Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6. Dezember 1944 geborene Gelegenheitsarbeiter Franz A des Verbrechens der Erpressung nach dem § 144 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach dem § 215 StGB, der Zuhälterei nach dem § 216 StGB, der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er in Wien I. in der Zeit von Juni 1976 bis Oktober 1976Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6. Dezember 1944 geborene Gelegenheitsarbeiter Franz A des Verbrechens der Erpressung nach dem Paragraph 144, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach dem Paragraph 215, StGB, der Zuhälterei nach dem Paragraph 216, StGB, der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er in Wien römisch eins. in der Zeit von Juni 1976 bis Oktober 1976
1. zu wiederholten Malen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Viktoria B durch Schläge und Androhung von Schlägen, sohin durch Gewalt und gefährliche Drohung zu Handlungen, nämlich zur Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution und zur Ablieferung des gesamten Schandlohnes nötigte;
2. Viktoria B durch die zu 1. angeführten Tathandlungen der gewerbsmäßigen Unzucht zuführte;
3. seinen Unterhalt zum größten Teil aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Viktoria B durch deren Ausbeutung zu gewinnen suchte;
II. Ende 1977 Viktoria B durch die öußerung, wenn er auf Grund einer von ihr erstatteten Anzeige eingesperrt werde, dann werde er sie nach seiner Entlassung so herrichten, daß sie keiner mehr anschauen werde, gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;römisch zwei. Ende 1977 Viktoria B durch die öußerung, wenn er auf Grund einer von ihr erstatteten Anzeige eingesperrt werde, dann werde er sie nach seiner Entlassung so herrichten, daß sie keiner mehr anschauen werde, gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
III. am 2. und 3. Feber 1978 Viktoria B durch wiederholtes Versetzen von Schlägen vorsätzlich am Körper verletzte und ihr eine Beule am Hinterkopf und einen Bluterguß am linken Knie zufügte. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch zu Pkt. I 1-3 des Urteilssatzes mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit. a und 9 lit. b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an. Zum erstangeführten Nichtigkeitsgrund wirft der Beschwerdeführer dem angefochtenen Urteil unvollständige und nur unzureichende Begründung sowie Aktenwidrigkeit vor.römisch drei. am 2. und 3. Feber 1978 Viktoria B durch wiederholtes Versetzen von Schlägen vorsätzlich am Körper verletzte und ihr eine Beule am Hinterkopf und einen Bluterguß am linken Knie zufügte. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch zu Pkt. römisch eins 1-3 des Urteilssatzes mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an. Zum erstangeführten Nichtigkeitsgrund wirft der Beschwerdeführer dem angefochtenen Urteil unvollständige und nur unzureichende Begründung sowie Aktenwidrigkeit vor.
Die Mängelrüge versagt.
Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Widerspruch, wonach die Zeugin
B als Zeitraum, in welchem sie von ihm zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht (und Ablieferung des gesamten Schandlohnes) gezwungen worden sei, zunächst Juni bis Oktober 1977 (vgl. S. 13 und 17B als Zeitraum, in welchem sie von ihm zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht (und Ablieferung des gesamten Schandlohnes) gezwungen worden sei, zunächst Juni bis Oktober 1977 vergleiche S. 13 und 17
