bloß zu einer solchen Tat verwenden und gar nicht länger behalten wollen. Vielmehr hat das Erstgericht damit klar erkennbar und entgegen der Meinung des Beschwerdeführers im Einklang mit der Erfahrungstatsache, daß Autoschlüssel in der Regel keineswegs nur den dazugehörigen Wagen sperren, sondern auch zur Nachsperre von anderen Fahrzeugen, insbesondere der gleichen Marke und Type, verwendbar sind, die Feststellung getroffen, daß der Angeklagte sich die dauernde Herrschaft über die Schlüssel angemaßt hat und sie irgendwann in der Zukunft zum Aufsperren fremder Fahrzeuge schlechthin verwenden wollte. Im Zusammenhang damit, daß die Schlüssel einen - wenn auch geringen - Vermögenswert repräsentieren, hat das Erstgericht aber - was unter diesen sachlichen Voraussetzungen auch vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wird - zu Recht ein Handeln des Angeklagten mit Bereicherungsvorsatz angenommen und die Tat sohin ohne Rechtsirrtum als Vergehen des Diebstahls nach dem § 127 Abs.1 StGB beurteilt. Schließlich ficht der Beschwerdeführer aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs.1 StPO die Annahme 'besonders gefährlicher Verhältnisse' im Sinne des § 81 Z 1 StGB in Ansehung des ihm angelasteten Verkehrsunfalles und somit die Beurteilung dieser Straftat als Vergehen nach dem § 81 Z 1 StGB und - damit idealkonkurrierend - als Vergehen nach dem § 88 Abs.1 und Abs.4 (2.Fall) StGB (anstatt bloß als Vergehen nach dem § 80 StGB sowie nach dem § 88 Abs.1 und Abs.4, 1.Fall, StGB) an. Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. 'Besonders gefährliche Verhältnisse' im Sinne des § 81 Z 1 StGB erfordern - anders als der Begriff der Gemeingefährdung (§ 177 StGB) - eine qualitativ verschärfte Gefahrenlage in dem Sinne, daß nach den gegebenen Umständen unter Zugrundelegung allgemeiner Erfahrungssätze die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines schweren Schadens an Leib und Leben als besonders hoch veranschlagt werden muß, wobei die Größe des tatsächlich betroffenen Personenkreises nicht von wesentlicher Bedeutung ist und die so geartete konkrete Gefährdung schon einer einzigen Person ausreicht (vgl. 13 Os 20/77 = - ÖJZ-LSK 1977/175, 176 u. v.a.). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht festgestellt, daß der Angeklagte ohne ausreichende Fahrpraxis in übermüdetem Zustand einen Lastkraftwagen - sohin ein zufolge seiner Größe in besonderem Maße zur Herbeiführung schwerer Unfallsfolgen geeignetes Fahrzeug - lenkte und dabei eine Geschwindigkeit von zumindest 81 km/h einhielt. Entgegen den Beschwerdeausführungen des Angeklagten, der teils Umstände zu entkräften versucht, die das Erstgericht gar nicht festgestellt hat ('dichter' Verkehr, doppelt so hohe Geschwindigkeit als zulässig), teils aber die oben aufgezeigten Komponenten der Gefahrenerhöhung jeweils isoliert zu betrachten und zu werten versucht, kann aber nicht ernstlich bezweifelt werden, daß das Zusammentreffen der erwähnten besonderen, über die mit dem Straßenverkehr im allgemeinen verbundenen Risken hinausgehenden gefahrenerhöhenden Umstände eine qualifizierte Gefahrensituation geschaffen hat, die - im Sinne der dargelegten Voraussetzungen des § 81 Z 1 StGB - mit besonders großer Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines schweren Schadens an Leib und Leben anderer Personen erwarten ließ und auch tatsächlich schwerste Folgen (1 Toter, 1 Schwerverletzter) nach sich zog. Rechtsrichtig hat das Erstgericht daher diesen Sachverhaltskomplex als Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach dem § 81 Z 1 StGB in Idealkonkurrenz mit jenem der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs.1 und Abs.4 (2.Fall) StGB beurteilt. