Dagegen richtet sich die allein auf die Z 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die allein auf die Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
In der Tatsachenrüge wendet sich der Beschwerdeführer nach Art einer Schuldberufung und damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren - auch unter dem Aspekt des relevierten Nichtigkeitsgrundes (Z 10a) - unzulässige Weise gegen die Beweiswürdigung der Geschworenen, indem er (zusammengefaßt wiedergegeben) meint, die Geschworenen hätten richtigerweise die Frage nach Mord mangels Vorsatzes verneinen müssen, und solcherart versucht, aus den den Geschworenen vorliegenden Beweisergebnissen andere Schlüsse abzuleiten, als diese es getan haben.In der Tatsachenrüge wendet sich der Beschwerdeführer nach Art einer Schuldberufung und damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren - auch unter dem Aspekt des relevierten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 10 a,) - unzulässige Weise gegen die Beweiswürdigung der Geschworenen, indem er (zusammengefaßt wiedergegeben) meint, die Geschworenen hätten richtigerweise die Frage nach Mord mangels Vorsatzes verneinen müssen, und solcherart versucht, aus den den Geschworenen vorliegenden Beweisergebnissen andere Schlüsse abzuleiten, als diese es getan haben.
Damit vermag der Beschwerdeführer aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1, 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (§§ 344, 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, 344, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (Paragraphen 344, 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.