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Entscheidung 11 Os 154/97×

Entscheidung 11 Os 154/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os154/97-12 (11Os156/97)

Entscheidungsdatum

11.11.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Novem- ber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichts- hofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilhelm G***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 5. Dezember 1996, GZ 13 römisch fünf r 451/96-29, sowie die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wider den Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tiegs, und der Verteidigerin Dr.Buder-Steinhoff, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus deren Anlaß werden jedoch das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der Annahme der Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung des schweren Betruges nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB und demgemäß auch im Strafausspruch, mit Ausnahme des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung, sowie der damit untrennbar verbundene Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen und Beschwerden werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilhelm G***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO (zu ergänzen: Paragraph 53, Absatz eins, StGB) widerrief das Schöffengericht eine Wilhelm G***** im Verfahren 17 e römisch fünf r 322/95 des Landesgerichtes St.Pölten gewährte bedingte Strafnachsicht und sah gleichzeitig (zu ergänzen: gemäß Paragraph 53, Absatz 2, StGB, Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO) vom Widerruf einer im Verfahren 11 d römisch fünf r 452/93 des Landesgerichtes Korneuburg gewährten bedingten Strafnachsicht ab.

Inhaltlich des Schuldspruches hat Wilhelm G***** dazu beigetragen, daß die abgesondert verfolgten Claudia G***** und Natascha R***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, den am 14.Mai 1908 geborenen katholischen Priester Monsignore Ferdinand B***** durch Vorspiegelung der Tatsache ihrer Hilfsbedürftigkeit zu Handlungen, nämlich zur Ausfolgung von Bargeld als caritative Unterstützung verleiten konnten, und dieser durch Claudia G***** um 142.000 S am Vermögen geschädigt wurde und um zumindest weitere 75.000 S geschädigt werden sollte sowie durch Natascha R***** um 37.000 S geschädigt wurde, wobei diese die teilweise schweren Betrügereien in der Absicht begingen, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er sie darauf aufmerksam machte, bei Monsignore B***** könne man leicht Geld erbetteln und er Claudia G***** im Jänner oder Februar 1996, im April und Mai 1996, am 2.Juli 1996 und am 5.Juli 1996 sowie Natascha R***** im April oder Mai 1996 in Kenntnis ihres Vorhabens zum Tatort und von dort wieder nach Hause chauffierte.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Der Strafausspruch wird von ihm und der Staatsanwaltschaft mit Berufung bekämpft. Den Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO fechten der Angeklagte und die Anklagebehörde mit Beschwerde an.

Rechtliche Beurteilung

Unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO macht der Beschwerdeführer einen Widerspruch zwischen dem Urteilsspruch und den Urteilsfeststellungen geltend, weil im ersteren die Vorspiegelung der Tatsache der Hilfsbedürftigkeit angenommen worden sei und in den Feststellungen nur "pauschal von Lügengeschichten, vom Vorspielen falscher Tatsachen, von Märchen der Töchter gesprochen werde, nicht jedoch davon, daß keine finanziellen Probleme vorlagen".

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt aber nur dann vor, wenn in der Hauptverhandlung eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt. Eine solche Verletzung vermag der Rechtsmittelwerber jedoch nicht aufzuzeigen

Soweit er damit sachlich den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend macht, ist sein Einwand unbegründet. Die Tatrichter haben nämlich festgestellt, daß der Angeklagte die finanziellen Probleme seiner bereits rechtskräftig verurteilten Töchter kannte, ihnen den Tip gab, daß sie bei dem 89jährigen Monsignore B***** leicht Geld erbetteln können, wenn sie "auf die Tränendrüse drücken und Lügengeschichten erzählen". Er hielt es zumindest ernsthaft für möglich, daß seine Töchter durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zu am Vermögen schädigenden Handlungen verleitet werden und fand sich damit ab (US 4). Diese Annahmen in der Urteilsbegründung stehen aber - entgegen der Beschwerde - nicht im Widerspruch zu jenen im Urteilsspruch.