d. A), in der Folge aber Juni bis Oktober 1976 angab (vgl. S. 49 f, 93 f d. A), wurde vom Erstgericht keineswegs mit Stillschweigen übergangen, sondern durchaus schlüssig dahin gewürdigt, daß die Zeugin B im Zuge ihrer Anzeige zufolge ihrer damaligen Gemütsverfassung die Jahreszahl bloß verwechselt habe (vgl. S. 179 c verso d. A). Zudem hat die Genannte bereits bei ihrer Vernehmung durch die Polizei am 7.3.1978 (S. 17 d. A) bekundet, daß sie nach der Geburt ihres am 1. März 1977d. A), in der Folge aber Juni bis Oktober 1976 angab vergleiche S. 49 f, 93 f d. A), wurde vom Erstgericht keineswegs mit Stillschweigen übergangen, sondern durchaus schlüssig dahin gewürdigt, daß die Zeugin B im Zuge ihrer Anzeige zufolge ihrer damaligen Gemütsverfassung die Jahreszahl bloß verwechselt habe vergleiche S. 179 c verso d. A). Zudem hat die Genannte bereits bei ihrer Vernehmung durch die Polizei am 7.3.1978 (S. 17 d. A) bekundet, daß sie nach der Geburt ihres am 1. März 1977
(vgl. S. 37, 50, 92 d. A) geborenen Kindes die Geheimprostitution nicht mehr ausübte, sodaß eine Tatzeit von Juni bis Oktober 1977 auch nach dem Inhalt ihrer Anzeige nicht in Betracht kommt. Keiner weiteren Erörterung bedurfte es, ob der Angeklagte am 4. Feber 1978 der Zeugin B einen Betrag von S 300,-- weggenommen hat, während sich diese schlafend stellte (vgl. S. 13 d. A), oder ob er diesen Betrag erst nach Brechung ihrer Gegenwehr erlangte (vgl. S. 51, 96 d. A), weil dieser Vorfall nicht Gegenstand des Schuldspruchs ist; der Widerspruch in der Aussage der Zeugin B betrifft mithin keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Im übrigen hat das Erstgericht in schlüssiger und lebensnaher Weise begründet, warum es dieser Zeugenaussage trotz einzelner darin enthaltener Widersprüche Glauben schenkte und die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtete (vgl. S. 179 d ff. d. A).vergleiche S. 37, 50, 92 d. A) geborenen Kindes die Geheimprostitution nicht mehr ausübte, sodaß eine Tatzeit von Juni bis Oktober 1977 auch nach dem Inhalt ihrer Anzeige nicht in Betracht kommt. Keiner weiteren Erörterung bedurfte es, ob der Angeklagte am 4. Feber 1978 der Zeugin B einen Betrag von S 300,-- weggenommen hat, während sich diese schlafend stellte vergleiche S. 13 d. A), oder ob er diesen Betrag erst nach Brechung ihrer Gegenwehr erlangte vergleiche S. 51, 96 d. A), weil dieser Vorfall nicht Gegenstand des Schuldspruchs ist; der Widerspruch in der Aussage der Zeugin B betrifft mithin keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Im übrigen hat das Erstgericht in schlüssiger und lebensnaher Weise begründet, warum es dieser Zeugenaussage trotz einzelner darin enthaltener Widersprüche Glauben schenkte und die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtete vergleiche S. 179 d ff. d. A).
Die Annahme, die Zeugin B habe im Jänner 1977 mit dem Angeklagten trotz dessen vorangegangenen Verhaltens ihr gegenüber die Lebensgemeinschaft deshalb wieder aufgenommen, weil sie von ihm ein Kind erwartete und daher in ihrer Verlassenheit eine Stütze suchte (vgl. S. 179 c d. A), läßt einen logischen Widerspruch nicht erkennen, sondern stellt einen Akt freier Beweiswürdigung dar, der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist. Unzutreffend ist ferner der Einwand, die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte auch noch im Jahre 1977Die Annahme, die Zeugin B habe im Jänner 1977 mit dem Angeklagten trotz dessen vorangegangenen Verhaltens ihr gegenüber die Lebensgemeinschaft deshalb wieder aufgenommen, weil sie von ihm ein Kind erwartete und daher in ihrer Verlassenheit eine Stütze suchte vergleiche S. 179 c d. A), läßt einen logischen Widerspruch nicht erkennen, sondern stellt einen Akt freier Beweiswürdigung dar, der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist. Unzutreffend ist ferner der Einwand, die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte auch noch im Jahre 1977
