Zur Begründung einer (qualifizierten) Verdachtslage - hier nach § 28 SMG - können alle nach der StPO zulässigen Beweismittel herangezogen werden, fallbezogen damit auch die Angaben von Personen, die selbst strafbarer Handlungen nach dem SMG verdächtig sind. Ebensowenig steht einer Verwertung der Aussagen von Zeugen der Umstand entgegen, dass sie unter Wahrung ihrer Anonymität vernommen wurden. Inwieweit den belastenden Angaben unter Berücksichtigung der gegen ihre Verlässlichkeit vorgebrachten Beschwerdeeinwänden Glaubwürdigkeit zukommt, hat allein das erkennende Gericht, regelmäßig nach einer (im Vorverfahren nicht zwingend vorgesehenen) kontradiktorischen Vernehmung, zu beurteilen. Worin durch eine bloß vorläufige Verdachtsprüfung die Bestimmung des Art 5 der EMRK verletzt sein soll, der überdies bereits einen hinreichenden Tatverdacht für die Anhaltung in Untersuchungshaft genügen lässt (Art 5 Abs 1 lit c), ist nicht zu erkennen.Zur Begründung einer (qualifizierten) Verdachtslage - hier nach Paragraph 28, SMG - können alle nach der StPO zulässigen Beweismittel herangezogen werden, fallbezogen damit auch die Angaben von Personen, die selbst strafbarer Handlungen nach dem SMG verdächtig sind. Ebensowenig steht einer Verwertung der Aussagen von Zeugen der Umstand entgegen, dass sie unter Wahrung ihrer Anonymität vernommen wurden. Inwieweit den belastenden Angaben unter Berücksichtigung der gegen ihre Verlässlichkeit vorgebrachten Beschwerdeeinwänden Glaubwürdigkeit zukommt, hat allein das erkennende Gericht, regelmäßig nach einer (im Vorverfahren nicht zwingend vorgesehenen) kontradiktorischen Vernehmung, zu beurteilen. Worin durch eine bloß vorläufige Verdachtsprüfung die Bestimmung des Artikel 5, der EMRK verletzt sein soll, der überdies bereits einen hinreichenden Tatverdacht für die Anhaltung in Untersuchungshaft genügen lässt (Artikel 5, Absatz eins, Litera c,), ist nicht zu erkennen.
Schon in Anbetracht der dezidierten Beschuldigungen, welche von Verdächtigen und Zeugen, deren Identität aus Zeugenschutzgründen nicht offengelegt wurde (§ 166a StPO), gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden - und mit welchen sich die Grundrechtsbeschwerde inhaltlich nicht auseinandersetzt - haben die Untergerichte den dringenden Tatverdacht nach § 28 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 Z 2 SMG zutreffend bejaht. Weder die Behauptung, die im Zimmer des Beschuldigten vorgefundene Waage sei nicht als Suchtgiftwaage verwendet worden noch der Umstand, dass seine insgesamt vier Mobiltelephone nicht in Betrieb sind und Suchtgift bei ihm nicht vorgefunden wurde, sind demgegenüber geeignet, Bedenken an der Richtigkeit der Verdachtsbeurteilung auszulösen (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5a StPO).Schon in Anbetracht der dezidierten Beschuldigungen, welche von Verdächtigen und Zeugen, deren Identität aus Zeugenschutzgründen nicht offengelegt wurde (Paragraph 166 a, StPO), gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden - und mit welchen sich die Grundrechtsbeschwerde inhaltlich nicht auseinandersetzt - haben die Untergerichte den dringenden Tatverdacht nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 2, SMG zutreffend bejaht. Weder die Behauptung, die im Zimmer des Beschuldigten vorgefundene Waage sei nicht als Suchtgiftwaage verwendet worden noch der Umstand, dass seine insgesamt vier Mobiltelephone nicht in Betrieb sind und Suchtgift bei ihm nicht vorgefunden wurde, sind demgegenüber geeignet, Bedenken an der Richtigkeit der Verdachtsbeurteilung auszulösen (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO).
Zu Recht hat das Oberlandesgericht aber auch den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Denn die ausländische Staatsangehörigkeit des Beschuldigten, das Fehlen ausreichender sozialer Bindungen und einer legalen Beschäftigung im Inland iVm seinem auch unter Bedachtnahme auf drei einschlägige Vorstrafen ungewissen Status als Asylwerber stellen bestimmte Tatsachen dar, die befürchten lassen, der Beschwerdeführer könnte sich, auf freien Fuß gesetzt, der (weiteren) Strafverfolgung im Hinblick auf die ihm mutmaßlich bevorstehende Strafe durch Flucht entziehen. Demgegenüber begründet der Besuch einer dreijährigen Berufsschule und die private Beziehung zu einer Österreicherin, der Beschwerdeansicht zuwider, noch keine soziale Integration im Sinne des § 180 Abs 3 StPO, deren Vorliegen angesichts der Strafdrohung von fünf Jahren (§ 28 Abs 3 SMG iVm § 5 Z 4 JGG) die Annahme der Fluchtgefahr ausschließen würde.Zu Recht hat das Oberlandesgericht aber auch den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Denn die ausländische Staatsangehörigkeit des Beschuldigten, das Fehlen ausreichender sozialer Bindungen und einer legalen Beschäftigung im Inland in Verbindung mit seinem auch unter Bedachtnahme auf drei einschlägige Vorstrafen ungewissen Status als Asylwerber stellen bestimmte Tatsachen dar, die befürchten lassen, der Beschwerdeführer könnte sich, auf freien Fuß gesetzt, der (weiteren) Strafverfolgung im Hinblick auf die ihm mutmaßlich bevorstehende Strafe durch Flucht entziehen. Demgegenüber begründet der Besuch einer dreijährigen Berufsschule und die private Beziehung zu einer Österreicherin, der Beschwerdeansicht zuwider, noch keine soziale Integration im Sinne des Paragraph 180, Absatz 3, StPO, deren Vorliegen angesichts der Strafdrohung von fünf Jahren (Paragraph 28, Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG) die Annahme der Fluchtgefahr ausschließen würde.
Der - bei realitätsbezogener Betrachtung auch nicht substituierbare - Haftgrund der Fluchtgefahr wurde daher zutreffend angenommen, weshalb sich mit Rücksicht darauf eine Prüfung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt. Dass die Untersuchungshaft zum Vollzug einer Freiheitsstrafe (am 30. November 1999: ON 545) unterbrochen wurde, hat auf die Beurteilung der Grundrechtsverletzung durch die Beschwerdentscheidung des Oberlandesgerichtes keinen Einfluss.
Weil schließlich mit Rücksicht auf die Strafdrohung und die Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen.