Der dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die gegen die Feststellungen zu den deliktsspezifischen subjektiven Tatbestandserfordernissen gerichteten, auf das Vorliegen (beim Befugnismißbrauch nicht ausreichenden) bloß bedingten Vorsatzes abzielenden Beschwerdeausführungen gelangen nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie von urteilsfremden Prämissen ausgehen.
Gleiches gilt für die Behauptung, das Erstgericht habe keine konkreten und ausreichenden Feststellungen getroffen, in welchem konkreten Recht der Angeklagte seinen Dienstgeber geschädigt habe, weil die Tatrichter (rechtsrichtig) das Recht des Staates auf Überprüfung des Verdachts einer (hier) gerichtlich und verwaltungsbehördlich zu ahndenden strafbaren Handlung gemäß den dafür in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften durch die dafür zuständige Behörde durch Verstoß des Angeklagten gegen die Bestimmungen der §§ 53 Abs 1, 109 Abs 1 BDG, 7, 5 (richtig: 6, 5) der Vollzugsordnung für Justizanstalten als verletzt feststellten (US 1 f, 6).Gleiches gilt für die Behauptung, das Erstgericht habe keine konkreten und ausreichenden Feststellungen getroffen, in welchem konkreten Recht der Angeklagte seinen Dienstgeber geschädigt habe, weil die Tatrichter (rechtsrichtig) das Recht des Staates auf Überprüfung des Verdachts einer (hier) gerichtlich und verwaltungsbehördlich zu ahndenden strafbaren Handlung gemäß den dafür in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften durch die dafür zuständige Behörde durch Verstoß des Angeklagten gegen die Bestimmungen der Paragraphen 53, Absatz eins, 109, Absatz eins, BDG, 7, 5 (richtig: 6, 5) der Vollzugsordnung für Justizanstalten als verletzt feststellten (US 1 f, 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.