(nach der Geburt ihres Kindes) versucht habe, Viktoria B zur Ausübung der Geheimprostitution zu veranlassen, sei aktenwidrig; den Beschwerdeausführungen zuwider ist diese vielmehr in der Aussage der Zeugin B gedeckt (vgl. S. 50, 97 unten d. A).(nach der Geburt ihres Kindes) versucht habe, Viktoria B zur Ausübung der Geheimprostitution zu veranlassen, sei aktenwidrig; den Beschwerdeausführungen zuwider ist diese vielmehr in der Aussage der Zeugin B gedeckt vergleiche S. 50, 97 unten d. A).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich - der Sache nach primär aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO - in Bekämpfung des Schuldspruchfaktums I. 1. geltend macht, das Erstgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, ob er Viktoria B durch Schläge und Androhung von Schlägen (auch) gezwungen habe, den gesamten Schandlohn abzuliefern (und nicht nur, der gewerbsmäßigen Unzucht nachzugehen), genügt es, auf die ohnedies (auch) nach dieser Richtung hin erfolgten - gleichfalls in der Aussage der Zeugin B gedeckten (vgl. S. 17, 50, 95 d. A) - Konstatierungen des Erstgerichtes hinzuweisen (vgl. S. 179 b verso d. A). Auch insoweit sind daher weder Begründungs- noch Feststellungsmängel gegeben.Soweit der Beschwerdeführer schließlich - der Sache nach primär aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - in Bekämpfung des Schuldspruchfaktums römisch eins. 1. geltend macht, das Erstgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, ob er Viktoria B durch Schläge und Androhung von Schlägen (auch) gezwungen habe, den gesamten Schandlohn abzuliefern (und nicht nur, der gewerbsmäßigen Unzucht nachzugehen), genügt es, auf die ohnedies (auch) nach dieser Richtung hin erfolgten - gleichfalls in der Aussage der Zeugin B gedeckten vergleiche S. 17, 50, 95 d. A) - Konstatierungen des Erstgerichtes hinzuweisen vergleiche S. 179 b verso d. A). Auch insoweit sind daher weder Begründungs- noch Feststellungsmängel gegeben.
In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen des Merkmales des 'Ausbeutens' beim Tatbestand der Zuhälterei (Schuldspruchfaktum I. 3.). Er übersieht indes, daß nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen Viktoria B von ihm unter Anwendung von Gewalt oder durch gefährliche Drohungen zur Ausübung der Geheimprostitution gezwungen wurde und ihm jeweils den gesamten Schandlohn abliefern mußte, woraus das Erstgericht zutreffend ableitete, daß der - ansonsten einkommenslose - Angeklagte seinen Unterhalt (zum Großteil) aus der gewerbsmäßigen Unzucht seiner damaligen Lebensgefährtin durch deren Ausbeutung, also durch rücksichtslose, gegen ihre vitalen Interessen gerichtete Ausnützung zu gewinnen suchte (vgl. EvBl. 1977/213 = LSK 1977/117; EvBl. 1977/261, EvBl. 1978/135 u.a.). Daß der Angeklagte mit dem von ihm zur Gänze vereinnahmten Schandlohn nicht nur seinen eigenen Lebensunterhalt bestritt, sondern auch für den seiner Lebensgefährtin mitaufkam, steht unter den gegebenen Verhältnissen dieser rechtlichen Annahme nicht entgegen, weil der Begriff der Ausbeutung nicht voraussetzt, daß die Prostituierte durch das Verhalten des Zuhälters in wirtschaftliche Bedrängnis gerät (vgl. abermals die angeführten Entscheidungen). Daß er aber den Schandlohn zwar kassiert, jedoch zum überwiegenden Teil im Interesse der Viktoria B - etwa zur Anschaffung einer Wohnung für diese - verwendet hätte, wurde im erstinstanzlichen Verfahren nie vorgebracht und stellt eine unbeachtliche Neuerung dar. Der behauptete Rechtsirrtum liegt demnach nicht vor. Unbegründet ist schließlich das weitere - ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b, sachlich jedoch auf den der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte - Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe die Tat des Angeklagten rechtsirrtümlich nicht nur als Erpressung nach dem § 144 Abs. 1 StGB beurteilt, sondern auch den Bestimmungen der § 215 und 216 StGB unterstellt. Erpressung einerseits und Förderung gewerbsmäßiger Unzucht und Zuhälterei andererseits stehen zueinander weder im Verhältnis der Spezialität noch in jenem der