Entscheidung 11 Os 154/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.03.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz K***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Juli 2000, GZ 4d Vr 6985/97-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz K***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Juli 2000, GZ 4d römisch fünf r 6985/97-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz K***** (im zweiten Rechtsgang erneut) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des in Tateinheit dazu begangenen Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz K***** (im zweiten Rechtsgang erneut) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des in Tateinheit dazu begangenen Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt.
Darnach hat er von Anfang März 1997 bis 29. Mai 1997 in Wien seine am 2. August 1993 geborene Tochter Ananda K***** (nunmehr Z*****) dadurch, dass er sie entkleidete, auf seinen Schoß setzte, sein Glied zwischen die Beine des Mädchens gab, ejakulierte und sein Geschlechtsteil auch in ihren Mund steckte sowie Ananda Z***** auf ihr Geschlechtsteil küsste, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 3, 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 3, 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Rechtliche Beurteilung
Mit seinen einen nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen die Bestimmung des § 252 Abs 1 Z 2a StPO reklamierenden Ausführungen zur Verfahrensrüge (Z 3) ist der Beschwerdeführer im Recht.Mit seinen einen nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO reklamierenden Ausführungen zur Verfahrensrüge (Ziffer 3,) ist der Beschwerdeführer im Recht.
Zutreffend weist er nämlich darauf hin, dass die Videoaufzeichnung der (im ersten Rechtsgang) in der Hauptverhandlung vom 5. August 1998 erfolgten Vernehmung des (angeblichen) Tatopfers in der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2000 vorgeführt wurde, ohne dass die Zeugin - was jedoch unabdingbare Voraussetzung einer (der Verlesung gleichzusetzenden: vgl JBl 1996, 194) Wiedergabe technischer Aufzeichnungen ist - sich zuvor der Aussage entschlagen hatte oder aus anderen Gründen nicht vernommen werden konnte. Ananda Z***** wurde weder in der Hauptverhandlung vernommen noch überhaupt zur Hauptverhandlung geladen und hat auch zu keinem früheren Zeitpunkt eine Erklärung abgegeben, von ihrem aus der Angehörigeneigenschaft erfließenden Entschlagungsrecht (§ 152 Abs 1 Z 2 StPO) in Hinkunft Gebrauch zu machen. Die Vorführung der Videoaufzeichnung bewirkt daher die Nichtigkeit des auf diesem Beweismittel entscheidend aufbauenden Schuldspruchs.Zutreffend weist er nämlich darauf hin, dass die Videoaufzeichnung der (im ersten Rechtsgang) in der Hauptverhandlung vom 5. August 1998 erfolgten Vernehmung des (angeblichen) Tatopfers in der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2000 vorgeführt wurde, ohne dass die Zeugin - was jedoch unabdingbare Voraussetzung einer (der Verlesung gleichzusetzenden: vergleiche JBl 1996, 194) Wiedergabe technischer Aufzeichnungen ist - sich zuvor der Aussage entschlagen hatte oder aus anderen Gründen nicht vernommen werden konnte. Ananda Z***** wurde weder in der Hauptverhandlung vernommen noch überhaupt zur Hauptverhandlung geladen und hat auch zu keinem früheren Zeitpunkt eine Erklärung abgegeben, von ihrem aus der Angehörigeneigenschaft erfließenden Entschlagungsrecht (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) in Hinkunft Gebrauch zu machen. Die Vorführung der Videoaufzeichnung bewirkt daher die Nichtigkeit des auf diesem Beweismittel entscheidend aufbauenden Schuldspruchs.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen, ohne dass es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurfte.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00154..0320.000
Dokumentnummer
JJT_20010320_OGH0002_0110OS00154_0000000_000