Gründe:
Aus dem Akt 21 Vr 812/00 des Landesgerichtes St. Pölten ergibt sich, dass Stefan G***** am 5. September 2000 wegen Verdachtes des Vergehens nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 2 erster Fall SMG von einem Sicherheitswachebeamten gem § 177 Abs 1 iVm § 175 Abs 1 Z 1 StPO festgenommen wurde (S 51/I, 19/II, 13, 29/III).Aus dem Akt 21 römisch fünf r 812/00 des Landesgerichtes St. Pölten ergibt sich, dass Stefan G***** am 5. September 2000 wegen Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG von einem Sicherheitswachebeamten gem Paragraph 177, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, StPO festgenommen wurde (S 51/I, 19/II, 13, 29/III).
Als der Genannte im Zuge der von der BPD St. Pölten zur Aufklärung eines Raubüberfalls geführten Erhebungen auch in den (dringenden) Tatverdacht des Verbrechens des schweren Raubes gem §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB geriet, erließ der Journalrichter des Landesgerichtes St. Pölten am 7. September 2000 gegen ihn einen Haftbefehl gem §§ 175 Abs 1 Z 2 und Z 4, 176 StPO (ON 2), auf Grund dessen der Verdächtige am 7. September 2000 um 18.35 Uhr in den Räumlichkeiten der Kriminalabteilung des BPK Wien-Favoriten festgenommen und anschließend der BPD St. Pölten zur weiteren Amtshandlung überstellt wurde (S 19, 181/I, 23 f/II). Bis zur tatsächlichen Übergabe am 7. September 2000 um 21.15 Uhr, befand sich Stefan G***** (seit 5. September 2000, 23.40 Uhr) ununterbrochen in sicherheitsbehördlicher Gewahrsame.Als der Genannte im Zuge der von der BPD St. Pölten zur Aufklärung eines Raubüberfalls geführten Erhebungen auch in den (dringenden) Tatverdacht des Verbrechens des schweren Raubes gem Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB geriet, erließ der Journalrichter des Landesgerichtes St. Pölten am 7. September 2000 gegen ihn einen Haftbefehl gem Paragraphen 175, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, 176, StPO (ON 2), auf Grund dessen der Verdächtige am 7. September 2000 um 18.35 Uhr in den Räumlichkeiten der Kriminalabteilung des BPK Wien-Favoriten festgenommen und anschließend der BPD St. Pölten zur weiteren Amtshandlung überstellt wurde (S 19, 181/I, 23 f/II). Bis zur tatsächlichen Übergabe am 7. September 2000 um 21.15 Uhr, befand sich Stefan G***** (seit 5. September 2000, 23.40 Uhr) ununterbrochen in sicherheitsbehördlicher Gewahrsame.
Nach Vernehmung des Genannten zum Tatverdacht (des schweren Raubes) und zu den Haftgründen (ON 15) leitete der Untersuchungsrichter des Landesgerichts St. Pölten die Voruntersuchung (nur) wegen §§ 142, 143 StGB ein und verhängte über ihn am 9. September 2000 die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO; ON 19).Nach Vernehmung des Genannten zum Tatverdacht (des schweren Raubes) und zu den Haftgründen (ON 15) leitete der Untersuchungsrichter des Landesgerichts St. Pölten die Voruntersuchung (nur) wegen Paragraphen 142, 143, StGB ein und verhängte über ihn am 9. September 2000 die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b, StPO; ON 19).
Am 20. September 2000 wurde die (erste) Haftverhandlung durchgeführt und die Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO) angeordnet (ON 34, 49).Am 20. September 2000 wurde die (erste) Haftverhandlung durchgeführt und die Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO) angeordnet (ON 34, 49).
Der dagegen erhobenen Beschwerde (ON 35) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 29. September 2000, AZ 21 Bs 378/00 (= ON 49), Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und ordnete die Enthaftung des Stefan G***** an, weil die zwingende (14-tägige) Haftfrist des § 181 Abs 2 Z 1 StPO überschritten worden sei. Das Beschwerdegericht vertrat - zusammengefasst wiedergegeben - die Auffassung, dass auf die faktische Verhaftung nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung abzustellen sei und bei fortdauernder Anhaltung, selbst wenn neue gravierende Verdachtsmomente hinzuträten, die erst zur Verhängung der Untersuchungshaft führen, keine neuerliche, das Fristensystem der StPO beeinflussende Festnahme fingiert werden dürfe.Der dagegen erhobenen Beschwerde (ON 35) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 29. September 2000, AZ 21 Bs 378/00 (= ON 49), Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und ordnete die Enthaftung des Stefan G***** an, weil die zwingende (14-tägige) Haftfrist des Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer eins, StPO überschritten worden sei. Das Beschwerdegericht vertrat - zusammengefasst wiedergegeben - die Auffassung, dass auf die faktische Verhaftung nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung abzustellen sei und bei fortdauernder Anhaltung, selbst wenn neue gravierende Verdachtsmomente hinzuträten, die erst zur Verhängung der Untersuchungshaft führen, keine neuerliche, das Fristensystem der StPO beeinflussende Festnahme fingiert werden dürfe.
Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang: