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Entscheidung 11 Os 154/96×

Entscheidung 11 Os 154/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os154/96

Entscheidungsdatum

01.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bora C***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Ried im Innkreis vom 2. August 1996, GZ 7 römisch fünf r 230/96-173, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurück- gewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Bora C***** der Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB und des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143 und 15 StGB schuldig erkannt.

Die Geschworenen hatten die (erste) Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes und die (zweite) Hauptfrage nach dem Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes stimmeneinhellig bejaht und die Zusatzfragen nach Notwehr oder Notwehrüberschreitung sowie in Richtung Zurechnungsunfähigkeit ebenso einstimmig verneint wie die Eventualfrage in Richtung des Vergehens nach Paragraph 287, StGB.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat Bora C***** am 27. Dezember 1993 in Braunau am Inn

1. Abdel Ashraf B***** durch sechs Pistolenschüsse vorsätzlich getötet und

2. durch die unter 1. geschilderte Tat unter Verwendung einer Waffe Abdel Ashraf B***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in der Höhe von 20 US-Dollar, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat hinsichtlich eines weiteren Geldbetrages von 13.810 DM und 12.330 S beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die allein auf die Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

In der Tatsachenrüge wendet sich der Beschwerdeführer nach Art einer Schuldberufung und damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren - auch unter dem Aspekt des relevierten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 10 a,) - unzulässige Weise gegen die Beweiswürdigung der Geschworenen, indem er (zusammengefaßt wiedergegeben) meint, die Geschworenen hätten richtigerweise die Frage nach Mord mangels Vorsatzes verneinen müssen, und solcherart versucht, aus den den Geschworenen vorliegenden Beweisergebnissen andere Schlüsse abzuleiten, als diese es getan haben.

Damit vermag der Beschwerdeführer aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, 344, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (Paragraphen 344, 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E43434 11D01546

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00154.96.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19961001_OGH0002_0110OS00154_9600000_000