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Entscheidung 11 Os 155/97×

Entscheidung 11 Os 155/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os155/97

Entscheidungsdatum

02.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bernhard R***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2, 130, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 26.August 1997, GZ 22 römisch fünf r 584/97-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard R***** außer wegen des für das Nichtigkeitsverfahren nicht relevanten Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (Punkt B des Urteilssatzes) auch des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2, 130, zweiter Fall StGB (A) schuldig erkannt.

Darnach hat er mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz zwischen April 1996 und 12.Mai 1997 in D***** in einem der Religionsübung dienenden Raum wiederholt dem Verfügungsberechtigten der K***** Bargeld in unbekannter, 25 000 S nicht übersteigender Höhe dadurch weggenommen, daß er gewerbsmäßig jeweils mit Hilfe eines mit Doppelklebeband versehenen Drahtes Geld aus Opferstöcken "herausfischte" (A 1) und am 23. Jänner 1997 in W***** der Fa I***** eine Ministablampe im Wert von 59,90 S wegzunehmen versuchte (A 2).

Ersichtlich nur den Schuldspruch zum Faktum A 1 bekämpft der Angeklagte mit seiner auf den Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht gesetzesgemäß ausgeführt ist.

Rechtliche Beurteilung

Mit der bloß allgemein gehaltenen Behauptung nämlich, das Erstgericht habe zahlreiche Indizien zusammengetragen, welche dennoch keinen zwingenden Schluß zulassen, daß der Angeklagte auch nur in einem einzigen der vermuteten Fälle der Täter gewesen sein konnte, wird kein Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes dargetan, sondern die Beweiswürdigung des Gerichtes unzulässigerweise bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E48312 11D01557

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00155.97.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19971202_OGH0002_0110OS00155_9700000_000