Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise berechtigt. Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise berechtigt.
Mit der Forderung nach einer „nachvollziehbaren“ Begründung für die Urteilsannahme, dass Helmut A***** trotz wiederkehrender finanzieller Hilfestellung durch Margarete Ma***** nicht davon ausging, dass sie für die im Urteilspunkt A genannten Verbindlichkeiten aufkommen werde, wendet sich die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) der Sache nach gegen die festgestellte subjektive Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten, spricht aber angesichts der unbekämpft gebliebenen - diese Schuldsprüche bereits alleine tragenden - Konstatierung seiner Zahlungsunwilligkeit (US 6, 7, 9, 10, 11, 12) keine entscheidende Tatsache an. Im Übrigen versucht der Beschwerdeführer bloß, die zur Annahme vorsätzlichen Handelns führenden - auf dem Fehlen einer generellen und unbeschränkten Zahlungszusage durch die genannte Zeugin beruhenden (US 18) - logisch und empirisch einwandfreien Schlussfolgerungen der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen. Mit der Forderung nach einer „nachvollziehbaren“ Begründung für die Urteilsannahme, dass Helmut A***** trotz wiederkehrender finanzieller Hilfestellung durch Margarete Ma***** nicht davon ausging, dass sie für die im Urteilspunkt A genannten Verbindlichkeiten aufkommen werde, wendet sich die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) der Sache nach gegen die festgestellte subjektive Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten, spricht aber angesichts der unbekämpft gebliebenen - diese Schuldsprüche bereits alleine tragenden - Konstatierung seiner Zahlungsunwilligkeit (US 6, 7, 9, 10, 11, 12) keine entscheidende Tatsache an. Im Übrigen versucht der Beschwerdeführer bloß, die zur Annahme vorsätzlichen Handelns führenden - auf dem Fehlen einer generellen und unbeschränkten Zahlungszusage durch die genannte Zeugin beruhenden (US 18) - logisch und empirisch einwandfreien Schlussfolgerungen der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.
Aus welchem Grund die über den Angeklagten gutachterlich attestierte Verminderung seiner Kritik- und Hemmfähigkeit sowie seiner erkenntnisgemäßen Handlungsfähigkeit (ON 60 S 55) zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich seines Betrugsvorsatzes führen soll, erklärt die weitere - im Übrigen neuerlich den Aspekt der Zahlungsunwilligkeit vernachlässigende - Rüge nicht.
Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Zum Schuldspruch B zeigt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zunächst zutreffend auf, dass dem Erstgericht bei der Subsumtion des dort geschilderten Verhaltens unter § 288 Abs 1 und 4 StGB ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Denn die - die Gleichstellung von Falschaussagen vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung mit gerichtlichen Aussagen regelnde - Bestimmung des § 288 Abs 4 StGB (idF BGBl I 2007/93) steht erst seit 1. Jänner 2008 in Geltung und kommt daher mit Blick auf den Tatzeitpunkt 23. August 2007 nicht zur Anwendung (§§ 1, 61 StGB). Zum Schuldspruch B zeigt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zunächst zutreffend auf, dass dem Erstgericht bei der Subsumtion des dort geschilderten Verhaltens unter Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Denn die - die Gleichstellung von Falschaussagen vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung mit gerichtlichen Aussagen regelnde - Bestimmung des Paragraph 288, Absatz 4, StGB in der Fassung BGBl I 2007/93) steht erst seit 1. Jänner 2008 in Geltung und kommt daher mit Blick auf den Tatzeitpunkt 23. August 2007 nicht zur Anwendung (Paragraphen eins, 61, StGB).