Konsumtion. Setzt doch die Erfüllung der Tatbestände nach den § 215 und 216 StGB keineswegs voraus, daß eine Nötigung stattgefunden hat. Es kann daher weder davon gesprochen werden, daß diese Tatbestände bloße Spezialfälle der Erpressung wären, noch auch, daß ihr Unrechtsgehalt durch einen Schuldspruch wegen Erpressung mitumfaßt wäre (vgl. EvBl. 1977/261 = LSK 1977/248), (was im übrigen, wie nur der Vollständigkeit halber bemerkt wird, in gleicher Weise auch im Verhältnis der § 215 und 216 StGB zueinander gilt (vgl. LSK 1977/333)).In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen des Merkmales des 'Ausbeutens' beim Tatbestand der Zuhälterei (Schuldspruchfaktum römisch eins. 3.). Er übersieht indes, daß nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen Viktoria B von ihm unter Anwendung von Gewalt oder durch gefährliche Drohungen zur Ausübung der Geheimprostitution gezwungen wurde und ihm jeweils den gesamten Schandlohn abliefern mußte, woraus das Erstgericht zutreffend ableitete, daß der - ansonsten einkommenslose - Angeklagte seinen Unterhalt (zum Großteil) aus der gewerbsmäßigen Unzucht seiner damaligen Lebensgefährtin durch deren Ausbeutung, also durch rücksichtslose, gegen ihre vitalen Interessen gerichtete Ausnützung zu gewinnen suchte vergleiche EvBl. 1977/213 = LSK 1977/117; EvBl. 1977/261, EvBl. 1978/135 u.a.). Daß der Angeklagte mit dem von ihm zur Gänze vereinnahmten Schandlohn nicht nur seinen eigenen Lebensunterhalt bestritt, sondern auch für den seiner Lebensgefährtin mitaufkam, steht unter den gegebenen Verhältnissen dieser rechtlichen Annahme nicht entgegen, weil der Begriff der Ausbeutung nicht voraussetzt, daß die Prostituierte durch das Verhalten des Zuhälters in wirtschaftliche Bedrängnis gerät vergleiche abermals die angeführten Entscheidungen). Daß er aber den Schandlohn zwar kassiert, jedoch zum überwiegenden Teil im Interesse der Viktoria B - etwa zur Anschaffung einer Wohnung für diese - verwendet hätte, wurde im erstinstanzlichen Verfahren nie vorgebracht und stellt eine unbeachtliche Neuerung dar. Der behauptete Rechtsirrtum liegt demnach nicht vor. Unbegründet ist schließlich das weitere - ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b,, sachlich jedoch auf den der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte - Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe die Tat des Angeklagten rechtsirrtümlich nicht nur als Erpressung nach dem Paragraph 144, Absatz eins, StGB beurteilt, sondern auch den Bestimmungen der Paragraph 215 und 216 StGB unterstellt. Erpressung einerseits und Förderung gewerbsmäßiger Unzucht und Zuhälterei andererseits stehen zueinander weder im Verhältnis der Spezialität noch in jenem der Konsumtion. Setzt doch die Erfüllung der Tatbestände nach den Paragraph 215 und 216 StGB keineswegs voraus, daß eine Nötigung stattgefunden hat. Es kann daher weder davon gesprochen werden, daß diese Tatbestände bloße Spezialfälle der Erpressung wären, noch auch, daß ihr Unrechtsgehalt durch einen Schuldspruch wegen Erpressung mitumfaßt wäre vergleiche EvBl. 1977/261 = LSK 1977/248), (was im übrigen, wie nur der Vollständigkeit halber bemerkt wird, in gleicher Weise auch im Verhältnis der Paragraph 215 und 216 StGB zueinander gilt vergleiche LSK 1977/333)).
Die Beurteilung des bezüglichen Tatverhaltens des Angeklagten als auch (tateinheitlich mit dem Verbrechen der Erpressung begangene) Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach dem § 215 StGB und der Zuhälterei nach dem § 216 StGB erfolgte sohin frei von Rechtsirrtum.Die Beurteilung des bezüglichen Tatverhaltens des Angeklagten als auch (tateinheitlich mit dem Verbrechen der Erpressung begangene) Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach dem Paragraph 215, StGB und der Zuhälterei nach dem Paragraph 216, StGB erfolgte sohin frei von Rechtsirrtum.