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Entscheidung 11 Os 154/99×

Entscheidung 11 Os 154/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os154/99

Entscheidungsdatum

01.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Februar 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der beim Jugendgerichtshof Wien zum AZ 4 römisch fünf r 532/99 anhängigen Strafsache gegen Clif J***** und andere Beschuldigte wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, SMG und Paragraph 278 a, StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Lookman S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. November 1999, AZ 21 Bs 478-489/99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Lookman S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der angefochtenen, auch Beschwerden anderer Beschuldigter erledigenden Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Lookman S***** gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin des Jugendgerichtshofes Wien vom 11. November 1999 (ON 471) auf Fortsetzung der seit 29. September 1999 (S 331/IV) andauernden, wegen des dringenden Verdachtes "des Verbrechens des Suchtgifthandels mit großen Mengen nach Paragraph 28, Absatz eins bis Absatz 5, SMG und des Verbrechens der Mitgliedschaft an einer kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB" aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr verhängten Untersuchungshaft (ON 152) wegen Fortbestehens des dringenden Tatverdachtes nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 2, SMG sowie der nicht substituierbaren Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a, b und c StPO mit Wirksamkeit bis 26. Jänner 2000 nicht Folge.

Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde, mit welcher der Beschuldigte die Annahme des dringenden Tatverdachtes sowie die Haftgründe bekämpft und zudem die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft behauptet, kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Zur Begründung einer (qualifizierten) Verdachtslage - hier nach Paragraph 28, SMG - können alle nach der StPO zulässigen Beweismittel herangezogen werden, fallbezogen damit auch die Angaben von Personen, die selbst strafbarer Handlungen nach dem SMG verdächtig sind. Ebensowenig steht einer Verwertung der Aussagen von Zeugen der Umstand entgegen, dass sie unter Wahrung ihrer Anonymität vernommen wurden. Inwieweit den belastenden Angaben unter Berücksichtigung der gegen ihre Verlässlichkeit vorgebrachten Beschwerdeeinwänden Glaubwürdigkeit zukommt, hat allein das erkennende Gericht, regelmäßig nach einer (im Vorverfahren nicht zwingend vorgesehenen) kontradiktorischen Vernehmung, zu beurteilen. Worin durch eine bloß vorläufige Verdachtsprüfung die Bestimmung des Artikel 5, der EMRK verletzt sein soll, der überdies bereits einen hinreichenden Tatverdacht für die Anhaltung in Untersuchungshaft genügen lässt (Artikel 5, Absatz eins, Litera c,), ist nicht zu erkennen.

Schon in Anbetracht der dezidierten Beschuldigungen, welche von Verdächtigen und Zeugen, deren Identität aus Zeugenschutzgründen nicht offengelegt wurde (Paragraph 166 a, StPO), gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden - und mit welchen sich die Grundrechtsbeschwerde inhaltlich nicht auseinandersetzt - haben die Untergerichte den dringenden Tatverdacht nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 2, SMG zutreffend bejaht. Weder die Behauptung, die im Zimmer des Beschuldigten vorgefundene Waage sei nicht als Suchtgiftwaage verwendet worden noch der Umstand, dass seine insgesamt vier Mobiltelephone nicht in Betrieb sind und Suchtgift bei ihm nicht vorgefunden wurde, sind demgegenüber geeignet, Bedenken an der Richtigkeit der Verdachtsbeurteilung auszulösen (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO).

Zu Recht hat das Oberlandesgericht aber auch den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Denn die ausländische Staatsangehörigkeit des Beschuldigten, das Fehlen ausreichender sozialer Bindungen und einer legalen Beschäftigung im Inland in Verbindung mit seinem auch unter Bedachtnahme auf drei einschlägige Vorstrafen ungewissen Status als Asylwerber stellen bestimmte Tatsachen dar, die befürchten lassen, der Beschwerdeführer könnte sich, auf freien Fuß gesetzt, der (weiteren) Strafverfolgung im Hinblick auf die ihm mutmaßlich bevorstehende Strafe durch Flucht entziehen. Demgegenüber begründet der Besuch einer dreijährigen Berufsschule und die private Beziehung zu einer Österreicherin, der Beschwerdeansicht zuwider, noch keine soziale Integration im Sinne des Paragraph 180, Absatz 3, StPO, deren Vorliegen angesichts der Strafdrohung von fünf Jahren (Paragraph 28, Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) die Annahme der Fluchtgefahr ausschließen würde.

Der - bei realitätsbezogener Betrachtung auch nicht substituierbare - Haftgrund der Fluchtgefahr wurde daher zutreffend angenommen, weshalb sich mit Rücksicht darauf eine Prüfung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt. Dass die Untersuchungshaft zum Vollzug einer Freiheitsstrafe (am 30. November 1999: ON 545) unterbrochen wurde, hat auf die Beurteilung der Grundrechtsverletzung durch die Beschwerdentscheidung des Oberlandesgerichtes keinen Einfluss.

Weil schließlich mit Rücksicht auf die Strafdrohung und die Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen.

Anmerkung

E56930 11D01549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00154.99.0201.000

Dokumentnummer

JJT_20000201_OGH0002_0110OS00154_9900000_000