Die Rüge versagt.
Aktenwidrig ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde (in den wesentlichen Teilen) unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Davon kann aber im gegebenen Fall keine Rede sein: Die bemängelte Urteilsannahme steht vielmehr mit der Zeugenaussage des Andreas G durchaus im Einklang (S. 386; 47/48 d.A.), wonach G (subjektiv) die gegnerische, gewalttätige Gruppe als die überlegene einschätzte und sich (deshalb) eingeschüchtert zur Hergabe seiner Jeansjacke bereitfand (S. 402 d. A.). Durch die nach den Tätlichkeiten stattgefundene Herausgabe der Jacken seitens G und H an die Angreifer erfährt die bemängelte Urteilsannahme noch eine weitere Stütze.
Keinen den Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. verwirklichenden Begründungsmangel bildet auch die Nichterörterung des vom Beschwerdeführer zitierten Satzes: 'Ich glaube, das war für die Leute eher ein Zeitvertreib' aus der Zeugenaussage des Alexander J (sh. S. 390 d.A.); die vorangegangene Tathergangsschilderung dieses Zeugen läßt nämlich angesichts der berichteten Tätlichkeiten, die der Wegnahme der beiden Jeansjacken vorangingen, am Vorliegen einer gewaltsamen Sachwegnahme auch aus der Sicht des Zeugen J keine Zweifel zu, weshalb es einer detaillierten Analyse dieser Aussage nicht bedurfte (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO.).Keinen den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. verwirklichenden Begründungsmangel bildet auch die Nichterörterung des vom Beschwerdeführer zitierten Satzes: 'Ich glaube, das war für die Leute eher ein Zeitvertreib' aus der Zeugenaussage des Alexander J (sh. S. 390 d.A.); die vorangegangene Tathergangsschilderung dieses Zeugen läßt nämlich angesichts der berichteten Tätlichkeiten, die der Wegnahme der beiden Jeansjacken vorangingen, am Vorliegen einer gewaltsamen Sachwegnahme auch aus der Sicht des Zeugen J keine Zweifel zu, weshalb es einer detaillierten Analyse dieser Aussage nicht bedurfte (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO.).
Letztlich laufen die in Rede stehenden Beschwerdeausführungen, ebenso wie die gegen die Bejahung der Glaubwürdigkeit und Unbedenklichkeit der Aussage der Zeugin K durch das Schöffengericht (S. 403 unten d.A.) vom BeschwerdeführerÜvorgebrachten Bedenken bloß auf eine unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswnrdigung hinaus, ohne daß damit dem Urteil anhaftende Begründungsmängel hinsichtlich entscheidungswesentlicher Umstände dargetan werden.
Die auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 (lit a) des § 281 Abs 1 StPO. gegründete Rechtsrüge entbehrt zunächst insoweit einer gesetzmäßigen Ausführung, als der Beschwerdeführer urteilsfremd von einer 'quasi-freiwilligen Herausgabe der Jeansjacken durch die angeblichen Opfer' ausgeht, und im übrigen die vom Erstgericht der Sache nach angenommene, für das Vorliegen eines Gesellschaftsraubes im Sinn der §§ 142 Abs 1, 143 (erster Fall) StGB. typische Aktionseinheit auf der Angreiferseite negiert. Im Fall einer derartigen Aktionseinheit ist es aber nicht erforderlich, daß jeder einzelne Tatgenosse gegenüber dem konkreten Tatopfer selbst Ausführungshandlungen zur gewaltsamen Sachwegnahme setzt (vgl. Kienapfel, BT. II RN. 259 ff.Die auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, (Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gegründete Rechtsrüge entbehrt zunächst insoweit einer gesetzmäßigen Ausführung, als der Beschwerdeführer urteilsfremd von einer 'quasi-freiwilligen Herausgabe der Jeansjacken durch die angeblichen Opfer' ausgeht, und im übrigen die vom Erstgericht der Sache nach angenommene, für das Vorliegen eines Gesellschaftsraubes im Sinn der Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (erster Fall) StGB. typische Aktionseinheit auf der Angreiferseite negiert. Im Fall einer derartigen Aktionseinheit ist es aber nicht erforderlich, daß jeder einzelne Tatgenosse gegenüber dem konkreten Tatopfer selbst Ausführungshandlungen zur gewaltsamen Sachwegnahme setzt vergleiche Kienapfel, BT. römisch zwei RN. 259 ff.
