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Entscheidung 11 Os 154/25v×

Entscheidung 11 Os 154/25v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os154/25v

Entscheidungsdatum

10.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Smole, LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 12. September 2025, GZ 38 Hv 48/25f-57, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er am 15. April 2025 in S* gemeinsam mit einem bislang unbekannten Mittäter mit Gewalt gegen eine Person dem * A* Ga* fremde bewegliche Sachen, und zwar insgesamt 150,00 Euro an Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, indem er den Genannten am Hals erfasste, seine Umhängetasche herunterriss und der bislang unbekannte Mittäter daraus die Geldbörse sowie das darin befindliche Bargeld, und zwar 50,00 Euro, ent- und an sich nahm, „sowie indem er ihn in weiterer Folge erneut am Hals erfasste und ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, wobei er dabei vom Opfer forderte, 100,00 Euro beim nächstgelegenen Bankomaten zu beheben und ihnen auszuhändigen, was * A* Ga* schließlich auch tat“.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung der nachangeführten Beweisanträge Verteidigungsrechte nicht verletzt.

[5]         Die Anträge auf Durchführung einer Standortdatenauswertung sowie auf Auswertung der WLAN-Datenverbindung am Wohnort des Angeklagten jeweils zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort aufhältig war (ON 34, 15 f in Verbindung mit ON 56.0, 12), legten nicht dar, aus welchen Gründen zu erwarten sei, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erbringen werde und inwieweit dieses für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung sei (RIS-Justiz RS0099453 [T22 und T23]). Denn die Anträge erklären nicht, inwiefern die begehrten Beweisergebnisse der Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort entgegenstehen sollten. Die Behauptung, der Angeklagte trage sein Mobiltelefon „ständig bei sich“ (ON 34, 16 in Verbindung mit ON 56.0, 12), ist bloß eine unbelegt gebliebene Prämisse der Verteidigung.

[6]         Die begehrte Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass es sich beim Angeklagten nicht um den Täter, insbesondere nicht um die Person auf den Lichtbildern ON 2.10 handelt (ON 56.0, 12), ließ – insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen ao. Univ. Prof. Dr. E* zu seinem – auf einem die Täter bei der Tatbegehung zeigenden Video beruhenden – gesichtsbiometrischen Gutachten in der Hauptverhandlung (ON 42.2 in Verbindung mit ON 56.0, 4 ff [insbesondere 11 f]) – nicht erkennen, weshalb die Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (RIS-Justiz RS0107040). Damit handelt es sich auch diesbezüglich um eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung.

[7]                 Im Rechtsmittel nachgetragenes, die Anträge ergänzendes Vorbringen ist ebenso unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618) wie die Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (RIS-Justiz RS0116749).

[8]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9]         Über die Berufung und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

[10]       Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146704

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00154.25V.0210.000

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260210_OGH0002_0110OS00154_25V0000_000