Nach dem maßgeblichen Tatzeitrecht konnten solcherart unrichtige Angaben vor der Polizei allerdings dann Strafbarkeit nach § 289 StGB begründen, wenn sie anlässlich einer förmlichen Vernehmung vor einer Verwaltungsbehörde, wozu auch Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen zählen (Plöchl/Seidl in WK2 § 289 Rz 5), abgegeben wurden. Die dazu getroffenen Konstatierungen, wonach der Angeklagte Martin und Martha W***** unter Androhung einer Verleumdungsanzeige erfolglos aufforderte, ihre gegenüber der Polizei getätigten Angaben als falsch zu widerrufen, wobei er unrichtige Aussagen dieser Zeugen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor der Sicherheitsbehörde in seinen Vorsatz aufnahm (US 13), reichen jedoch für eine abschließende Tatbeurteilung nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 289 StGB nicht aus, wäre doch hiefür nach dem Gesagten eine - vom Vorsatz des Bestimmungstäters umfasste - förmliche Vernehmung zur Sache erforderlich (Plöchl/Seidl in WK2 § 289 Rz 15). Da das angefochtene Urteil dazu keine Feststellungen enthält, war - entgegen dem weiteren Rechtsmittelvorbringen - eine abschließende rechtliche Qualifikation dieses Sachverhalts nicht möglich. Nach dem maßgeblichen Tatzeitrecht konnten solcherart unrichtige Angaben vor der Polizei allerdings dann Strafbarkeit nach Paragraph 289, StGB begründen, wenn sie anlässlich einer förmlichen Vernehmung vor einer Verwaltungsbehörde, wozu auch Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen zählen (Plöchl/Seidl in WK2 Paragraph 289, Rz 5), abgegeben wurden. Die dazu getroffenen Konstatierungen, wonach der Angeklagte Martin und Martha W***** unter Androhung einer Verleumdungsanzeige erfolglos aufforderte, ihre gegenüber der Polizei getätigten Angaben als falsch zu widerrufen, wobei er unrichtige Aussagen dieser Zeugen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor der Sicherheitsbehörde in seinen Vorsatz aufnahm (US 13), reichen jedoch für eine abschließende Tatbeurteilung nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 289 StGB nicht aus, wäre doch hiefür nach dem Gesagten eine - vom Vorsatz des Bestimmungstäters umfasste - förmliche Vernehmung zur Sache erforderlich (Plöchl/Seidl in WK2 Paragraph 289, Rz 15). Da das angefochtene Urteil dazu keine Feststellungen enthält, war - entgegen dem weiteren Rechtsmittelvorbringen - eine abschließende rechtliche Qualifikation dieses Sachverhalts nicht möglich.
Der Vollständigkeit halber sei dazu angemerkt, dass der gegen eine allfällige Unterstellung der Tat unter § 289 StGB gerichtete Beschwerdeeinwand, die vom Angeklagten geforderte Richtigstellung der Anzeigebehauptungen sei - angesichts des zu 1a erfolgten Freispruchs von einem Betrugsvorwurf zum Nachteil des Martin W***** (vgl US 4, 16) - tatsachenkonform gewesen, an der Gesamtheit der erstgerichtlichen Konstatierungen vorbeigeht. Danach bildete nämlich (unter anderem) auch der zu A/III abgeurteilte Sachverhalt den Gegenstand der von Martin W***** erstatteten Anzeige (vgl US 2, 12 f). Der Vollständigkeit halber sei dazu angemerkt, dass der gegen eine allfällige Unterstellung der Tat unter Paragraph 289, StGB gerichtete Beschwerdeeinwand, die vom Angeklagten geforderte Richtigstellung der Anzeigebehauptungen sei - angesichts des zu 1a erfolgten Freispruchs von einem Betrugsvorwurf zum Nachteil des Martin W***** vergleiche US 4, 16) - tatsachenkonform gewesen, an der Gesamtheit der erstgerichtlichen Konstatierungen vorbeigeht. Danach bildete nämlich (unter anderem) auch der zu A/III abgeurteilte Sachverhalt den Gegenstand der von Martin W***** erstatteten Anzeige vergleiche US 2, 12 f).
Der aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur die Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits in nichtöffentlicher Sitzung und insoweit die Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht (§ 285e StPO). Der aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur die Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits in nichtöffentlicher Sitzung und insoweit die Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht (Paragraph 285 e, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Im neuen Verfahren werden im Fall eines Schuldspruchs nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 289 StGB mängelfreie Konstatierungen zu den dafür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen zu treffen sein. Ferner wird das angeklagte Tatgeschehen auch einer Überprüfung in Richtung §§ 15, 105 StGB zu unterziehen sein. Im neuen Verfahren werden im Fall eines Schuldspruchs nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 289 StGB mängelfreie Konstatierungen zu den dafür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen zu treffen sein. Ferner wird das angeklagte Tatgeschehen auch einer Überprüfung in Richtung Paragraphen 15, 105, StGB zu unterziehen sein.