Auch die weitere Mängelrüge (Ziffer 5,), wonach das Urteil in Ansehung wesentlicher Tatsachenfeststellungen undeutlich, unvollständig und mit sich selbst in Widerspruch sei, versagt. Hat doch das Schöffengericht neben den bereits zitierten Feststellungen konstatiert, daß Claudia G***** und Natascha R***** das ihnen übermittelte Wissen des Angeklagten benutzten, um Monsignore B***** falsche Tatsachen vorzuspiegeln und diesen zur Herausgabe von Geld zu veranlassen. Im Wissen, daß seine Töchter dem Pfarrer Geld durch "Auftischen von Lügengeschichten" herauslockten, chauffierte er diese wiederholt zum Pfarrhof in Bullendorf. In einem Fall bekam er dafür 10.000 S (US 4).

Daß der Beschwerdeführer von der genauen Vorgangsweise seiner Töchter Kenntnis hatte, ist für seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht entscheidend. Er muß nämlich die geförderte Tat nicht in allen Einzelheiten, also vollständig individualisiert erfaßt haben, es genügt vielmehr, daß er sie ihrer Art nach und in groben Umrissen kennt, somit nach ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 49).

Zur Verwirklichung dieses Tatbeitrages hat das Erstgericht aber ausreichende Feststellungen getroffen und diese auch mängelfrei und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang, insbesondere mit den ursprünglichen Angaben der unmittelbaren Täterinnen vor der Gendarmerie begründet.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Tatsachen- rüge (Ziffer 5, a) neuerlich diese Beweiswürdigung der Tatrichter bemängelt und vorbringt, daß sich aus den Aussagen der Zeuginnen in der Hauptverhandlung auch andere als die tatsächlich gezogenen Schlüsse ableiten lassen, übersieht er zunächst, daß die Feststellungen insbesondere auf die (in der Hauptverhandlung verlesenen) Aussagen vor der Gendarmerie gestützt wurden. Andererseits bildet der Umstand, daß sich aus den Beweisergebnissen bei isolierter Betrachtungsweise auch andere für den Angeklagten günstigere Schlüsse ableiten ließen, keine ausreichende Grundlage für das Bestehen erheblicher Bedenken gegen die Feststellungen über entscheidungswesentliche Tatsachen; vielmehr handelt es sich bei diesen Ausführungen um eine auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässige Bekämpfung der freien Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 16 und 17).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Aus deren Anlaß mußte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, daß das Strafgesetz in bezug auf die Qualifikation des Paragraph 148, zweiter Fall StGB zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet wurde.

Ein am Betrug beteiligter Täter (Paragraph 12, dritter Fall StGB) hat nämlich nur dann für gewerbsmäßiges Handeln einzustehen, wenn er die Voraussetzungen der gewerbs- mäßigen Tatbegehung nach Paragraph 70, StGB in der eigenen Person erfüllt, weil die Gewerbsmäßigkeit nicht das Unrecht der Tat betrifft, sondern ausschließlich die Schuld (Leukauf/ Steininger Komm3 Paragraph 70, RN 6 a und 7; Pallin in WK Rz 2 und 15; SSt 48/96 uva).

Gemäß Paragraph 70, StGB begeht eine strafbare Handlung gewerbsmäßig, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Hiezu hat das Schöffengericht aber keine Fest- stellungen getroffen. Die Annahme der Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung des schweren Betruges erfolgte daher zu Unrecht (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO).

Der dem Erstgericht unterlaufene Subsumtions- irrtum wirkt sich zum Nachteil des Angeklagten aus, weshalb zu seinen Gunsten nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorzugehen, das Urteil im angeführten Umfang aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen war.

Hiebei wird das Erstgericht insbesondere zu prüfen haben, ob Wilhelm G***** selbst im Sinne des Paragraph 70, StGB gewerbsmäßig gehandelt hat.

Mit ihren Berufungen und Beschwerden waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E48311 11D01547

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00154.97.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19971111_OGH0002_0110OS00154_9700000_000