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Entscheidung 11 Os 154/23s×

Entscheidung 11 Os 154/23s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os154/23s

Entscheidungsdatum

03.06.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen M* C* und A* C* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall, 15 StGB, AZ 80 Hv 13/19d des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anträge der Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens in Bezug auf das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. August 2023, AZ 10 Bs 134/23s, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] M* C* und A* C* wurden – soweit für die Erledigung der Anträge auf Erneuerung relevant – mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. Juni 2021, GZ 80 Hv 13/19d-485, jeweils des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt und (ausgehend von als angemessen erachteten Freiheitsstrafen von je 36 Monaten nach Abzug von je drei Monaten aufgrund „durchaus langer Verfahrensdauer“) zu Freiheitsstrafen von je 33 Monaten verurteilt.

[2]           Die dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 14. April 2023, GZ 15 Os 13/22h, 14/22f-7, zurück; den gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen der Angeklagten gab das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht mit Urteil vom 22. August 2023, AZ 10 Bs 134/23s, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts richten sich die – nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gestützten – (rechtzeitigen) in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten Anträge von M* C* und A* C* auf Erneuerung des Strafverfahrens, womit Verletzungen von Artikel 6, Absatz eins, MRK behauptet werden.

[4] Für einen – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag (RIS-Justiz RS0122228), bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und Artikel 35, MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737, RS0128394). Demnach hat – weil die Opfereigenschaft nach Artikel 34, MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 13, Rz 16) – auch ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung im Sinn des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359, RS0128393) und – soweit er (auf Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe) nicht Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu wecken vermag – seine Argumentation auf Basis der Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zu entwickeln (RIS-Justiz RS0125393 [T1]).

[5]           Diesen Erfordernissen wird das gegen das Urteil des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht gerichtete Vorbringen nicht gerecht.

[6]           Die Erneuerungswerber kritisieren, dass das Berufungsgericht ausgehend von einer als schuldadäquat erachteten Strafe von drei Jahren und drei Monaten – somit einer höheren als der vom Erstgericht verhängten – die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer mit einer Reduktion der Unrechtsfolge von sechs Monaten berücksichtigte (RIS-Justiz RS0114926 [T3]), sodass das Strafmaß im Ergebnis keine Veränderung fand.

[7] Dieses Vorgehen des Oberlandesgerichts, dessen originäre Entscheidung in der Straffrage jene des Erstgerichts ersetzt (Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 13 ff, Paragraph 295, Rz 2 f) und dem es daher zusteht, Strafzumessungstatsachen selbst zu beurteilen, begegnet keinen grundrechtlichen Bedenken (11 Os 78/20k mwN). Denn das Berufungsgericht hat die Grundrechtsverletzung anerkannt und ausdrücklich, messbar und im Licht der Judikatur des EGMR ausreichend ausgeglichen. Dem Sinn des Artikel 6, MRK Rechnung tragend durfte als Ausgangspunkt für den Ausgleich die als angemessen angesehene Strafe angenommen werden, während prozessuale Aspekte des Rechtsmittelverfahrens (hier: mangelnde Straferhöhungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts) außer Betracht bleiben konnten, weswegen es den Verurteilten an der fortdauernden Opfereigenschaft im Sinn des Artikel 34, MRK (RIS-Justiz RS0125374 [T2]) fehlt.

[8]           Nicht nachvollziehbar ist der weitere Einwand des A* C*, er selbst habe „keine Verfahrensverzögerung gesetzt“, weshalb ihm „die aufgrund der Krankheit eines Mitangeklagten“ erlittene Verfahrensverzögerung nicht zugerechnet werden dürfe.

[9] Die offenbar erhobene Forderung nach einer im Vergleich zu M* C* stärkeren Gewichtung des Milderungsgrundes der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (Paragraph 34, Absatz 2, StGB) verkennt, dass die Sanktionsfrage betreffende Umstände, die wie hier nicht Gegenstand einer Sanktionsrüge sein könnten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 724), ohne vorherige Anrufung des EGMR mit Erneuerungsantrag nicht geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0125371). Im Übrigen ist in einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (Paragraph 34, Absatz 2, StGB) nicht schon per se auch ein Konventionsverstoß zu erblicken (RIS-Justiz RS0132858; Riffel in WK2 StGB Paragraph 34, Rz 56 ff).

[10]       Die Anträge waren demnach zurückzuweisen.

Textnummer

E141586

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00154.23S.0603.000

Im RIS seit

19.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Dokumentnummer

JJT_20240603_OGH0002_0110OS00154_23S0000_000