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Entscheidung 11 Os 154/24t×

Entscheidung 11 Os 154/24t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os154/24t

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Vogel als Schriftführer in der Strafsache gegen * G* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * T* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 29. Oktober 2024, GZ 12 Hv 129/24w-44, sowie über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten * T* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 26. August 2024 in K* im bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, erster Fall StGB) mit * G* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dem * S* mit Gewalt, und zwar durch das Versetzen von Schlägen gegen dessen Kopf und Körper, fremde bewegliche Sachen, nämlich zumindest 400 Euro Bargeld sowie zehn Stück benzodiazepinhaltige Tabletten, weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * T*.

[4] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

[5]                  Indem der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfene Verantwortung (US 9 f und 12 f) sowie mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen zur Verantwortung des Angeklagten * G* (siehe US 13) und den Aussagen der Zeugen * St* (siehe US 9 und 13) und * S* (siehe US 8 f) beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen zu wecken versucht, wird die Beschwerde den erwähnten Anforderungen nicht gerecht.

[6]                  Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810 und RS0099724).

[7]           Diesen Bezugspunkt verfehlt die Beschwerde, soweit sie

- als Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) urteilsfremd behauptet, die Tatrichter hätten weder einen „Aneignungsvorsatz“ noch einen „Bereicherungsvorsatz“ oder einen „Gewaltvorsatz“ zum Tatzeitpunkt festgestellt (siehe nämlich US 6) und das Fehlen von Feststellungen zu einer „konkrete[n] Beteiligung des Angeklagten an der Tat in objektiver Hinsicht“ geltend macht, dabei aber schon die Feststellungen, wonach (auch) dieser auf * S* einschlug (US 5) und das Raubgut wegnahm (US 6), übergeht vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0089808 und RS0090006),

- als Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ohne Orientierung an den Urteilsfeststellungen, wonach dem Opfer Schläge gegen den Kopf versetzt wurden, die zahlreiche Prellungen und Hämatome zur Folge hatten, sowie zum Würgen des Opfers (beinahe) bis zur Ohnmacht (US 5 f), zum Vorsatz des Beschwerdeführers auf Aneignung des Bargelds (US 5 f) und mit der substanzlosen Behauptung der Wertlosigkeit des weggenommenen Suchtgifts eine Verurteilung nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB anstrebt.

[8]           Der Sache nach beschränkt sich die Beschwerde darauf, die tatrichterlichen Feststellungen unter Anstellung eigener beweiswürdigender Erwägungen zu bestreiten und durch eigene Sachverhaltsannahmen zu ersetzen.

[9] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) kritisiert, das Erstgericht habe „bei der Strafbemessung einen zu hohen Strafrahmen“ zugrunde gelegt, weil es einerseits von einem nach Paragraph 39, Absatz eins a, StGB um die Hälfte erhöhten Strafrahmen ausgegangen sei vergleiche US 2), aber im Rahmen der Strafbemessung ausführte, von der „Strafschärfungsmöglichkeit des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB nicht Gebrauch“ gemacht zu haben (US 16). Dieses Vorbringen ist angesichts des, bei – wie hier vergleiche US 4 in Verbindung mit US 8 in Verbindung mit ON 39) – Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB idgF jedenfalls um die Hälfte der angedrohten Strafe erhöhten Höchstmaßes der Strafe (RIS-Justiz RS0133600), unverständlich.

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[11] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, dritter und vierter Satz StPO).

[12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E143759

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00154.24T.0225.000

Im RIS seit

19.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20250225_OGH0002_0110OS00154_24T0000_000