/263; mit Judikaturhinweisen / zu § 127 StGB.; RN. 7 und 8 zu § 143 StGB.). Auch darin, daß das Erstgericht das Versetzen eines Schlages ins Gesicht (des G) als 'Gewalt gegen eine Person' (vgl. Kienapfel, BT. II RN. 26 ff. /28 / zu § 142 StGB.), und das bedrängende Umzingeln einer Personengruppe unter den hier festgestellten Begleitumständen (u.a. Fußtritt des Alfred B gegen Stefan I; vgl. S. 45 d.A.) als räuberische Bedrohung im Sinn der zitierten Gesetzesstelle beurteilte, ist ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen./263; mit Judikaturhinweisen / zu Paragraph 127, StGB.; RN. 7 und 8 zu Paragraph 143, StGB.). Auch darin, daß das Erstgericht das Versetzen eines Schlages ins Gesicht (des G) als 'Gewalt gegen eine Person' vergleiche Kienapfel, BT. römisch zwei RN. 26 ff. /28 / zu Paragraph 142, StGB.), und das bedrängende Umzingeln einer Personengruppe unter den hier festgestellten Begleitumständen (u.a. Fußtritt des Alfred B gegen Stefan römisch eins; vergleiche S. 45 d.A.) als räuberische Bedrohung im Sinn der zitierten Gesetzesstelle beurteilte, ist ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.
Warum sich das Erstgericht - wie der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsrüge überdies geltend macht - 'mit der Wertgrenze auseinandersetzen' hätte sollen, ist nicht ersichtlich. Für das Tatbild des (einfachen und schweren) Raubes nach den §§ 142 Abs 1; 143 (erster Fall) StGB.Warum sich das Erstgericht - wie der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsrüge überdies geltend macht - 'mit der Wertgrenze auseinandersetzen' hätte sollen, ist nicht ersichtlich. Für das Tatbild des (einfachen und schweren) Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins,; 143 (erster Fall) StGB.
ist der Wert der geraubten Sachen ohne Bedeutung; eine Beurteilung als minder schwerer Raub gemäß dem § 142 Abs 2 StGB. - für welche Privilegierung u.a. als Tatobjekt eine Sache 'geringen Wertes' erforderlich ist - kam aber vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Tat nach den Urteilsfeststellungen als Gesellschaftsraub im Sinn des § 143 StGB. (erster Deliktsfall) begangen wurde, was die Privilegierung des § 142 Abs 2 StGB. von vornherein ausschließt.ist der Wert der geraubten Sachen ohne Bedeutung; eine Beurteilung als minder schwerer Raub gemäß dem Paragraph 142, Absatz 2, StGB. - für welche Privilegierung u.a. als Tatobjekt eine Sache 'geringen Wertes' erforderlich ist - kam aber vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Tat nach den Urteilsfeststellungen als Gesellschaftsraub im Sinn des Paragraph 143, StGB. (erster Deliktsfall) begangen wurde, was die Privilegierung des Paragraph 142, Absatz 2, StGB. von vornherein ausschließt.
Dem Erstgericht ist mithin auch dadurch, daß es eine Tatbeurteilung als 'minder schwerer Raub' im Sinn des § 142 Abs 2 StGB. unterließ, kein Subsumtionsirrtum (§ 281 Abs 1 Z. 10 StPO.) unterlaufen. Die zur Gänze unberechtigte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred B war daher zu verwerfen.Dem Erstgericht ist mithin auch dadurch, daß es eine Tatbeurteilung als 'minder schwerer Raub' im Sinn des Paragraph 142, Absatz 2, StGB. unterließ, kein Subsumtionsirrtum (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.) unterlaufen. Die zur Gänze unberechtigte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred B war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Egon C und Alfred B nach dem ersten Strafsatz des § 143Das Schöffengericht verhängte über Egon C und Alfred B nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143
StGB. unter Anwendung des § 41 StGB. und des § 11 Z. 1 JGG. Freiheitsstrafen in der Dauer von je zehn Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägige (bei C mehrfache) Vorstrafenbelastung und den jeweiligen Rückfall in einer Probezeit, beim Angeklagten B auch das Zusammentreffen von zwei Delikten als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber bei beiden Angeklagten die teilweise (objektive) Schadensgutmachung und das Geständnis, bei C auch die ungünstigen häuslichen Erziehungsverhältnisse.StGB. unter Anwendung des Paragraph 41, StGB. und des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG. Freiheitsstrafen in der Dauer von je zehn Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägige (bei C mehrfache) Vorstrafenbelastung und den jeweiligen Rückfall in einer Probezeit, beim Angeklagten B auch das Zusammentreffen von zwei Delikten als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber bei beiden Angeklagten die teilweise (objektive) Schadensgutmachung und das Geständnis, bei C auch die ungünstigen häuslichen Erziehungsverhältnisse.
Beide Angeklagten streben mit ihren Berufungen eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen, der Angeklagte C auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht an.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellte die gegebenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig fest und würdigte sie auch zutreffend. Vor allem in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafenbelastung erweist sich bei dem (u.a.) vorliegenden Raubdelikt das in erster Instanz gefundene Strafmaß keineswegs als zu hoch. Im Hinblick auf die Täterpersönlichkeit des bereits viermal wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen verurteilten Angeklagten C und dessen Rückfall während einer ihm erst im August 1980
gewährten Probezeit nahm das Schöffengericht mit Recht auch von einer neuerlichen bedingten Strafnachsicht Abstand. Beiden Berufungen konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.