Entscheidung 11 Os 154/21p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.02.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Jäger, BA, als Schriftführer in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, AZ 222 Hv 20/18f des Landesgerichts für Strafsachen Graz über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 8. Oktober 2021, AZ 9 Bs 208/21p, und über dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Jäger, BA, als Schriftführer in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, AZ 222 Hv 20/18f des Landesgerichts für Strafsachen Graz über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 8. Oktober 2021, AZ 9 Bs 208/21p, und über dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde und der Antrag werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des K* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Mai 2021, GZ 222 Hv 20/18f-51, mit dem eine bedingte Strafnachsicht widerrufen worden war (§ 55 StGB) nicht Folge. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des K* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Mai 2021, GZ 222 Hv 20/18f-51, mit dem eine bedingte Strafnachsicht widerrufen worden war (Paragraph 55, StGB) nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist. Wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung war der Antrag (des ohnehin anwaltlich Vertretenen) auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ebenso zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0127077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00154.21P.0208.000
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2022
Dokumentnummer
JJT_20220208_OGH0002_0110OS00154_21P0000_000