben will, berechtigte den Schwurgerichtshof nicht, von der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme Abstand zu nehmen:
Abgesehen davon, daß der Gerichtshof unter dem Eindruck der vor allem hinsichtlich des Tatortes (in oder vor dem Männerheim) divergierenden Ergebnisse der Hauptverhandlung vom 18.Juni 1991 (S 255 ff) zunächst noch selbst ersichtlich von der Notwendigkeit der beantragten Beweisaufnahme ausging (S 294), ist das nur in Berichtsform vorliegende Ergebnis der von einem Polizeibeamten aufgrund kursorischer Information (vgl. das gerichtliche Ausforschungsersuchen ON 52) vorgenommenen Befragung dieses möglichen (unmittel- oder mittelbaren) Tatzeugen nicht ausreichend, um die Frage der Erheblichkeit der begehrten Beweisaufnahme vorweg zu verneinen; nach der Aktenlage kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die beantragte gerichtliche Einvernahme des Zeugen, insbesonders im Hinblick auf die dann mögliche Ausübung des Fragerechtes, nicht doch Umstände im Sinn des Beweisantrages zutage gefördert hätte, die für die Überzeugung der Geschwornen in der Schuldfrage von Bedeutung gewesen wären.Abgesehen davon, daß der Gerichtshof unter dem Eindruck der vor allem hinsichtlich des Tatortes (in oder vor dem Männerheim) divergierenden Ergebnisse der Hauptverhandlung vom 18.Juni 1991 (S 255 ff) zunächst noch selbst ersichtlich von der Notwendigkeit der beantragten Beweisaufnahme ausging (S 294), ist das nur in Berichtsform vorliegende Ergebnis der von einem Polizeibeamten aufgrund kursorischer Information vergleiche das gerichtliche Ausforschungsersuchen ON 52) vorgenommenen Befragung dieses möglichen (unmittel- oder mittelbaren) Tatzeugen nicht ausreichend, um die Frage der Erheblichkeit der begehrten Beweisaufnahme vorweg zu verneinen; nach der Aktenlage kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die beantragte gerichtliche Einvernahme des Zeugen, insbesonders im Hinblick auf die dann mögliche Ausübung des Fragerechtes, nicht doch Umstände im Sinn des Beweisantrages zutage gefördert hätte, die für die Überzeugung der Geschwornen in der Schuldfrage von Bedeutung gewesen wären.
Der Schwurgerichtshof muß sich bei seiner Entscheidung über gestellte Beweisanträge stets vor Augen halten, daß die Lösung der Beweisfrage nicht ihm, sondern den Geschwornen zukommt, deren Entscheidung aber durch die Ablehnung von Beweisanträgen, die nicht schon aus eindeutigen, objektiv anhand der Akten überprüfbaren Gründen, als unerheblich erkennbar sind, vorgegriffen werden könnte.
Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht eintreten kann, war gemäß den §§ 344, 285 e StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen, ohne daß es noch des Eingehens auf die weiteren Beschwerdeausführungen bedurfte.Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht eintreten kann, war gemäß den Paragraphen 344, 285, e StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen, ohne daß es noch des Eingehens auf die weiteren Beschwerdeausführungen bedurfte.
Bei der Neudurchführung des Verfahrens wird der unangefochten gebliebene Teil des Wahrspruchs der Geschwornen, mit welchem die Hauptfrage wegen Verbrechens des versuchten Mordes nach den §§ 15, 75 StGB verneint wurde, der neuen Entscheidung (mit-)zugrundezulegen sein (§ 349 Abs. 2 StPO).Bei der Neudurchführung des Verfahrens wird der unangefochten gebliebene Teil des Wahrspruchs der Geschwornen, mit welchem die Hauptfrage wegen Verbrechens des versuchten Mordes nach den Paragraphen 15, 75, StGB verneint wurde, der neuen Entscheidung (mit-)zugrundezulegen sein (Paragraph 349, Absatz 2, StPO).
Mit seiner durch die Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.