Diese Rechtsmittelausführung ist verspätet:
Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde sowie der Berufung hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§§ 285 Abs 1, 294 Abs 2 zweiter Satz StPO).Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde sowie der Berufung hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (Paragraphen 285, Absatz eins, 294, Absatz 2, zweiter Satz StPO).
Der Lauf dieser Frist wird durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zur Wahlverteidigerin und (neuerliche) Urteilszustellung an den nachfolgend bestellten Verfahrenshilfeverteidiger nicht beeinflusst (§ 63 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0125686 [insbesondere T1 und T2], RS0116182 [insbesondere T8, T11], jüngst 13 Os 15/19h; Fabrizy, StPO13 § 63 Rz 2; Murschetz, WK-StPO § 84 Rz 4; Soyer/Schumann, WK-StPO § 63 Rz 9). Sie begann vorliegend mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an die Wahlverteidigerin am 14. Oktober 2019 zu laufen und endete demzufolge (vgl § 84 Abs 1 StPO) mit Ablauf des 11. November 2019.Der Lauf dieser Frist wird durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zur Wahlverteidigerin und (neuerliche) Urteilszustellung an den nachfolgend bestellten Verfahrenshilfeverteidiger nicht beeinflusst (Paragraph 63, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0125686 [insbesondere T1 und T2], RS0116182 [insbesondere T8, T11], jüngst 13 Os 15/19h; Fabrizy, StPO13 Paragraph 63, Rz 2; Murschetz, WK-StPO Paragraph 84, Rz 4; Soyer/Schumann, WK-StPO Paragraph 63, Rz 9). Sie begann vorliegend mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an die Wahlverteidigerin am 14. Oktober 2019 zu laufen und endete demzufolge vergleiche Paragraph 84, Absatz eins, StPO) mit Ablauf des 11. November 2019.
Da der Angeklagte demnach weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).Da der Angeklagte demnach weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Gleiches gilt für die Berufung, weil der Angeklagte weder bei deren Anmeldung noch in einer rechtzeitig überreichten Berufungsschrift erklärt hat, ob er den Sanktionsausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) oder jenen über die privatrechtlichen Ansprüche bekämpft (§ 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO; RIS-Justiz RS0100042; Ratz, WK-StPO § 294 Rz 10 und § 296 Rz 5).Gleiches gilt für die Berufung, weil der Angeklagte weder bei deren Anmeldung noch in einer rechtzeitig überreichten Berufungsschrift erklärt hat, ob er den Sanktionsausspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) oder jenen über die privatrechtlichen Ansprüche bekämpft (Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO; RIS-Justiz RS0100042; Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 10 und Paragraph 296, Rz 5).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Hinzugefügt sei, dass die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses – wie dargelegt – eine bereits laufende Ausführungsfrist nicht beeinflusst (§ 63 Abs 2 erster Satz StPO). Vielmehr hat der Verteidiger in diesem Fall weiterhin die Interessen des Angeklagten zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Angeklagte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (§ 63 Abs 2 zweiter Satz StPO; Soyer/Schumann, WK-StPO § 63 Rz 29 und 35; vgl auch § 11 Abs 2 RAO).Hinzugefügt sei, dass die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses – wie dargelegt – eine bereits laufende Ausführungsfrist nicht beeinflusst (Paragraph 63, Absatz 2, erster Satz StPO). Vielmehr hat der Verteidiger in diesem Fall weiterhin die Interessen des Angeklagten zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Angeklagte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (Paragraph 63, Absatz 2, zweiter Satz StPO; Soyer/Schumann, WK-StPO Paragraph 63, Rz 29 und 35; vergleiche auch Paragraph 11, Absatz 2, RAO).
Dass Letzteres der Fall gewesen wäre, ist hier – nach Lage der Akten – ebenso wenig ersichtlich wie sonstige Umstände, die die Wahlverteidigerin von ihren diesbezüglichen Pflichten entbunden hätten. Hiervon ausgehend wäre es Sache der Wahlverteidigerin gewesen, die angemeldeten Rechtsmittel zur Ausführung zu bringen.