Den Freispruch betreffend das Verbrechen nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 1 und 2 SMG (zum im Urteilstenor gleichfalls angeführten Vorwurf eines Verbrechens der kriminellen Organisation nach dem § 278a StGB erfolgte bereits im ersten Rechtsgang ein rechtskräftig gewordener Freispruch - vgl ON 241) bekämpft die Staatsanwaltschaft Wien mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der in Bezug auf die Mängelrüge in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur Berechtigung zukommt. Vorauszuschicken ist, dass der (soweit aktenkundig) nigerianische Staatsangehörige Emmanuel Obinali C*****, der sich seit 28. Mai 1999 in Untersuchungshaft befindet, mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2001, GZ 6 d Vr 1456/00-241, nach einem umfangreichen Ermittlungs- und Beweisverfahren, das auch die Ergebnisse eines ausgedehnten "Lauschangriffes" umfasste, der obbezeichneten strafbaren Handlungen schuldig erkannt und zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Nachdem dieses Urteil in Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 15. Jänner 2002 (AZ 11 Os 142/01) aufgehoben und an die erste Instanz zurückverwiesen worden war, erfolgte mit dem nunmehr angefochtenen Urteil ein Freispruch, den das Schöffengericht wie folgt begründet:Den Freispruch betreffend das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer eins und 2 SMG (zum im Urteilstenor gleichfalls angeführten Vorwurf eines Verbrechens der kriminellen Organisation nach dem Paragraph 278 a, StGB erfolgte bereits im ersten Rechtsgang ein rechtskräftig gewordener Freispruch - vergleiche ON 241) bekämpft die Staatsanwaltschaft Wien mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der in Bezug auf die Mängelrüge in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur Berechtigung zukommt. Vorauszuschicken ist, dass der (soweit aktenkundig) nigerianische Staatsangehörige Emmanuel Obinali C*****, der sich seit 28. Mai 1999 in Untersuchungshaft befindet, mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2001, GZ 6 d römisch fünf r 1456/00-241, nach einem umfangreichen Ermittlungs- und Beweisverfahren, das auch die Ergebnisse eines ausgedehnten "Lauschangriffes" umfasste, der obbezeichneten strafbaren Handlungen schuldig erkannt und zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Nachdem dieses Urteil in Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 15. Jänner 2002 (AZ 11 Os 142/01) aufgehoben und an die erste Instanz zurückverwiesen worden war, erfolgte mit dem nunmehr angefochtenen Urteil ein Freispruch, den das Schöffengericht wie folgt begründet:
"Es kann die (zu ergänzen: den Tatvorwurf zur Gänze bestreitende) Verantwortung des Angeklagten nicht widerlegt werden, da keiner der Zeugen ihn als "Chairman" oder unter dem Namen "Dako" erkannte und auch keiner der Zeugen vom Angeklagten Drogen erwarb oder wahrgenommen hat, dass der Angeklagte mit Drogen gehandelt hätte. Die belastenden Angaben der Zeugin J***** konnten das Gericht nicht überzeugen; die ehemals belastenden Angaben des Zeugen James I***** wurden von ihm in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrecht gehalten. Im Zweifel war sohin mit einem Freispruch vorzugehen."
Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass diese - selbst mit Blick auf das nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO zu beachtende Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe mehr als oberflächliche - Begründung mit gravierenden formellen Mängeln iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO behaftet ist, welche die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Strafsache an die erste Instanz zur Neudurchführung der Verhandlung erzwingen.Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass diese - selbst mit Blick auf das nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO zu beachtende Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe mehr als oberflächliche - Begründung mit gravierenden formellen Mängeln iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist, welche die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Strafsache an die erste Instanz zur Neudurchführung der Verhandlung erzwingen.
