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Entscheidung 11 Os 154/19k×

Entscheidung 11 Os 154/19k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os154/19k

Entscheidungsdatum

14.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Strafsache gegen R***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 25. September 2019, GZ 37 Hv 73/19h-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde R***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Binnen drei Tagen nach der Urteilsverkündung meldete der durch eine Wahlverteidigerin (ON 4) vertretene Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 15).

Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an die Wahlverteidigerin mit Wirksamkeit (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) vom 14. Oktober 2019 gab diese mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2019 die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt (ON 17).

Dem daraufhin bestellten Verfahrenshilfeverteidiger (ON 1 S 11; ON 19) wurde das Urteil mit Wirksamkeit (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) vom 21. Oktober 2019 zugestellt. Binnen vier Wochen nach diesem Zeitpunkt – nämlich am 13. November 2019 – brachte er eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ein (ON 20).

Rechtliche Beurteilung

Diese Rechtsmittelausführung ist verspätet:

Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde sowie der Berufung hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (Paragraphen 285, Absatz eins, 294, Absatz 2, zweiter Satz StPO).

Der Lauf dieser Frist wird durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zur Wahlverteidigerin und (neuerliche) Urteilszustellung an den nachfolgend bestellten Verfahrenshilfeverteidiger nicht beeinflusst (Paragraph 63, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0125686 [insbesondere T1 und T2], RS0116182 [insbesondere T8, T11], jüngst 13 Os 15/19h; Fabrizy, StPO13 Paragraph 63, Rz 2; Murschetz, WK-StPO Paragraph 84, Rz 4; Soyer/Schumann, WK-StPO Paragraph 63, Rz 9). Sie begann vorliegend mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an die Wahlverteidigerin am 14. Oktober 2019 zu laufen und endete demzufolge vergleiche Paragraph 84, Absatz eins, StPO) mit Ablauf des 11. November 2019.

Da der Angeklagte demnach weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Gleiches gilt für die Berufung, weil der Angeklagte weder bei deren Anmeldung noch in einer rechtzeitig überreichten Berufungsschrift erklärt hat, ob er den Sanktionsausspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) oder jenen über die privatrechtlichen Ansprüche bekämpft (Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO; RIS-Justiz RS0100042; Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 10 und Paragraph 296, Rz 5).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Hinzugefügt sei, dass die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses – wie dargelegt – eine bereits laufende Ausführungsfrist nicht beeinflusst (Paragraph 63, Absatz 2, erster Satz StPO). Vielmehr hat der Verteidiger in diesem Fall weiterhin die Interessen des Angeklagten zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Angeklagte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (Paragraph 63, Absatz 2, zweiter Satz StPO; Soyer/Schumann, WK-StPO Paragraph 63, Rz 29 und 35; vergleiche auch Paragraph 11, Absatz 2, RAO).

Dass Letzteres der Fall gewesen wäre, ist hier – nach Lage der Akten – ebenso wenig ersichtlich wie sonstige Umstände, die die Wahlverteidigerin von ihren diesbezüglichen Pflichten entbunden hätten. Hiervon ausgehend wäre es Sache der Wahlverteidigerin gewesen, die angemeldeten Rechtsmittel zur Ausführung zu bringen.

Textnummer

E127182

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00154.19K.0114.000

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20200114_OGH0002_0110OS00154_19K0000_000