[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung der nachangeführten Beweisanträge Verteidigungsrechte nicht verletzt. Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung der nachangeführten Beweisanträge Verteidigungsrechte nicht verletzt.
[5] Die Anträge auf Durchführung einer Standortdatenauswertung sowie auf Auswertung der WLAN-Datenverbindung am Wohnort des Angeklagten jeweils zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort aufhältig war (ON 34, 15 f iVm ON 56.0, 12), legten nicht dar, aus welchen Gründen zu erwarten sei, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erbringen werde und inwieweit dieses für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung sei (RIS-Justiz RS0099453 [T22 und T23]). Denn die Anträge erklären nicht, inwiefern die begehrten Beweisergebnisse der Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort entgegenstehen sollten. Die Behauptung, der Angeklagte trage sein Mobiltelefon „ständig bei sich“ (ON 34, 16 iVm ON 56.0, 12), ist bloß eine unbelegt gebliebene Prämisse der Verteidigung. Die Anträge auf Durchführung einer Standortdatenauswertung sowie auf Auswertung der WLAN-Datenverbindung am Wohnort des Angeklagten jeweils zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort aufhältig war (ON 34, 15 f in Verbindung mit ON 56.0, 12), legten nicht dar, aus welchen Gründen zu erwarten sei, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erbringen werde und inwieweit dieses für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung sei (RIS-Justiz RS0099453 [T22 und T23]). Denn die Anträge erklären nicht, inwiefern die begehrten Beweisergebnisse der Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort entgegenstehen sollten. Die Behauptung, der Angeklagte trage sein Mobiltelefon „ständig bei sich“ (ON 34, 16 in Verbindung mit ON 56.0, 12), ist bloß eine unbelegt gebliebene Prämisse der Verteidigung.
[6] Die begehrte Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass es sich beim Angeklagten nicht um den Täter, insbesondere nicht um die Person auf den Lichtbildern ON 2.10 handelt (ON 56.0, 12), ließ – insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen ao. Univ. Prof. Dr. E* zu seinem – auf einem die Täter bei der Tatbegehung zeigenden Video beruhenden – gesichtsbiometrischen Gutachten in der Hauptverhandlung (ON 42.2 iVm ON 56.0, 4 ff [insbesondere 11 f]) – nicht erkennen, weshalb die Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (RIS-Justiz RS0107040). Damit handelt es sich auch diesbezüglich um eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung. Die begehrte Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass es sich beim Angeklagten nicht um den Täter, insbesondere nicht um die Person auf den Lichtbildern ON 2.10 handelt (ON 56.0, 12), ließ – insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen ao. Univ. Prof. Dr. E* zu seinem – auf einem die Täter bei der Tatbegehung zeigenden Video beruhenden – gesichtsbiometrischen Gutachten in der Hauptverhandlung (ON 42.2 in Verbindung mit ON 56.0, 4 ff [insbesondere 11 f]) – nicht erkennen, weshalb die Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (RIS-Justiz RS0107040). Damit handelt es sich auch diesbezüglich um eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung.
[7] Im Rechtsmittel nachgetragenes, die Anträge ergänzendes Vorbringen ist ebenso unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618) wie die Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (RIS-Justiz RS0116749).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Über die Berufung und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Über die Berufung und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[10] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.