So ersetzt der bloße Hinweis darauf, dass die ehemals belastende Aussage des Zeugen I***** (damals anonymer Zeuge AZ 3000: ON 147) in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrecht erhalten wurde, nicht die gebotene Würdigung der demnach widersprüchlichen Depositionen dieses Zeugen. Das Schöffengericht wäre vielmehr verhalten gewesen, einen Grund dafür anzugeben, warum dessen belastende Angaben nicht für stichhältig gehalten wurden (vgl WK-StPO § 281 Rz 425). Die Unterlassung dieser Begründung stellt eine Unvollständigkeit iSd (auch deshalb) relevierten Nichtigkeitsgrundes dar. Gänzlich unbeachtet blieben, wie der Beschwerdeführerin zuzugeben ist, die in der Hauptverhandlung verlesenen Protokolle über die Auswertung der Video- und Audioaufzeichnungen, die aufgrund der in diesem Verfahren durchgeführten optischen und akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel iSd § 149d StPO gewonnen worden waren. Allein die von der Anklagebehörde beispielhaft - wenngleich ohne Bezeichnung der Fundstellen im Akt - angeführten Ergebnisse dieser Überwachung (S 149 ff/I, 355/XII, sowie S 115 ff/I, 21/VII, 369/XII und S 109 bis 121/V), aber auch zahlreiche andere Belegstellen (vgl beispielsweise zur Videoüberwachung S 45, 83, 99, 129, 143 ff, 165 ff, 183a ff, 205, 287 ff, 297 ff/VI; zur Audioüberwachung S 273 ff, 283 ff, 323, 353, 363, 463/V, S 123 ff, 161, 203 ff, 217 ff, 229, 233, 237, 341 f, 359/VII sowie die Zusammenfassungen der Auswertungsergebnisse in ON 11, 85, 153, 154, 161, 168, 176) stellen gewichtige Verdachtsmomente gegen Emmanuel C***** dar, welche einer Erörterung bedurft hätten. Mit Rücksicht darauf wäre zudem eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den den Anklagevorwurf untermauernden Angaben der Zeugin Regina J***** erforderlich gewesen und hätte sich das Schöffengericht nicht mit dem marginalen Hinweis auf deren fehlende Überzeugungskraft begnügen dürfen (vgl WK-StPO aaO).So ersetzt der bloße Hinweis darauf, dass die ehemals belastende Aussage des Zeugen I***** (damals anonymer Zeuge AZ 3000: ON 147) in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrecht erhalten wurde, nicht die gebotene Würdigung der demnach widersprüchlichen Depositionen dieses Zeugen. Das Schöffengericht wäre vielmehr verhalten gewesen, einen Grund dafür anzugeben, warum dessen belastende Angaben nicht für stichhältig gehalten wurden vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 425). Die Unterlassung dieser Begründung stellt eine Unvollständigkeit iSd (auch deshalb) relevierten Nichtigkeitsgrundes dar. Gänzlich unbeachtet blieben, wie der Beschwerdeführerin zuzugeben ist, die in der Hauptverhandlung verlesenen Protokolle über die Auswertung der Video- und Audioaufzeichnungen, die aufgrund der in diesem Verfahren durchgeführten optischen und akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel iSd Paragraph 149 d, StPO gewonnen worden waren. Allein die von der Anklagebehörde beispielhaft - wenngleich ohne Bezeichnung der Fundstellen im Akt - angeführten Ergebnisse dieser Überwachung (S 149 ff/I, 355/XII, sowie S 115 ff/I, 21/VII, 369/XII und S 109 bis 121/V), aber auch zahlreiche andere Belegstellen vergleiche beispielsweise zur Videoüberwachung S 45, 83, 99, 129, 143 ff, 165 ff, 183a ff, 205, 287 ff, 297 ff/VI; zur Audioüberwachung S 273 ff, 283 ff, 323, 353, 363, 463/V, S 123 ff, 161, 203 ff, 217 ff, 229, 233, 237, 341 f, 359/VII sowie die Zusammenfassungen der Auswertungsergebnisse in ON 11, 85, 153, 154, 161, 168, 176) stellen gewichtige Verdachtsmomente gegen Emmanuel C***** dar, welche einer Erörterung bedurft hätten. Mit Rücksicht darauf wäre zudem eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den den Anklagevorwurf untermauernden Angaben der Zeugin Regina J***** erforderlich gewesen und hätte sich das Schöffengericht nicht mit dem marginalen Hinweis auf deren fehlende Überzeugungskraft begnügen dürfen vergleiche WK-StPO aaO).
Schließlich hätte die gleichfalls verlesene Aussage des anonymen Zeugen AZ 6 (ON 207), mit welcher der Angeklagte massiv belastet wurde, ungeachtet der Frage, ob dieser Zeuge mit dem in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Daniel Joseph ident ist (vgl die eine Identität verneinenden Angaben dieses Zeugen in der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2002 - S 105/XIV), einer Würdigung im Zusammenhalt mit den übrigen, den Angeklagten entlastenden Verfahrensergebnissen bedurft.Schließlich hätte die gleichfalls verlesene Aussage des anonymen Zeugen AZ 6 (ON 207), mit welcher der Angeklagte massiv belastet wurde, ungeachtet der Frage, ob dieser Zeuge mit dem in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Daniel Joseph ident ist vergleiche die eine Identität verneinenden Angaben dieses Zeugen in der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2002 - S 105/XIV), einer Würdigung im Zusammenhalt mit den übrigen, den Angeklagten entlastenden Verfahrensergebnissen bedurft.
Schon die aufgezeigten Begründungsmängel führen daher zur Urteilsaufhebung und zur Anordnung einer Verfahrenserneuerung (§ 285e StPO), ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.Schon die aufgezeigten Begründungsmängel führen daher zur Urteilsaufhebung und zur Anordnung einer Verfahrenserneuerung (Paragraph 285 e, StPO), ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.