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB nach dem § 81 StGB unter Anwendung des § 11 JGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres und sprach zugleich gemäß dem § 21 Abs.2 StGB die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aus. Die Berufung des Angeklagten richtet sich lediglich gegen den Ausspruch nach dem § 21 Abs.2 StGB Ihr kommt keine Berechtigung zu. Der Berufungswerber macht geltend, daß in der Befürchtung, er könne unter dem Einfluß seiner Abartigkeit höheren Grades neuerlich Vergehen nach dem § 136 StGB begehen, nicht die vom Gesetz vorausgesetzte Qualifizierung dieser Taten als solche mit schweren Folgen erblickt werden könne. Vielmehr seien dem § 136 StGB zu unterstellende Verstöße der sogenannten Kleinkriminalität zuzurechnen und nicht als typischerweise mit schweren Folgen verbundene Delikte anzusehen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zwar ist richtig, daß strafbare Handlungen nach dem § 136 StGB nicht schon ihrem Wesen nach schwere Folgen nach sich ziehen. Doch sind die schweren Folgen (im Sinne der § 21 bis 23 StGB) nicht (bloß) nach dem tatbildlichen Erfolg, sondern nach allen konkreten Auswirkungen der Tat in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zu beurteilen, sohin nach Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen einzelnen, als auch für die Gesellschaft im Ganzen, deren Gewicht durch die in der Sozietät bestehenden insofern normativen Wertvorstellungen rechtstreuer Menschen bestimmt wird (ÖJZ-LSK 1977/72). Unter diesem Apsekt kommt aber dem Umstand, daß sich die Prognose auf die Annahme bezieht, der Angeklagte werde - entsprechend seiner bisherigen Neigung - auch künftig unbefugt Lastkraftwagen, mithin Kraftfahrzeuge solcher Art unbefugt in Gebrauch nehmen, die im Falle (des weiteren) zu erwartender Unfallsereignisse (im Zuge des unbefugten Gebrauches) - wie auch im vorliegenden Fall - die Herbeiführung schwerer Schäden an Leib und Leben befürchten lassen, wesentliche Bedeutung zu. Die begründete Besorgnis, die künftige Delinquenz des Angeklagten werde wieder zu einer schweren körperlichen Verletzung oder gar zum Tode eines Menschen führen, schließt aber durchaus eine dem Erfordernis der schweren Folgen im Sinne des § 21 StGB entsprechende Auswirkung künftiger Taten ein. Da sohin das Erstgericht zu Recht die Voraussetzungen für die Anstaltsunterbringung nach dem § 21 Abs.2 StGB auch in der vom Angeklagten bekämpften Richtung für erfüllt ansah, konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.bloß zu einer solchen Tat verwenden und gar nicht länger behalten wollen. Vielmehr hat das Erstgericht damit klar erkennbar und entgegen der Meinung des Beschwerdeführers im Einklang mit der Erfahrungstatsache, daß Autoschlüssel in der Regel keineswegs nur den dazugehörigen Wagen sperren, sondern auch zur Nachsperre von anderen Fahrzeugen, insbesondere der gleichen Marke und Type, verwendbar sind, die Feststellung getroffen, daß der Angeklagte sich die dauernde Herrschaft über die Schlüssel angemaßt hat und sie irgendwann in der Zukunft zum Aufsperren fremder Fahrzeuge schlechthin verwenden wollte. Im Zusammenhang damit, daß die Schlüssel einen - wenn auch geringen - Vermögenswert repräsentieren, hat das Erstgericht aber - was unter diesen sachlichen Voraussetzungen auch vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wird - zu Recht ein Handeln des Angeklagten mit Bereicherungsvorsatz angenommen und die Tat sohin ohne Rechtsirrtum als Vergehen des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins, StGB beurteilt. Schließlich ficht der Beschwerdeführer aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO die Annahme 'besonders gefährlicher Verhältnisse' im Sinne des Paragraph 81, Ziffer eins, StGB in Ansehung des ihm angelasteten Verkehrsunfalles und somit die Beurteilung dieser Straftat als Vergehen nach dem Paragraph 81, Ziffer eins, StGB und - damit idealkonkurrierend - als Vergehen nach dem Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, (2.Fall) StGB (anstatt bloß als Vergehen nach dem Paragraph 80, StGB sowie nach dem Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, eins Punkt F, a, l, l,, StGB) an. Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. 'Besonders gefährliche Verhältnisse' im Sinne des Paragraph 81, Ziffer eins, StGB erfordern - anders als der Begriff der Gemeingefährdung (Paragraph 177, StGB) - eine qualitativ verschärfte Gefahrenlage in dem Sinne, daß nach den gegebenen Umständen unter Zugrundelegung allgemeiner Erfahrungssätze die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines schweren Schadens an Leib und Leben als besonders hoch veranschlagt werden muß, wobei die Größe des tatsächlich betroffenen Personenkreises nicht von wesentlicher Bedeutung ist und die so geartete konkrete Gefährdung schon einer einzigen Person ausreicht vergleiche 13 Os 20/77 = - ÖJZ-LSK 1977/175, 176 u. v.a.). