[3] Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts richten sich die – nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gestützten – (rechtzeitigen) in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten Anträge von M* C* und A* C* auf Erneuerung des Strafverfahrens, womit Verletzungen von Art 6 Abs 1 MRK behauptet werden. [3] Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts richten sich die – nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gestützten – (rechtzeitigen) in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten Anträge von M* C* und A* C* auf Erneuerung des Strafverfahrens, womit Verletzungen von Artikel 6, Absatz eins, MRK behauptet werden.
[4] Für einen – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag (RIS-Justiz RS0122228), bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und Art 35 MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737, RS0128394). Demnach hat – weil die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 13 Rz 16) – auch ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359, RS0128393) und – soweit er (auf Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe) nicht Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu wecken vermag – seine Argumentation auf Basis der Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zu entwickeln (RIS-Justiz RS0125393 [T1]). [4] Für einen – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag (RIS-Justiz RS0122228), bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und Artikel 35, MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737, RS0128394). Demnach hat – weil die Opfereigenschaft nach Artikel 34, MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 13, Rz 16) – auch ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung im Sinn des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359, RS0128393) und – soweit er (auf Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe) nicht Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu wecken vermag – seine Argumentation auf Basis der Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zu entwickeln (RIS-Justiz RS0125393 [T1]).
[5] Diesen Erfordernissen wird das gegen das Urteil des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht gerichtete Vorbringen nicht gerecht.
[6] Die Erneuerungswerber kritisieren, dass das Berufungsgericht ausgehend von einer als schuldadäquat erachteten Strafe von drei Jahren und drei Monaten – somit einer höheren als der vom Erstgericht verhängten – die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer mit einer Reduktion der Unrechtsfolge von sechs Monaten berücksichtigte (RIS-Justiz RS0114926 [T3]), sodass das Strafmaß im Ergebnis keine Veränderung fand.
[7] Dieses Vorgehen des Oberlandesgerichts, dessen originäre Entscheidung in der Straffrage jene des Erstgerichts ersetzt (Ratz, WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 13 ff, § 295 Rz 2 f) und dem es daher zusteht, Strafzumessungstatsachen selbst zu beurteilen, begegnet keinen grundrechtlichen Bedenken (11 Os 78/20k mwN). Denn das Berufungsgericht hat die Grundrechtsverletzung anerkannt und ausdrücklich, messbar und im Licht der Judikatur des EGMR ausreichend ausgeglichen. Dem Sinn des Art 6 MRK Rechnung tragend durfte als Ausgangspunkt für den Ausgleich die als angemessen angesehene Strafe angenommen werden, während prozessuale Aspekte des Rechtsmittelverfahrens (hier: mangelnde Straferhöhungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts) außer Betracht bleiben konnten, weswegen es den Verurteilten an der fortdauernden Opfereigenschaft im Sinn des Art 34 MRK (RIS-Justiz RS0125374 [T2]) fehlt. [7] Dieses Vorgehen des Oberlandesgerichts, dessen originäre Entscheidung in der Straffrage jene des Erstgerichts ersetzt (Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 13 ff, Paragraph 295, Rz 2 f) und dem es daher zusteht, Strafzumessungstatsachen selbst zu beurteilen, begegnet keinen grundrechtlichen Bedenken (11 Os 78/20k mwN). Denn das Berufungsgericht hat die Grundrechtsverletzung anerkannt und ausdrücklich, messbar und im Licht der Judikatur des EGMR ausreichend ausgeglichen. Dem Sinn des Artikel 6, MRK Rechnung tragend durfte als Ausgangspunkt für den Ausgleich die als angemessen angesehene Strafe angenommen werden, während prozessuale Aspekte des Rechtsmittelverfahrens (hier: mangelnde Straferhöhungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts) außer Betracht bleiben konnten, weswegen es den Verurteilten an der fortdauernden Opfereigenschaft im Sinn des Artikel 34, MRK (RIS-Justiz RS0125374 [T2]) fehlt.
[8] Nicht nachvollziehbar ist der weitere Einwand des A* C*, er selbst habe „keine Verfahrensverzögerung gesetzt“, weshalb ihm „die aufgrund der Krankheit eines Mitangeklagten“ erlittene Verfahrensverzögerung nicht zugerechnet werden dürfe.
[9] Die offenbar erhobene Forderung nach einer im Vergleich zu M* C* stärkeren Gewichtung des Milderungsgrundes der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) verkennt, dass die Sanktionsfrage betreffende Umstände, die wie hier nicht Gegenstand einer Sanktionsrüge sein könnten (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 724), ohne vorherige Anrufung des EGMR mit Erneuerungsantrag nicht geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0125371). Im Übrigen ist in einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) nicht schon per se auch ein Konventionsverstoß zu erblicken (RIS-Justiz RS0132858; Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 56 ff). [9] Die offenbar erhobene Forderung nach einer im Vergleich zu M* C* stärkeren Gewichtung des Milderungsgrundes der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (Paragraph 34, Absatz 2, StGB) verkennt, dass die Sanktionsfrage betreffende Umstände, die wie hier nicht Gegenstand einer Sanktionsrüge sein könnten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 724), ohne vorherige Anrufung des EGMR mit Erneuerungsantrag nicht geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0125371). Im Übrigen ist in einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (Paragraph 34, Absatz 2, StGB) nicht schon per se auch ein Konventionsverstoß zu erblicken (RIS-Justiz RS0132858; Riffel in WK2 StGB Paragraph 34, Rz 56 ff).
[10] Die Anträge waren demnach zurückzuweisen.