Entscheidung 11 Os 155/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.04.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Slavoljub B***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB über die vom Angeklagten selbst verfasste Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. September 2003, GZ 124 Hv 128/02f-59, in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Generalprokuratur den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Slavoljub B***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB über die vom Angeklagten selbst verfasste Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. September 2003, GZ 124 Hv 128/02f-59, in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Generalprokuratur den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung durch den Angeklagten wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Slavoljub B***** wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht mit dem im Spruch angeführten Urteil des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Slavoljub B***** wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht mit dem im Spruch angeführten Urteil des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Die vom Verteidiger des Angeklagten gegen dieses Urteil rechtzeitig angemeldete und ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 10. Februar 2004 zurückgewiesen und der Strafakt zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Rechtliche Beurteilung
Am 17. März 2004 wurde dem Obersten Gerichtshof vom Landesgericht für Strafsachen Wien zusammen mit einem Schreiben des Angeklagten an die Staatsanwältin Mag. Michel und einem weiteren Schreiben an Generalanwalt Dr. Solé eine vom Angeklagten selbst verfasste Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das vorgenannte Urteil vorgelegt. Weil jedoch das Gesetz nur eine einzige, zudem von einem Verteidiger zu unterschreibende Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung vorsieht, war die Rechtsmittelausführung des Angeklagten als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E77471
11Os155.03-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00155.03.0427.000
Dokumentnummer
JJT_20040427_OGH0002_0110OS00155_0300000_000