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht festgestellt, daß der Angeklagte ohne ausreichende Fahrpraxis in übermüdetem Zustand einen Lastkraftwagen - sohin ein zufolge seiner Größe in besonderem Maße zur Herbeiführung schwerer Unfallsfolgen geeignetes Fahrzeug - lenkte und dabei eine Geschwindigkeit von zumindest 81 km/h einhielt. Entgegen den Beschwerdeausführungen des Angeklagten, der teils Umstände zu entkräften versucht, die das Erstgericht gar nicht festgestellt hat ('dichter' Verkehr, doppelt so hohe Geschwindigkeit als zulässig), teils aber die oben aufgezeigten Komponenten der Gefahrenerhöhung jeweils isoliert zu betrachten und zu werten versucht, kann aber nicht ernstlich bezweifelt werden, daß das Zusammentreffen der erwähnten besonderen, über die mit dem Straßenverkehr im allgemeinen verbundenen Risken hinausgehenden gefahrenerhöhenden Umstände eine qualifizierte Gefahrensituation geschaffen hat, die - im Sinne der dargelegten Voraussetzungen des Paragraph 81, Ziffer eins, StGB - mit besonders großer Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines schweren Schadens an Leib und Leben anderer Personen erwarten ließ und auch tatsächlich schwerste Folgen (1 Toter, 1 Schwerverletzter) nach sich zog. Rechtsrichtig hat das Erstgericht daher diesen Sachverhaltskomplex als Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach dem Paragraph 81, Ziffer eins, StGB in Idealkonkurrenz mit jenem der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, (2.Fall) StGB beurteilt. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB nach dem Paragraph 81, StGB unter Anwendung des Paragraph 11, JGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres und sprach zugleich gemäß dem Paragraph 21, Absatz 2, StGB die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aus. Die Berufung des Angeklagten richtet sich lediglich gegen den Ausspruch nach dem Paragraph 21, Absatz 2, StGB Ihr kommt keine Berechtigung zu. Der Berufungswerber macht geltend, daß in der Befürchtung, er könne unter dem Einfluß seiner Abartigkeit höheren Grades neuerlich Vergehen nach dem Paragraph 136, StGB begehen, nicht die vom Gesetz vorausgesetzte Qualifizierung dieser Taten als solche mit schweren Folgen erblickt werden könne. Vielmehr seien dem Paragraph 136, StGB zu unterstellende Verstöße der sogenannten Kleinkriminalität zuzurechnen und nicht als typischerweise mit schweren Folgen verbundene Delikte anzusehen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zwar ist richtig, daß strafbare Handlungen nach dem Paragraph 136, StGB nicht schon ihrem Wesen nach schwere Folgen nach sich ziehen. Doch sind die schweren Folgen (im Sinne der Paragraph 21 bis 23 StGB) nicht (bloß) nach dem tatbildlichen Erfolg, sondern nach allen konkreten Auswirkungen der Tat in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zu beurteilen, sohin nach Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen einzelnen, als auch für die Gesellschaft im Ganzen, deren Gewicht durch die in der Sozietät bestehenden insofern normativen Wertvorstellungen rechtstreuer Menschen bestimmt wird (ÖJZ-LSK 1977/72). Unter diesem Apsekt kommt aber dem Umstand, daß sich die Prognose auf die Annahme bezieht, der Angeklagte werde - entsprechend seiner bisherigen Neigung - auch künftig unbefugt Lastkraftwagen, mithin Kraftfahrzeuge solcher Art unbefugt in Gebrauch nehmen, die im Falle (des weiteren) zu erwartender Unfallsereignisse (im Zuge des unbefugten Gebrauches) - wie auch im vorliegenden Fall - die Herbeiführung schwerer Schäden an Leib und Leben befürchten lassen, wesentliche Bedeutung zu. Die begründete Besorgnis, die künftige Delinquenz des Angeklagten werde wieder zu einer schweren körperlichen Verletzung oder gar zum Tode eines Menschen führen, schließt aber durchaus eine dem Erfordernis der schweren Folgen im Sinne des Paragraph 21, StGB entsprechende Auswirkung künftiger Taten ein. Da sohin das Erstgericht zu Recht die Voraussetzungen für die Anstaltsunterbringung nach dem Paragraph 21, Absatz 2, StGB auch in der vom Angeklagten bekämpften Richtung für erfüllt ansah, konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.